Im gegenständlichen Bescheid wurde dem Errichter und Betreiber eines Mobilfunknetzes ein Leitungsrecht an einem niederösterreichischen Privatgrundstück zur Verlegung eines Erdkabels (für die Elektrizitätsversorgung eines in der Nachbargemeinde situierten Mobilfunkstandorts) sowie eines LWL-Rohres für einen künftigen Mehrbedarf an Datenkapazitäten im niederösterreichischen Mobilfunknetz eingeräumt.