Am 22.4.2021 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab 1. Juli 2021 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Ziel dieses Rechtsakts ist die vollständige Harmonisierung der Festnetz- und Mobilfunkzustellungsentgelte, wodurch die Entwicklung des Binnenmarkts gefördert wird und die Handelsschranken innerhalb der Union zwischen den Mitgliedstaaten abgebaut werden.
Mit dieser Verordnung werden unionsweit einheitliche maximale Mobilfunk- und Festnetzzustellungsentgelte (Terminierungsentgelte) verbindlich festgelegt, die Anbieter von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene für die Bereitstellung von Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung in der gesamten Union in Rechnung stellen dürfen. Diese Entgelte werden konkret festgelegt, wobei für die Mobilfunk-Zustellungsentgelte ein Gleitpfad zur Anwendung kommt. In Abhängigkeit von der Höhe des jeweiligen Ausgangswerts für Mobilfunk- und Festnetz-Terminierung sind für einzelne Länder Ausnahmen vorgesehen, dh dass der festgelegten Ziel-Werte erst später erreicht wird.
Für Österreich bedeutet dies folgende Entgelte und zeitliche Verläufe:
In Eurocent/Minute | Mobilnetz | Festnetz |
Derzeit in Österreich | 0,8049 | 0,137 (Peak) / 0,085 (Off-Peak) |
1.7.2021 – 31.12.2021 | 0,7 | 0,089 |
1.1.2022 – 31.12.2022 | 0,55 | 0,07 |
1.1.2023 – 31.12.2023 | 0,4 | 0,07 |
Ab 1.1.2024 | 0,2 | 0,07 |
Die festgelegten Werte gelten grundsätzlich für jenen Verkehr, der im Europäischen Wirtschaftsraum originiert. Darüber hinaus gelten diese Entgelte auch für Anrufe aus Drittländern,
oder
Dieser unmittelbar geltenden Verordnung kommt ein Anwendungsvorrang zu, dh dass Unionsrecht entgegenstehende innerstaatliches Recht, wie etwa Marktanalyse-Bescheide der Telekom-Control-Kommission (betreffend Mobilfunkbetreiber und Festnetzbetreiber) im Ausmaß der Entgeltfestlegung unanwendbar wird.
Derzeit ist das Marktanalyse-Verfahren M 1/20 anhängig, in dessen Rahmen die betreiberindividuellen Märkte für Terminierung (bereits vor dem Hintergrund der bestehenden Regulierung) untersucht werden. Das Ergebnis – Marktdefinition, ggf Relevanz der Märkte, Marktanalyse sowie ggf Auferlegung oder Änderung spezifischer Verpflichtungen – ist derzeit noch offen, wobei die auferlegten spezifischen Verpflichtungen zur Entgeltkontrolle (im Sinne einer Rechtsbereinigung) auf Grund der vorerwähnten Verordnung (jeweils) aufzuheben sein werden. Auf Grund der unmittelbaren Geltung dieser Verordnung bzw des Anwendungsvorrangs von Unionsrecht gelten jedoch ab 1. Juli 2021 jene Entgelte (und Bedingungen) für die Zustellungsleistungen, die mit der delegierten Verordnung festgelegt wurden.
Ende Juni 2021 hat die Europäische Kommission ein Dokument mit "Frequently Asked Questions" zur Auslegung der Delegierten Verordnung zur Verfügung gestellt und eine Presseaussendung verschickt.