Mit gegenständlichem Bescheid wird der Antrag eines Telekommunikationsnetz-Bereitstellers auf vertragsersetzende Anordnung eines Leitungsrechts an einer niederösterreichischen Liegenschaft, auf der Wohnungseigentum iSd Wohnungseigentumsgesetzes 2002 besteht, wegen Nichtzugangs der leitungsrechtlichen Nachfragen an die Eigentümergemeinschaft (§ 18 Abs 3 Z 2 lit a) WEG 2002) zurückgewiesen.