Entscheidung der Medienbehörde verpflichtet Sky Österreich ab der Frühjahrssaison 2015, ihr Sendesignal für die Berichterstattung der Spiele der „tipico Bundesliga“ zur Verfügung zu stellen
Mitte Jänner 2015 stellte die oe24 GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „OE24TV“ bei der KommAustria einen Antrag auf Einräumung des sogenannten Kurzberichterstattungsrechts an den Spielen der obersten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga.
Die oe24 GmbH ist seit Ende 2014 als Veranstalterin des Fernsehprogramms „OE24TV“ tätig, welches unter anderem im Kabelnetz „A1TV“ der A1 Telekom Austria AG verbreitet wird. Darüber hinaus betreibt sie unter der Domain www.oe24.at auch einen Abrufdienst für Videos.
Exklusivrechteinhaberin und damit Antragsgegnerin ist die Sky Österreich Fernsehen GmbH, die die Bundesliga-Spiele live in ihren Pay-TV-Programmen überträgt.
Mit ihrer Entscheidung vom 12. Februar 2015 hat die KommAustria dem Antrag der oe24 GmbH auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts für die Spiele der „tipico Bundesliga“ stattgegeben. Nach dem zugrundeliegenden Fernseh-Exklusivrechtegesetz besteht für jeden in Österreich niedergelassenen Fernsehveranstalter die Berechtigung, zum Zwecke der nachrichtenmäßigen Berichterstattung über Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse Zugang zum Sendesignal des Exklusivrechteinhabers zu erlangen und daraus Kurzberichte für das eigene Fernsehprogramm zu gestalten. Dass es sich bei der Fußball-Bundesliga um ein Ereignis von entsprechendem öffentlichen Interesse handelt, ist nach der Rechtsprechung allgemein anerkannt.
Die Berechtigung der oe24 GmbH ist an zahlreiche Bedingungen geknüpft: So dürfen etwa die Kurzberichte nur nachrichtenmäßig gestaltet werden und sind auf eine Maximaldauer von bis zu 90 Sekunden je Spiel beschränkt. Eine Verwendung ist ausschließlich in allgemeinen Nachrichtensendungen zulässig. Weiters darf die Sendung erst nach Beginn der Ausstrahlung durch Sky Österreich und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Spielende erfolgen.
Keine Entscheidung wurde vorläufig hinsichtlich der Frage getroffen, ob die oe24 GmbH die Nachrichtensendungen mit den Kurzberichten auch im Rahmen ihrer Webseite zum Abruf bereitstellen darf. Hier verweist die KommAustria auf ein derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg anhängiges Verfahren. Von dessen Ausgang ist es abhängig, ob das von der oe24 GmbH betriebene Video-Portal eine solche Bereitstellungsmöglichkeit im Rahmen eines sogenannten „Abrufdienstes“ zulässt.
Gegen die Entscheidung der KommAustria kann von den Parteien des Verfahrens das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Eine solche Beschwerde hätte eine aufschiebende Wirkung zur Folge, sodass der Bescheid vorläufig keine Rechtskraft entfalten würde.
Die Entscheidung ist im Volltext auf der Webseite der RTR-GmbH veröffentlicht (KOA380015009).
Klarstellung zu diversen Presseaussendungen betreffend einer möglichen Auftragsvergabe der RTR-GmbH
Corona-Infektionsvorsorge: Home Office-Betrieb bei RTR-GmbH und Behörden KommAustria, PCK und TKK
Einfach, sicher, amtssigniert: Online-Kommunikation mit der RTR und „ihren“ Behörden ist jetzt beweissicher
RTR-Studie: Online-Dienste beeinflussen TV- und Mobilfunk-Markt