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Netzneutralität als Grundsatz

Prinzip 1: Netzneutralität als Grundsatz


Die Regulierungsbehörde steht für ein offenes Internet mit niedrigen Eintrittsbarrieren, in dem jeder Endkunde bzw. Content and Application Provider (CAP) die Möglichkeit hat,

  • Inhalte seiner Wahl zu senden und empfangen, 
  • Services und Applikationen seiner Wahl bereitzustellen bzw. zu nutzen sowie
  • Endgeräte (Hardware) und Programme (Software) seiner Wahl zu nutzen.

Dies wird jedenfalls durch die gleiche Behandlung aller Datenpakete und somit durch die Netzneutralität gewährleistet. „Netzneutrales“ Verhalten wird somit grundsätzlich positiv bewertet. Die in Vergangenheit und Gegenwart in Österreich weitgehend eingehaltene Netzneutralität sowie das Best-Effort-Prinzip (ausreichende Bandbreite im Netz des ISPs, die gleichberechtigten Endkunden und Diensten zur Verfügung steht) waren und sind wesentliche Voraussetzungen dafür, dass das Internet eine einzigartige Plattform für Kommunikation, Innovation und freie Meinungsäußerung ist. Die niedrigen Markteintrittsbarrieren des Internets sind Garant für die Entwicklung neuer Anwendungen und Services und damit für Innovation und Wettbewerb.
In bestimmten Fällen kann es dennoch zu Abweichungen von der Netzneutralität kommen, die positive Auswirkungen auf den Endkunden haben könnten. Insofern wäre eine Ex-ante-Ablehnung sämtlicher Abweichungen überschießend. Andererseits haben manche Abweichungen von der Netzneutralität mit hoher Wahrscheinlichkeit überwiegend nachteilige Effekte, insbesondere für den Endkunden und die CAPs. Somit sind weitere Prinzipien erforderlich, die im Falle von Abweichungen zur Anwendung gelangen sollen.