• Bereich
    RTR-GmbH
  • Datum
    28.07.2026
  • Kategorie
    Leitungs- und Mitbenutzungsrechte
  • GZ
    2026-0.627.663

Abweisung nutzungsrechtlicher Feststellungsanträge (§ 58 TKG 2021) sowie eines Antrags auf Zuspruch von Kostenersatz

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Liegenschaft in Vorarlberg, auf der  Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ("WEG 2002") begründet ist und die insgesamt drei Miteigentümern gehört. Eine Miteigentümerin, die weder als Verwalterin im Sinne des § 18 WEG 2002 bestellt ist noch über die Mehrheit der Miteigentumsanteile verfügt, beantragte gegenüber einem Kommunikationsnetzbereitsteller die Feststellung des Nichtbestehens eines Nutzungsrechts im Sinne des § 57 TKG 2021 an der betreffenden Liegenschaft und hilfsweise die Feststellung des genauen Umfangs eines allfälligen Nutzungsrechts im Sinne des § 57 TKG 2021. Nachdem jedoch ein Nutzungsrechtsvertrag- bzw. verhältnis – im Falle des Bestehens von Wohnungseigentum – prinzipiell nicht zwischen den einzelnen Miteigentümern und dem Kommunikationsnetzbereitsteller, sondern zwischen der Eigentümergemeinschaft (einer juristischen Person) und dem Kommunikationsnetzbereitsteller zustande kommt, kam der Antragstellerin im vorliegenden Fall kein Feststellungsanspruch zu.

Ferner wurde ihr Antrag, die Regulierungsbehörde möge die Antragsgegnerin zum Ersatz näher bezeichneter Kosten (va Vertretungskosten) verpflichten, gemäß § 74 AVG abgewiesen, da weder das AVG noch das TKG 2021 eine entsprechende Kostenersatzpflicht enthalten.