Hier wird angegeben, ob die beim betreffenden Zertifizierungsdienst angegebenen Zertifikate für sichere elektronische Signaturen geeignet sind. Eine sichere elektronische Signatur zeichnet sich nach § 2 Z 3 SigG dadurch aus, dass sie
- ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
- die Identifizierung des Signators ermöglicht,
- mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann,
- mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann,
- auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und unter Verwendung von technischen Komponenten und Verfahren erstellt wird, die den Sicherheitsanforderungen des Signaturgesetzes und der zugehörigen Verordnungen entsprechen.