Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen und die in § 17 SigG genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf Antrag von der Aufsichtsstelle zu akkreditieren. Einige der Voraussetzungen für die Akkreditierung beziehen sich tatsächlich auf den Anbieter (z. B. Zuverlässigkeit des Personals), andere jedoch auf konkrete Zertifizierungsdienste dieses Anbieters. Der Umstand, dass ein Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditiert ist, lässt also nicht darauf schließen, dass alle Zertifizierungsdienste dieses Anbieters denselben Qualitätsmaßstäben entsprechen. Aus dem von der Aufsichtsstelle betriebenen Verzeichnisdienst geht hervor, mit welchen Zertifizierungsdiensten ein akkreditierter Anbieter die Voraussetzungen für eine Akkreditierung erfüllt.
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