Gegenständlich wurde einer Errichterin öffentlicher Kommunikationsnetze auf ihren Antrag hin nachträglich ein Leitungsrecht für eine ca. zehn Meter lange LWL-Verrohrung am Randstreifen eines oberösterreichischen Privatgrundstücks eingeräumt. Wie die Antragstellerin im Verfahren glaubhaft und ohne Umschweife darlegte, ging sie beim gegenständlichen Randstreifen aufgrund der Situierung des (erst dahinter liegenden) Gartenzauns von der Zugehörigkeit zur anliegenden Gemeindestraße aus, für die sie bereits seit Längerem von der betreffenden Gemeinde ein Leitungsrecht hat.