Mit gegenständlichem Bescheid wird der Antrag eines Telekommunikationsnetz-Bereitstellers auf vertragsersetzende Anordnung eines Leitungsrechts an einer niederösterreichischen Liegenschaft wegen Nichtvorliegens einer Nachfrage, aus der sich die geplante Inanspruchnahme des antragsgegenständlichen Grundstücks ergibt, zurückgewiesen.