• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    09.07.2007
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Partei(en)
    anonym
  • GZ
    KOA 1.193/07-081

KOA 1.193/07-081 - anonym

Die KommAustria hat einen Antrag auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk gemäß § 12 Abs. 6 Privatradiogesetz abgewiesen, da ungeachtet der geringen technischen Reichweite (18.000 Personen) nicht nachgewiesen wurde, dass die Hörfunkveranstaltung besonderen lokalen Bedürfnissen diene.

Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss unter anderem gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 PrR-G entsprochen wird. Danach ist ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes abzuweisen, wenn die beantragte Übertragungskapazität (a.) eine technische Reichweite von weniger als 50.000 Personen aufweist und (b.) die Antragstellerin nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet besonderen lokalen Bedürfnissen dient und (c.) dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist.

Zum Nachweis der besonderen lokalen Bedürfnisse führen die Gesetzesmaterialien aus: "Anders als nach § 5 Abs. 3 ist hier nicht die Glaubhaftmachung ausreichend, sondern die Antragstellerin hat den konkreten Nachweis zu führen, was insbesondere etwa durch die Beibringung von Bankgarantien, Kreditzusagen oder Eigenkapitalnachweisen erfolgen könnte. Besondere lokale Bedürfnisse könnten beispielsweise in der Versorgung von Minderheitengruppen oder geographisch eingegrenzten Regionen mit besonderer Ausrichtung (zB Zollausschlussgebiet Kleines Walsertal) vorliegen."
Dies legt nahe, dass besondere lokale Bedürfnisse einerseits objektiv vorliegen müssen, um ein neues "kleines" Versorgungsgebietes zu schaffen, d.h. nicht Bedürfnisse nach einem ganz bestimmten Programm gemeint sind. Weiters kann auch darin, dass dem Programm im Fall einer terrestrischen Ausstrahlung größere Bedeutung in der Information zukommen wird, kein besonderes lokales Bedürfnis erkannt werden. Auch ein etwaiges Bedürfnis nach Mitteilungen von der Polizei, Rettung, Feuerwehr sowie der Bezirkshauptmannschaft und Verkehrsdurchsagen ist kein besonderes lokales Bedürfnis, da ein solches gegebenenfalls auch in zahlreichen anderen österreichischen Gemeinden gegeben sein dürfte. Außerdem kann die KommAustria in dem Gebiet, das mit der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität versorgt werden kann, eine besondere Häufung von Katastrophen nicht feststellen. Auch ein öffentliches Interesse an lokaler oder regionaler Information wird in weiten Teilen Österreichs vorliegen, was schon aus der Regelung der Auswahlgrundsätze des § 6 PrR-G erhellt. Schließlich kann nicht die Medien- bzw. Meinungsvielfalt ins Treffen geführt werden, dient gegenständliche Regelung, welche sehr kleine Versorgungsgebiete verhindern soll, gerade der Verwirklichung derselben, in dem die Zersplitterung der Hörfunklandschaft durch die Schaffung kleinster neuer Versorgungsgebiete hintan gehalten werden soll.

Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 18.10.2007, GZ 611.190/0007-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

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