Leitungsrecht für einen Verteilerschrank, Abweisung eines Leitungsrechtsantrags (zwecks Aufstellung eines Licht- und Blitzschutzmasten) und Zurückweisung eines Standortrechtsantrags
Mit nachstehendem Bescheid wird
dem Antrag eines oberösterreichischen Kommunikationsnetz-Bereitstellers auf Einräumung eines Leitungsrechts für die Montage eines Verteilerschranks auf einer oberösterreichischen Gemeindestraße stattgegeben,
der Antrag desselben auf Einräumung eines Leitungsrechts für die Aufstellung eines zehn Meter hohen Licht- und Blitzschutzmasten neben besagtem Verteilerschrank abgewiesen, weil ein solcher Lichtmasten nicht als Kommunikationsinfrastruktur im Sinne des TKG 2021 einzuordnen ist, und ferner
der Antrag desselben auf Einräumung eines Standortrechts (§ 59 TKG 2021) wegen Vorliegens eines aufrechten Vertrags zurückgewiesen.