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Sichere elektronische Signaturen?

Hier wird angegeben, ob die beim betreffenden Zertifizierungsdienst angegebenen Zertifikate für sichere elektronische Signaturen geeignet sind. Eine sichere elektronische Signatur zeichnet sich nach § 2 Z 3 SigG dadurch aus, dass sie

  1. ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
  2. die Identifizierung des Signators ermöglicht,
  3. mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
  4. mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann,
  5. auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren erstellt wird, die den Sicherheitsanforderungen des Signaturgesetzes und der zugehörigen Verordnungen entsprechen.