Für Verfahren betreffend Schutz der Anliegen von Nutzern großer Online-Plattformen, Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste und Bewertungs- und Meldesysteme von Video-Sharing-Plattform-Anbieter
Geschäftszahl: 2026-0.128.748
Stand: 01.07.2026
Die vorliegende Richtlinie ermöglicht ein klares, transparentes und faires Verfahren im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des § 54f audiovisuellen Mediendienste Gesetzes (AMD-G), des § 20b KommAustria-Gesetzes (KOG) und des §89b Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die Streitbeilegungsstelle verfolgt das Ziel, Konflikte schnell, effizient und auf einer kooperativen Basis beizulegen.
Die Streitbeilegungsstelle arbeitet nach den Prinzipien der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Vertraulichkeit, um das Vertrauen der Parteien in den Prozess zu gewährleisten. Alle Beteiligten sollen in der Lage sein, ihre Positionen in einem geordneten Rahmen darzulegen. Die vorliegende Richtlinie gewährleistet, dass die außergerichtliche Streitbeilegung transparent, nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorgaben durchgeführt wird.
(1) Streitbeilegungsstelle bezeichnet die Servicestelle für Beschwerden zum Thema Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste, die Schlichtungsstelle nach dem 9b. Abschnitt des AMD-G und die Beschwerdestelle nach dem UrhG.
(2) Antrag bezieht sich auf den jeweiligen vom Nutzer eingebrachten Antrag für das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren, den Antrag zur Streitschlichtung oder auf den Beschwerdeantrag.
(3) Diensteanbieter1 sind natürliche oder juristische Personen, die eine Video-Sharing-Plattform im Sinne des § 2 Z 37a AMD-G, eine große Online-Plattform für das Teilen von Inhalten im Sinne des § 18c Satz 3 UrhG oder einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G anbieten.
(4) Nutzer sind alle Personen, die einen von einem Diensteanbieter angebotenen Dienst nutzen, unabhängig davon, ob sie bei dem betreffenden Diensteanbieter registriert sind.
(5) Verfahren bezieht sich auf Beschwerdeverfahren gemäß § 89b UrhG, Schlichtungsverfahren gemäß § 54f AMD-G und Beschwerdeverfahren gemäß § 20b KOG
Die Streitbeilegungsstelle bei der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, kann unter folgenden Voraussetzungen angerufen werden:
(1) Das Verfahren wird auf Antrag von einem Nutzer eingeleitet und beginnt mit Einlangen des Antrags bei der Streitbelegungsstelle.
(2) Diensteanbieter können keinen Antrag stellen.
(3) Der Antrag muss in deutscher Sprache und soweit möglich schriftlich, sowie elektronisch gestellt werden.
(4) Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Wenn der Antrag:
fordert die Streitbeilegungsstelle den Nutzer unter Setzung einer Frist von sieben Tagen zur Verbesserung oder nachträglichen Abgabe der erforderlichen Erklärungen auf.
(1) Die Streitbeilegungsstelle hat die Behandlung eines Antrags abzulehnen, wenn
(2) Ob ein Antrag behandelt wird, entscheidet die Streitbeilegungsstelle nach seinem Einlangen. Die weitere Behandlung eines Antrags kann jedoch in jeder Lage des Verfahrens abgelehnt werden, wenn zumindest einer der unter Abs. 1 angeführten Gründe vorliegt oder eintritt.
(3) Von einer Ablehnung der Behandlung des Antrags sind die Parteien unter Angabe der Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, zu informieren. Aus Gründen der Wahrung Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder zur Wahrung personenbezogener Daten (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) kann ein von einer Begründung im Einzelfall abgesehen werden.
(1) Ist der Antrag zulässig und vollständig, wird er umgehend an den im Antrag genannten Diensteanbieter weitergeleitet. Der Diensteanbieter wird eingeladen, binnen einer Frist von 14 Tagen die Teilnahme am Verfahren zu erklären und zum Antrag Stellung zu nehmen.
(2) Wenn der Diensteanbieter der Ansicht ist, dass ein Antrag nicht begründet ist oder Gründe vorliegen, die ihn nicht zu einer Teilnahme am Verfahren verpflichten, so soll er diese Gründe umgehend nach Kenntnis der Streitbeilegungsstelle mitteilen.
(3) Wird der Lösungsvorschlag bzw. das Begehren des Nutzers von der Gegenseite angenommen, wird das Verfahren mit der Annahme der Einigung beendet.
(4) Lehnt der Diensteanbieter den Lösungsvorschlag bzw. das Begehren des Nutzers ab, kann er eine Stellungnahme samt Gegenvorschlag einbringen, die an den Nutzer übermittelt wird.
(5) Wenn der Diensteanbieter die Teilnahme verweigert, ist das Verfahren zu beenden und die Parteien davon zu verständigen.
(1) Wird der Gegenvorschlag (§ 6 Abs. 4) angenommen und einigen sich die Parteien auf eine Lösung des Streitfalls, wird diese Einigung von der Streitbeilegungsstelle dokumentiert. Das Verfahren ist damit beendet.
(2) Wird der Gegenvorschlag (§ 6 Abs. 3) nicht angenommen vermittelt die Streitbeilegungsstelle zwischen den unterschiedlichen Positionen der Parteien und fördert die gütliche Streitbeilegung.
(1) Kommt es durch den Austausch der Stellungnahmen und der Vermittlung nach § 6 dieser Richtlinie zwischen den Parteien zu keiner gütlichen Einigung, kann den Parteien ein konkreter Vorschlag zur Beilegung des Streitfalls unterbreitet werden. Dieser Schlichtungsvorschlag hat sich im Rahmen der Gesetze zu bewegen.
(2) Der Schlichtungsvorschlag stellt die Ansicht und Beurteilung der Sachlage durch die Streitbeilegungsstelle dar. Ein solcher Schlichtungsvorschlag ist für die Parteien nicht bindend.
(3) Es besteht kein Anspruch seitens der Parteien des Verfahrens, dass in ihrem Fall bestimmte Mitarbeiter des Streitbeilegungsorgans tätig werden. Die einzelnen Streitbeilegungsfälle werden den Schlichtern entsprechend der Geschäftsordnung zugeteilt.
(4) Der Schlichter ist in seiner Beweiswürdigung frei.
(5) Zur Feststellung des Sachverhalts kann nur soweit notwendig ein mündliches Schlichtungsgespräch mit den Parteien durchgeführt werden. Der Ablauf des mündlichen Schlichtungsgesprächs wird in Abstimmung mit den Parteien festgelegt. Es besteht kein Anspruch der Parteien auf ein Schlichtungsgespräch und die Beurteilung der Notwendigkeit der Abhaltung eines Schlichtungsgesprächs liegt im Ermessen der Schlichter.
(6) Wird ein Schlichtungsgespräch durchgeführt, kann der Schlichtungsvorschlag schon im Gespräch unterbreitet werden. Den Parteien kann eine Frist von mindestens einer Woche zur Annahme des Schlichtungsvorschlags eingeräumt werden.
(7) Die Parteien können aufgefordert werden ergänzende Stellungnahmen oder Dokumente vorzulegen, wenn es für die Klärung des Sachverhalts notwendig ist. Gibt eine Partei eine ergänzende Stellungnahme ab, ist der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von einer von der Streitbeilegungsstelle festzusetzenden, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist dazu zu äußern.
(8) Die Parteien sind bei Übermittlung eines Schlichtungsvorschlags durch das Schlichtungsorgan darüber aufzuklären,
(9) Wird ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet so haben die Parteien eine Frist von vier Wochen, um diesen anzunehmen.
(10) Der Schlichtungsvorschlag enthält eine Zusammenfassung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die Entscheidung über den Antrag sowie eine rechtliche Begründung.
Im Rahmen des Verfahrens haben die beteiligten Parteien folgende Rechte:
(1) Der Akt der Streitbeilegungsstelle wird elektronisch und schriftlich geführt.
(2) Alle am Verfahren beteiligten Parteien können den Akt im Wege einer elektronischen Aktenübermittlung einsehen.
(3) Die Streitbeilegungsstelle stellt den Parteien ihre Schreiben elektronisch zu.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht kann bei Vorliegen schützenswerter Interessen, insbesondere zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder von personenbezogenen Daten abgelehnt oder eingeschränkt werden.
(5) Bei Verfahren im Bereich der Barrierefreiheit können die in Absatz eins, zwei und drei genannten Maßnahmen in einer den Umständen geeigneteren Form erfolgen.
Die Teilnahme an Verfahren bei der Streitbeilegungsstelle und die Zustimmung zum Lösungsvorschlag sind freiwillig. Der Nutzer kann den Antrag jederzeit zurückziehen und beide Parteien können das Verfahren in jedem Stadium abbrechen.
(1) Das Verfahren bei der Streitbeilegungsstelle ist nicht öffentlich.
(2) Die Mitarbeiter der Streitbeilegungsstelle sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Rahmen eines Verfahrens anvertraut oder sonst bekannt werden. Die im Rahmen des Verfahrens erstellten oder ihnen übergebenen Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(3) Die Streitbeilegungsstelle verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzes. Die Verarbeitung von Daten erfolgt ausschließlich auf Basis der Datenschutzerklärung der Streitbeilegungsstelle, diese ist auf https://www.rtr.at/rtr/footer/Datenschutz.de.html abrufbar.
(4) Für die Dauer des Verfahrens verpflichten sich die Parteien, keine mediale Berichterstattung über den Inhalt des Verfahrens zu erwirken oder zu veranlassen.
(5) Informationen, die innerhalb des Verfahrens zur Kenntnis gelangt sind, werden nicht an Dritte herausgegeben. Sollten sich im Zuge des Verfahrens Anhaltspunkte für (verwaltungs-)strafrechtliche Sachverhalte ergeben, können Informationen der jeweilig zuständigen Einrichtung (z.B. Staatsanwaltschaft) gemeldet oder weitergegeben werden.
(1) Schlichter haben alle Umstände, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu beeinträchtigen, oder die Interessenkonflikte mit einer der Parteien entstehen lassen oder auch nur diesen Eindruck erwecken können, unverzüglich gegenüber dem Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, offenzulegen.
(2) Bei Befangenheit sämtlicher Schlichter des Schlichtungsorgans beauftragt der Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, eine geeignete Person mit der Durchführung des Verfahrens.
(1) Verfahren sind innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen abzuschließen.
(2) Bei umfangreicheren oder komplexeren Verfahren kann die Frist auf insgesamt 180 Tage ausgedehnt werden. Über die Verlängerung sind die Parteien zu informieren.
Auf der Homepage der RTR GmbH steht ein Formular zur Einbringung der Anträge zur Verfügung. Dieses Formular findet sich unter www.rtr.at.
Diese Richtlinie gilt bis auf Widerruf für Verfahren, die ab dem 01.07.2026 eingebracht wurden. Diese Richtlinie hat keine Wirkung auf Verfahren die vor dem 01.07.2026 eingebracht wurden.
Wien, am 26.06.2026
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien
1 In dieser Richtlinie wird die gesetzlich benutzte männliche Form verwendet. Die verwendeten Bezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.