• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    18.03.2026
  • Kategorie
    Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
  • GZ
    2026-0.189.402

Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung der Partei­stellung sowie Zurück­weisung eines Antrags auf Unter­sagung eines Mobilfunk­standortes

Vorliegend beantragte eine juristische Personen die Zuerkennung (im Sinne der gefestigten VwGH-Rechtsprechung also Feststellung) der Parteistellung in einem Leitungs- und Standortrechtsverfahren, an welchem sie insofern nicht beteiligt ist, als sie weder ein Leitungs-/Standortrecht für sich in Anspruch nimmt noch Eigentümerin der dort relevanten Grundstücke oder Verwaltern des dort relevanten öffentlichen Gutes ist. Nachdem der Antrag formell zulässig war (das interessierende Verfahren war zum Entscheidungszeitpunkt noch anhängig und die juristische Person wurde dort nicht bereits faktisch als Partei behandelt), besagter juristischer Person aber im interessierenden Verfahren – wie beschrieben – keine Parteieigenschaft zukam, war der Antrag im Einklang mit der Judikatur des VwGH ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Ferner beantragte besagte juristische Person die Erlassung einer regulierungsbehördlichen Entscheidung, mit der einem näher genannten Kommunikationsnetzbetreiber die Errichtung eines Mobilfunkstandortes auf einem näher genannten Grundstück untersagt werde. Dieser Antrag war bereits aufgrund der fehlenden Parteistellung im betreffenden Verfahren zurückzuweisen.