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Neue Grundlage für die Entgelte der Terminierungsleistungen in Mobilfunk- und Festnetzen

Am 22.4.2021 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab 1. Juli 2021 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Ziel dieses Rechtsakts ist die vollständige Harmonisierung der Festnetz- und Mobilfunkzustellungsentgelte, wodurch die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert wird und die Handelsschranken innerhalb der Union zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden. 

Mit dieser Verordnung werden unionsweit einheitliche maximale Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte (Terminierungsentgelte) verbindlich festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen. Diese Entgelte werden konkret festgelegt, wobei für die Mobilfunk-Zustellungsentgelte ein Gleitpfad zur Anwendung kommt. In Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Ausgangswerts für Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung sind für einzelne Länder Ausnahmen vorgesehen, dh dass der festgelegten Ziel-Werte erst später erreicht wird.

Für Österreich bedeutet dies folgende Entgelte und zeitliche Verläufe:

In Eurocent/MinuteMobilnetzFestnetz
Derzeit in Österreich0,40,07
Ab 1.1.20240,20,07


Die festgelegten Werte gelten grundsätzlich für jenen Verkehr, der im Europäischen Wirtschaftsraum originiert. Darüber hinaus gelten diese Entgelte auch für Anrufe aus Drittländern,

  • sofern der Anbieter von Zustellungsdiensten aus einem Drittland Terminierungsentgelte selber verrechnet, die den Entgelten in der delegierten Verordnung entsprechen oder darunter liegen,

oder 

  • wenn die Europäische Kommission feststellt, dass die Zustellungsentgelte für Anrufe, die von Unionsnummern abgehen und an Nummern dieses Drittlands zugestellt werden, im Einklang mit Grundsätzen der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC) reguliert werden („pure LRIC“) und dieses Drittland im Anhang der delegierten Verordnung aufgeführt ist. Dieser Anhang listet - zumindest derzeit - keine Drittländer auf, die diese Anforderung erfüllen.

Dieser unmittelbar geltenden Verordnung kommt ein Anwendungsvorrang zu, dh dass Unionsrecht entgegenstehende innerstaatliches Recht, wie etwa Marktanalyse-Bescheide der Telekom-Control-Kommission (betreffend Mobilfunkbetreiber und Festnetzbetreiber) im Ausmaß der Entgeltfestlegung unanwendbar wird.

Ende Juni 2021 hat die Europäische Kommission ein Dokument mit "Frequently Asked Questions" zur Auslegung der Delegierten Verordnung zur Verfügung gestellt und eine Presseaussendung verschickt.

Insbesondere vor dem Hintergrund dieser unmittelbar geltenden Verordnung hat die Telekom-Control-Kommission am 16.5.2022 die Marktanalyseverfahren betreffend die Märkte für Festnetz- und Mobilfunkterminierung mit der Feststellung abgeschlossen, dass die individuellen Märkte für Terminierung in Fest- und Mobilfunknetze für die sektorspezifische Regulierung nicht mehr relevant sind, weswegen die mit Vorgängerentscheidungen auferlegten spezifischen Verpflichtungen mit Zustellung der jeweiligen Bescheide aufgehoben wurden. Hier finden Sie die jeweiligen Entscheidungen zu Festnetzterminierung und Mobilfunkterminierung.