Im gegenständlichen Bescheid wurde dem Errichter und Betreiber eines Glasfasernetzes ein Leitungsrecht an einem als Privatstraße genutzten steirischen Privatgrundstück zur Verlegung eines etwa 100 m langen LWL-Rohrabschnitts eingeräumt. Dabei wurde die Qualifikation der Verpflichtung von Miteigentümern zur Einräumung eines Leitungsrechts iSd § 51 Abs 1 TKG 2021 als Gesamthandschuld klargestellt. Aufgrund der in vollem Umfang des § 78 Abs 2 TKG 2021 eingetretenen Präklusion der Antragsgegner war ferner dem Begehren der Antragstellerin, im Ergebnis den Grünlandrichtsatz des § 5 Abs 2 WR-V 2022 zur Abgeltungsberechnung heranzuziehen, uneingeschränkt stattzugeben (auch wenn das interessierende Grundstück eine Verkehrsflächenwidmung aufweist).