Vorliegend wurde der (sich auf eine Netzüberbauungsstreitigkeit beziehende) Antrag eines Bereitstellers öffentlicher Kommunikationsnetze auf Erlassung eines Bescheides, mit dem ein Wettbewerber zur Unterlassung gewisser Ausbautätigkeiten und Leistung von Schadenersatz in näher angeführtem Ausmaß verpflichtet werde, wegen Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde zurückgewiesen.