Begriff der politischen Werbung
Bezug habende Normen sind die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (TTPA‑VO) und das Politische-Werbung-Gesetz (PolWG).
Die TTPA-VO ist eine EU-weite Regelung, die unmittelbare Anwendung findet und durch das PolWG insbesondere hinsichtlich der behördlichen Zuständigkeit und der Strafbestimmungen ergänzt wird. Sie sorgt für mehr Transparenz bei politischer Werbung, besonders im Internet. Ziel ist es, dass Bürger:innen immer klar erkennen können, wer hinter politischer Werbung steht und wie diese finanziert wird. Die Verordnung verpflichtet Sponsoren, Anbieter und Herausgeber von politischer Werbung dazu, Kerninformationen derartiger Anzeigen offenzulegen. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) ist gemäß § 2 PolWG für die Einhaltung dieser Regeln in Österreich zuständig.
Die TTPA-VO trat gestaffelt ab April 2024 in Kraft. Mit dem PolWG, wurde die KommAustria als zuständige Behörde zur Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen der TTPA-VO berufen, es tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft, wobei § 6 (die Strafbestimmungen) mit 15. Mai 2026 in Kraft tritt und auf Sachverhalte die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen anwendbar ist.
Zielsetzung der TTPA-VO
Die Entscheidungen bei Wahlen oder Volksabstimmungen werden zunehmend auch durch politische Online-Werbung beeinflusst. Es ist daher besonders wichtig, dass gewisse Grundinformationen bezüglich politischer Werbung für Jedermann nachvollziehbar sind. Die TTPA-VO soll die Demokratie vor Manipulation schützen und dafür sorgen, dass jede:r nachprüfen kann, von wem und mit welchen Mitteln politische Kampagnen geführt werden und auf wen sie abzielen.
Aufsicht in Österreich
Zuständige Behörde für die Einhaltung der Bestimmungen des PolWG ist die KommAustria. Sie
- prüft, ob Anbieter, Herausgeber und Sponsoren die gesetzlichen Regeln einhalten,
- führt Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der TTPA-VO und des PolWG,
- führt das Register der bevollmächtigten Vertreter nicht-europäischer Anbieter politischer Werbung und
- arbeitet mit den anderen EU-Behörden zusammen.
Begriffsdefinition politische Werbung
Politische Werbung im Sinne des Art. 3 TTPA-VO bezeichnet die Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung von Botschaften auf beliebigem Weg, die in der Regel gegen Entgelt oder im Rahmen interner Tätigkeiten oder als Teil einer politischen Werbekampagne erfolgt, sofern eine von zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Botschaft durch, für oder im Namen eines politische Akteurs erfolgt, oder
- die Botschaft darauf abzielt bzw. dazu geeignet ist, das Ergebnis einer Wahl oder eines Referendums, das Abstimmungsverhalten oder einen Gesetzgebungs- oder Regulierungsprozess auf EU‑, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene zu beeinflussen.
In ersterem Fall gelten bloß Botschaften zu rein privaten oder rein kommerziellen Zwecken nicht als politische Werbung.
Folgende Merkmale sind für die Beurteilung des Potenzials einer Botschaft hinsichtlich deren Potenzial wie für den zweiteren Fall erforderlich eine Wahl/Abstimmung/Politik zu beeinflussen vorliegt, zu berücksichtigen:
- der Inhalt der Botschaft,
- der Sponsor der Botschaft,
- die Sprache der Botschaft,
- der Kontext der Botschaft und ihr Verbreitungszeitraum,
- die Mittel, mit denen die Botschaft ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird,
- die Zielgruppe und
- das Ziel der Botschaft.
Es sollte eine eindeutige und wesentliche Verbindung zwischen der Botschaft und ihrem Potenzial zur Beeinflussung bestehen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung ist hier jener der Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung der Botschaft.
Von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen sind rein amtliche Mitteilungen über die Organisation und Teilnahme an Wahlen bzw. Referenden, amtliche Informationen staatlicher Stellen ohne die Absicht einer Einflussnahme auf Wahl/Abstimmung/Politik und die unentgeltliche, gesetzlich geregelte Vorstellung von Kandidaten.
Genauere Informationen dazu, was als politische Werbung im Sinne der TTPA-VO zu qualifizieren ist und wofür Ausnahmen gelten, sind in unserem Newsletter abrufbar.
Transparenz- und Sorgfaltspflichten nach der TTPA-VO
Die TTPA-VO unterscheidet drei zentrale Akteure der politischen Werbung, die jeweils eigenen Pflichten unterliegen.
Sponsoren politischer Werbung
Wer sind Sponsoren?
Sponsoren sind natürliche oder juristische Personen (z. B. Parteien, Vereine oder Unternehmen), die eine politische Anzeige finanzieren oder beauftragen.
Sponsoren müssen noch vor der Schaltung der beauftragten politischen Werbedienstleistung gewisse Erklärungen abgeben und Informationen bereitstellen.
Wesentliche Pflichten:
- Abzugebende Erklärungen: Der Sponsor muss dem jeweiligen Anbieter politischer Werbedienstleistungen vor der Schaltung der Anzeige mitteilen, ob die beantragte Leistung politische Werbung im Sinne des Art. 3 Z 2 TTPA-VO darstellt und hierzu eine Erklärung abgeben (vgl. Art. 7 Abs. 1 TTPA-VO), ebenso muss der Sponsor eine Erklärung abgeben, wonach es ihm nicht nach Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO untersagt ist die jeweilige politische Werbung zu beauftragen (drei Monate vor einem Wahlgang bzw. einem Referendum dürfen nur EU-Bürger:innen bzw. -Parteien politische Werbung beauftragen).
- Bereitstellung aller notwendigen Informationen: Vor oder während der Werbemaßnahme muss der Sponsor die für Transparenz, Kennzeichnung und Dokumentation erforderlichen Daten liefern und deren Richtigkeit gewährleisten (vgl. Art. 7 Abs. 2 TTPA-VO). Dies muss mit dem jeweiligen Anbieter vertraglich abgesichert werden.
- Melde- und Aktualisierungspflichten: Ergeben sich beim Sponsor Änderungen bei seinen Angaben, ist dieser verpflichtet, diese unverzüglich dem Anbieter und dem Herausgeber politischer Werbung mitzuteilen und zu korrigieren (vgl. Art. 7 Abs. 3 TTPA-VO).
Genauere Informationen dazu, was unter dem Begriff des Sponsors im Sinne der TTPA-VO zu qualifizieren ist und wofür Ausnahmen gelten, sind in unserem Newsletter abrufbar.
Anbieter politischer Werbedienstleistungen
Wer sind Anbieter?
Anbieter politischer Werbedienstleistungen erstellen, organisieren, vermitteln oder verbreiten politische Werbekampagnen für Sponsoren – dazu zählen z. B. Werbeagenturen, Plattformbetreiber, Kreativ- oder Mediaagenturen.
Oftmals werden Anbieter politischer Werbedienstleistungen auch Herausgeber politischer Werbung sein, die einen Sonderfall von Anbietern (siehe unten) darstellen. In solchen Fällen müssen die für beide Kategorien geltende Bestimmungen eingehalten werden.
Wesentliche Pflichten:
- Einforderung von Sponsor-Erklärungen: Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen vor Annahme eines Auftrags eines Sponsors eine Erklärung darüber einfordern, ob es sich bei der Leistung um politische Werbung im Sinne des Art. 3 Z 2 TTPA-VO handelt und ob dieser die Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO erfüllt (vgl. Art. 7 Abs. 1TTPA-VO). Ebenso müssen sie vertraglich mit dem jeweiligen Sponsor absichern, dass dieser ihnen alle erforderlichen Informationen übermittelt (vgl. Art. 7 Abs. 2 TTPA-VO).
- Datenerhebung und Dokumentation: Im Rahmen jedes Auftrags sind jene Informationen, die für die Einhaltung der Vorgaben der TTPA-VO erforderlich sind für sieben Jahre aufzubewahren (vgl. Art. 9 TTPA-VO).
- Zusammenarbeit im Transparenzprozess: Anbieter politischer Werbedienstleistungen müssen alle Informationen, die für die Einhaltung der Transparenz- und Kennzeichnungspflichten erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig an den Herausgeber politischer Werbung übermitteln (vgl. Art. 10 TTPA-VO),
- Einrichtung und Benennung einer Kontaktstelle: Anbieter müssen eine Kontaktstelle für die zuständigen nationalen Behörden, in Österreich also die KommAustria, benennen (vgl. Art. 16 Abs. 5 TTPA-VO).
- Sorgfaltspflichten bei Targeting und Datennutzung online: Bei gezielter Ausspielung politischer Werbung im Internet sind strenge Vorgaben hinsichtlich des Datenschutzes und Dokumentationspflichten zu beachten (vgl. Art. 18 und Art. 19 TTPA-VO),
- Auskunfts- und Mitwirkungspflicht: Auf Anforderung der KommAustria müssen Anbieter politischer Werbung innerhalb kurzer Fristen genaue Informationen zu ihren Kampagnen und Auftraggebern bereitstellen (vgl. Art. 16 TTPA-VO).
Ausländische Einflussnahme:
In den letzten drei Monaten vor einer Wahl oder einem Referendum (auf EU-, nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene) dürfen Anbieter politischer Werbedienstleistungen gemäß Art. 5 Abs. 2 TTPA-VO nur für solche Sponsoren politische Werbedienstleistungen erbringen, die entweder Unionsbürger:innen, Drittstaatsangehörige mit ständigem Wohnsitz in der Union und mit Wahlrecht oder in der Union niedergelassene juristische Personen, die nicht unter der Kontrolle einer Einrichtung aus einem Drittstaat stehen, sind.
Genauere Informationen zu den Pflichten von Anbietern politischer Werbedienstleistungen im Sinne der TTPA-VO sind in unserem Newsletter abrufbar.
Herausgeber politischer Werbung
Wer sind Herausgeber?
Das sind Medien, Plattformen, Webseiten oder weitere Dienste, die politische Werbeanzeigen tatsächlich veröffentlichen, verbreiten oder zustellen. Darunter können auch Mediendienste wie etwa von Social Media Influencern fallen, sofern diese Botschaften in Umlauf bringen, die die Voraussetzungen der politischen Werbung im Sinne der TTPA-VO erfüllen.
Wesentliche Pflichten:
- Klare Kennzeichnung: Jede politische Anzeige bzw. Werbung muss vom Herausgeber mit einem gut sichtbaren Hinweis als solche gekennzeichnet werden, einschließlich einer Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt, des Namens des Sponsors und gegebenenfalls dessen kontrollierenden Einrichtung, gegebenenfalls Angaben zur betreffenden Wahl, zur Kampagne oder zum Gesetzgebungsverfahren und ob die Anzeige Gegenstand von Targeting bzw. Anzeigeschaltungsverfahren ist sowie eine Tranzparenzbekanntmachung (vgl. Art. 11 iVm Art. 12 Abs. 1 TTPA-VO).
- Veröffentlichung der Transparenzbekanntmachung: Neben der Anzeige müssen ausführliche Informationen bereitgestellt werden. Es reicht dabei aus, auf diese zu verlinken. Anzeichen für Fehler oder Unvollständigkeit müssen unverzüglich kontrolliert – und falls nötig, die Anzeige korrigiert, entfernt oder aktualisiert werden, (vgl. Art. 12 TTPA-VO).
- Archivierungspflicht: Jede politische Online-Anzeige sowie die Bezug habenden Transparenzinformationen sind spätestens 72 Stunden nach Veröffentlichung in ein Europäische Archiv, das von der Europäischen Kommission einzurichten ist, einzustellen; dort bleiben sie sieben Jahre verfügbar (vgl. Art. 12 Abs. 4 TTPA-VO und Art. 13 TTPA-VO), bei Offline-Werbung hat der Herausgeber diese im eigenen Archiv ebenso lange aufzubewahren.
- Beschwerdestelle und Bearbeitung von Hinweisen: Der Herausgeber politischer Werbung hat einfach zugängliche, kostenlose Meldewege für Bürger:innen einzurichten, alle Meldungen sind während der Wahlkampfzeit binnen 48 Stunden zu bearbeiten (vgl. Art 15 TTPA-VO),
- Aufnahme in den Lagebericht: Herausgeber müssen jährlich die Gesamtsumme der für politische Werbung erhaltenen Zahlungen/Leistungen je Kampagne in ihren gemäß Art. 19 der Bilanz-Richtlinie (2013/34/EU) zu erstellenden Lagebericht aufnehmen und diesen bei Bedarf an die KommAustria übermitteln (vgl. Art. 14 TTPA-VO).
Genauere Informationen zu den Pflichten von Herausgebern politischer Werbedienstleistungen im Sinne der TTPA-VO sind in unserem Newsletter abrufbar.
Ihre Meldewege und Portale
Meldeportal für bevollmächtigte Vertreter von Diensteanbietern, die politische Werbedienstleistungen anbieten, nach Art. 21 TTPA-VO
Art. 21 TTPA-VO verpflichtet Diensteanbieter, die politische Werbedienstleistungen in der Europäischen Union anbieten, jedoch nicht in der Union ansässig sind, eine natürliche oder juristische Person als bevollmächtigten Vertreter, der für die Einhaltung der Pflichten aus dieser Verordnung verantwortlich ist und für die Nichteinhaltung haftbar gemacht werden kann, in einem der Mitgliedstaaten, in dem die Dienstleistungen angeboten werden, zu benennen.
Art. 21 TTPA-Formular
Europäisches Archiv für politische Online-Anzeigen
Jede politische Online-Anzeige muss gemäß Art. 13 TTPA-VO in einem von der Europäischen Kommission einzurichtenden europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen übermittelt werden, das –für Nutzer:innen über eine zentrale Suchmaschine einsehbar sein muss. Alle relevanten Informationen werden dort sieben Jahre lang gespeichert.
Das europäische Archiv für politische Online-Anzeigen wird, sobald es befüllt ist, unter Transparency and Targeting of Political Advertising einsehbar sein.
Hinweise
Primäre Anlaufstelle für Hinweise ist der jeweilige Herausgeber politischer Werbung, bei dem der Verdacht eines Verstoßes im Sinne der TTPA-VO vermutet wird. Herausgeber politischer Werbedienstleitungen sind wie oben ausgeführt gemäß Art. 15 TTPA-VO verpflichtet Verfahren einzuführen, die eine solche Meldung ermöglichen.
Art. 24 TTPA-VO sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer Beschwerde an die KommAustria vor.
Genauere Informationen dazu sind in unserem Newsletter abrufbar.
Leitlinien der Europäischen Kommission
Zur wirksamen Umsetzung der TTPA-VO im gesamten EU-Raum und insbesondere um Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu unterstützen, hat die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Leitlinien veröffentlicht. Diese Leitlinien fassen die wichtigsten Begriffe, Pflichten und Anwendungsfragen der Verordnung zusammen und dienen als Orientierungshilfe für alle betroffenen Akteure – also für Sponsoren, Anbieter politischer Werbedienstleistungen und Herausgeber politischer Werbung. Sie bieten konkrete Beispiele, geben Hinweise zu Zweifelsfällen und erklären, wie bestimmte Regeln in der Praxis ausgelegt werden können.
Wichtig: Die Leitlinien stellen keine rechtsverbindliche oder abschließende Auslegung der Verordnung dar, sondern bieten eine Handlungsanleitung. Maßgeblich für eine rechtsverbindliche Auslegung der TTPA-VO ist jene des EuGH, das PolWG unterliegt dem innerstaatlichen Instanzenzug. Dennoch helfen die Leitlinien dabei, Unsicherheiten zu verringern und die Anwendung der Verordnung in der Praxis zu erleichtern.