• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    01.06.2026
  • Kategorie
    Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
  • GZ
    2026-0.032.557-45

Leitungs­recht für einen Verteiler­schrank, Abweisung eines Leitungs­rechts­antrags (zwecks Aufstellung eines Licht- und Blitz­schutz­masten) und Zurück­weisung eines Standort­rechts­antrags

Mit nachstehendem Bescheid wird

  1. dem Antrag eines oberösterreichischen Kommunikationsnetz-Bereitstellers auf Einräumung eines Leitungsrechts für die Montage eines Verteilerschranks auf einer oberösterreichischen Gemeindestraße stattgegeben,
  2. der Antrag desselben auf Einräumung eines Leitungsrechts für die Aufstellung eines zehn Meter hohen Licht- und Blitzschutzmasten neben besagtem Verteilerschrank abgewiesen, weil ein solcher Lichtmasten nicht als Kommunikationsinfrastruktur im Sinne des TKG 2021 einzuordnen ist, und ferner
  3. der Antrag desselben auf Einräumung eines Standortrechts (§ 59 TKG 2021) wegen Vorliegens eines aufrechten Vertrags zurückgewiesen.