• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    13.01.2005
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Donauradio Wien GmbH
  • GZ
    KOA 1.700/04-03

KOA 1.700/04-03 - Donauradio Wien GmbH


Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Hörfunkveranstalter festgestellt, dass die Donauradio Wien GmbH als Hörfunkveranstalter im Versorgungsgebiet „Wien 92,9 MHz“ (Radio Arabella 92,9) im Rahmen ihrer am 09.08.2004 ausgestrahlten Morgensendung „Der Radio Arabella 92,9 Muntermacher“

a. die Bestimmung des § 19 Abs. 5 lit b Z 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 06:03h und um 07:03h Patronanzhinweise mit dem Wortlaut „Das Wetter wird Ihnen präsentiert vom W – Wien täglich im Griff“, sohin einen verkaufsfördernden Hinweis in einer Patronanzsendung“ gesendet hat,
b. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 06:53h unmittelbar nach Ende eines Werbeblocks ohne eindeutige akustische Trennung das Programm fortgesetzt hat,
c. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um 07:08h sowie um 07:14h den Werbespot „Endlich ist das neue Album der S – mit einfühlsamen Balladen, Jodlern und Discofegern; ab 9.August im Handel“, ohne diesen vom übrigen Programm eindeutig (davor und danach) zu trennen, ausgestrahlt hat.

Der Donauradio Wien GmbH wurde aufgetragen , die Spruchpunkte 1a bis c am dritten Tag nach Rechtskraft des Bescheides im Rahmen des von der Donauradio Wien GmbH ausgestrahlten Morgenprogramms durch einen Programmansager verlesen zu lassen.

Gemäß § 19 Abs. 3 „muss Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein“.
(zu b.) Die Donauradio Wien GmbH wandte zum Vorhalt, es sei um 06:53h keine eindeutige akustische Trennung zwischen dem am Ende des Werbeblocks gesendeten Eigenpromotion-Spot und dem nachfolgenden redaktionellem Programm erfolgt, ein, dass diese Trennung im vorliegenden Fall durch die Sponsorabsage zum Veranstaltungshinweis für die Radio Arabella Oldie Party erfolgt sei. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei dem Veranstaltungshinweis auf die Arabella Oldie Party am Ende des Werbeblocks – wie auch die Donauradio Wien GmbH selbst einräumt – typischerweise um Eigenwerbung handelt, die im konkreten Fall durch Nennung des Sponsors der beworbenen Veranstaltung endet. Weder war dieser Form der Eigenwerbung ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass nunmehr der Werbeblock endet und das Programm fortgesetzt wird, noch kann ein Veranstaltungshinweis in Kombination mit einem Patronanzhinweis in Bezug auf diese Veranstaltung (also nicht einmal auf eine Sendung des Hörfunkprogramms) als Mittel zur eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen betrachtet werden. Vielmehr ist diese Form des Veranstaltungshinweises auch als Werbung (Eigenpromotion) zu qualifizieren, die vom nachfolgenden Musikprogramm eindeutig zu trennen ist, nicht aber selbst als Trenner zwischen Werbung und redaktionellem Programm fungieren kann.
(zu c.) Die Donauradio Wien GmbH meinte im Rahmen ihrer beiden Stellungnahmen, dass die beiden Werbeslogans als solche erkennbar seien und zulässiges Product Placement darstellten, wodurch jedenfalls eine Abgrenzung zur verbotenen Schleichwerbung gewährleistet sei. Gerade die akustische Aufmachung des Slogans lässt jedoch keinen Zweifel daran, dass es sich hierbei um klassische Werbespots handelt. Auch in diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund der Gestaltung der beiden Werbeslogans dem Grundsatz der Erkennbarkeit von Werbung im Verhältnis zur verbotenen Schleichwerbung entsprochen wurde, da die Anforderungen des § 19 Abs. 3 PrR-G (eindeutige Erkennbarkeit und eindeutige Trennung durch akustische Mittel) kumulativ vorliegen müssen.

Zum weiteren Vorbringen der Donauradio Wien GmbH, dass die Gestaltung der gegenständlichen Werbeslogans der von allen in Österreich niedergelassenen Hörfunkveranstaltern geübten Praxis entspräche, wodurch jedenfalls kein Verschulden bei einer allfälligen Verletzung der Werbestimmungen des PrR-G vorläge, ist grundsätzlich festzuhalten, dass der BKS in seiner Rechtsprechung zu dem im Wesentlichen gleichlaufenden § 13 Abs. 3 ORF-G ausgesprochen hat, dass Verschulden für den Gesetzesverstoß nicht gefordert ist (vgl. BKS vom 11.11.2004, GZ 611.009/0009-BKS/2004).


Der Bundeskommunikationsenat hat mit Bescheid vom 23.6.2005, GZ 611.001/0003-BKS/2005, Spruchpunkt 1a (betreffend verkaufsfördernde Hinweise in einer Patronanzsendung) aufgehoben und den Bescheid in den Spruchpunkten 1b und 1c bestätigt. Er ist insoweit rechtskräftig.

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