• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    14.08.2025
  • Kategorie
    Tätigkeitsbericht

Bericht zur Barrierefreiheit 2024

Eine Taste einer Computer-Tastatur. Darauf steht das Wort Accessibility.
Titelbild des Berichts, © stock.adobe.com


Die UN-Behindertenrechtskonvention – und ihr auf europäischer Ebene folgend die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste – führt „Accessibility“, übersetzt mit dem Begriff „Barrierefreiheit“, als eines ihrer Grundprinzipien an. Barrierefreiheit ist Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen selbstbestimmt leben, gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben und ihre Rechte ausüben können.

Auf den Medienbereich bezogen ist Barrierefreiheit jedoch nicht nur auf die Darstellung betroffener Personen reduziert, sondern es geht vielmehr darum, dass Medien für Menschen mit Beeinträchtigung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Die Gewährleistung der Barrierefreiheit von audiovisuellen Inhalten stellt im Zusammenhang mit den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingegangenen Verpflichtungen eine wesentliche Anforderung dar.

Die Mediendiensteanbieter sollen sich demnach „aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen, zugänglich zu machen“. Zudem sind barrierefreie Zugänge auch für Personen mit anderen Beeinträchtigungen, wie Lernschwierigkeiten, zu schaffen. Die Anforderungen an die Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei praktische und unvermeidbare Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von live übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, zu berücksichtigen sind.

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