• Bereich
    KommAustria
  • Datum
    15.03.2023
  • Kategorie
    Sonstiges

Durchsetzung von EU-Sanktionen im Medienbereich: Verwaltungsstrafbestimmung § 64 Abs. 3a AMD-G (Update vom 11. Oktober 2023)

Erläuterungen der Kommunikationsbehörde Austria

Im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen (Sanktionen) gegen russische Medien, die vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) 2022/350 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 65/1 vom 2. März 2022 (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/351 des Rates vom 1. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ABl L 65/5 vom 2. März 2022) wurden RT- Russia Today English, RT Russia Today UK, RT - Russia Today Germany, RT - Russia Today France, RT- Russia Today Spanish sowie Sputnik auf die Liste sanktionierter juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen. Mit § 64 Abs. 3a AMD-G (AMD-G im RIS) wurde eine spezifische Verwaltungsstrafbestimmung zur Durchsetzung dieser Sanktionen in Österreich im Zuständigkeitsbereich der Medienregulierungsbehörde geschaffen.

Durch einen Beschluss (GASP) 2022/884 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, sowie einer Verordnung (EU) 2022/879 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden die Sanktionen im Medienbereich um die Sender Rossiya RTR / RTR Planeta, Rossiya 24 / Russia 24,  und TV Centre International erweitert. Das Inkrafttreten dieser Sanktionen am 25.06.2022 war an weitere Durchführungsrechtsakte geknüpft. Mit Ratsbeschluss sowie einer Durchführungsverordnung  vom 24.06.2022 wurde dies umgesetzt und trat die Erweiterung der Sanktionen am 25. Juni 2022 in Kraft.

Mit Beschluss (GASP) 2022/1313 DES RATES vom 25. Juli 2022 wurde die Geltungsdauer des grundlegenden Beschlusses für die Sanktionen, nämlich des Beschlusses 2014/512/GASP des Rates ("über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren") aus dem Jahr 2014, bis zum 31.01.2023 verlängert, mit Beschluss (GASP) 2023/191 DES RATES vom 27. Januar 2023 erfolgte schließlich die Verlängerung bis 31.07.2023.

Am 25. Februar 2023 wurde ein zehntes EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation beschlossen, das zwei weitere Medien enthält. Mit Verordnung (EU) 2023/427 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/434 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) wurden RT Arabic und Sputnik Arabic in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und somit auf die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Das Inkrafttreten dieser Sanktionen am 10.04.2023 war an weitere Durchführungsrechtsakte geknüpft. Mit Ratsbeschluss sowie Durchführungsverordnung vom 31.03.2023 wurde dies umgesetzt und trat mit 10. April 2023 in Kraft.

Die folgenden Textpassagen und Auflistungen enthalten Aktualisierungen zum Stand 11. Oktober 2023

Am 23. Juni 2023 wurde ein elftes EU-Sanktionspaket gegen die Russische Föderation beschlossen, das fünf weitere Medien enthält. Mit Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023  zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1217 des Rates vom 23. Juni 2023  zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren) wurden RT Balkan, Oriental Review, Tsargrad, New Eastern Outlook sowie Katehon in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und somit auf die Liste der sanktionierten Organisationen aufgenommen. Mit Ratsbeschluss sowie Durchführungsverordnung vom 28.09.2023 wurde dies umgesetzt und trat mit 1. Oktober 2023 in Kraft.

Mit Beschluss (GASP) 2023/1517 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde das Verbreitungsverbot der sanktionierten russischen Medien bis zum 31. Jänner 2024 verlängert.

Betroffene Inhalte

Die Sanktionsmaßnahmen betreffen die in den zitierten Verordnungen erfassten Inhalte (Medien):

  • RT - Russia Today English
  • RT - Russia Today UK
  • RT - Russia Today Germany
  • RT - Russia Today France
  • RT - Russia Today Spanish
  • Sputnik

Seit 25.06.2022 zusätzlich:

  • Rossiya RTR/RTR Planeta
  • Rossiya 24/Russia 24
  • TV Centre International

Seit 01.02.2023:

  • NTV/NTV Mir
  • Rossiya 1
  • REN TV
  • Pervyi Kanal

Seit 10.04.2023:

  • RT Arabic
  • Sputnik Arabic

seit dem 01.10.23.2023:

  • RT Balkan
  • Oriental Review
  • Tsargrad
  • New Eastern Outlook
  • Katehon

Durch § 64 Abs. 3a AMD-G wird jeder der österreichischen Rechtshoheit unterliegende Betreiber eines Kommunikationsdienstes sanktioniert, der die genannten Inhalte überträgt oder den Zugang zu den hinsichtlich der diesbezüglichen Marke namensgleichen Mediendiensten ermöglicht. Gleiches gilt für Video-Sharing-Plattform Anbieter hinsichtlich der Bereitstellung von Sendungen oder Teilen dieser Programme oder von nutzergenerierten Videos, die die Inhalte dieser Programme wiedergeben würden. Schließlich ist es auch allen der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernseh- und Radioveranstaltern untersagt, Sendungen dieser Programme zu übernehmen.  Zuletzt ist gemäß § 64 Abs. 3a Z 4 AMD-G auch strafbar, wer wissentlich einen Umgehungsversuch unternimmt (vgl. etwa Art. 12 der Verordnung (EU) 833/2014).

Erfasste Angebote

Es gibt keine rechtsverbindliche, behördliche Auflistung von Medien- bzw. Online-Angeboten, die den Sanktionsmaßnahmen unterliegen. Es obliegt grundsätzlich jeder dem Anwendungsbereich des § 64 Abs. 3a AMD-G unterliegenden natürlichen oder juristischen Person, in seinem Verantwortungsbereich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu entsprechen. Die Europäische Kommission hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sie davon ausgeht, dass in Zusammenhang mit gegenständlicher Verordnung eine Berufung auf sekundäres Gemeinschaftsrecht, wie etwa Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“), nicht in Betracht kommt. 

Nähere Informationen der Europäischen Kommission zur Auslegung der Bestimmungen (insbesondere zur Auslegung des Begriffes "Inhalte"), einschließlich der Verbreitung der inkriminierten Inhalte über Websites, finden Sie hier

Betreffend Suchmaschinen und soziale Medien hat die Europäische Kommission eine eigene, informelle Einschätzung veröffentlicht, die hier am Seitenende zum Download zur Verfügung steht.

Liste gegenwärtig jedenfalls als unzulässig eingestufter Online-Angebote

Nachstehend finden Sie unpräjudiziell für Entscheidungen der KommAustria eine Auflistung von Online-Angeboten, die nach vorläufiger Einstufung der KommAustria jedenfalls unter die EU-Sanktionen fallen. Diese Auflistung hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann auch in Anbetracht des durch die Verordnung definierten, weiten Geltungsbereichs keine Rechtswirkungen entfalten. Die exemplarische Auflistung entbindet österreichische Anbieter wie erwähnt auch nicht von ihren Verpflichtungen zur effektiven und unmittelbaren Durchsetzung der Sanktionsmaßnahmen.

Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zur Aufnahme neuer Angebote aufgrund der Erweiterung der Sanktionen die vorbestehende Liste der verbotenen Angebote aufgrund der Einrichtung von Spiegelseiten oder sonstiger Angebote überdies aktualisiert wurde.


Die Angebote sind: 

  • actualidad.rt.com
    *.esrt.online
    *.esrt.press
    *.actualidad-rt.com
  • de.rt.com
  • deutsch.rt.com
    *.rtde.live
    *.rtde.site
    *.rtde.tech
    *.rtde.world
    *.rtde.me
    *.rtde.xyz
    *.rtde.team
  • fr.rt.com
  • francais.rt.com
  • radiosputnik.ria.ru
  • *.sputniknews.com
  • www.rt.com
  • *.swentr.site
  • *.snanews.de

Seit 25.06.2022 zusätzlich:

  • *.rtr-planeta.com
  • *.rtr-planeta.ru
  • *.vesti.ru
  • *.tvc.ru

Seit 01.02.2023:

  • *.ntv.ru
  • *.1tv.ru
  • *.ren.tv

 Seit 10.04.2023:

  • *.rtarabic.com
  • *.sputnikarabic.ae

Seit dem 01.10.23:

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  • *.orientalreview.org
    *.orientalreview.su
  • *.tsargrad.tv
  • *.journal-neo.org
    *.journal-neo.su
  • *.katehon.com

Spiegelseiten / sonstige Angebote der Liste hinzugefügt seit dem 11.10.23

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