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    Medien
  • Datum
    19.02.2015

Medienbehörde KommAustria weist Antrag ab: ORF Online-Angebot „Ö3-Live/Visual“ von Gesetz nicht gedeckt

Der Österreichische Rundfunk (ORF) darf sein Radioprogramm „Ö3“ nicht mit zusätzlichen Videoinhalten versehen und online über oe3.orf.at verbreiten. Das Online-Angebot „Ö3-Live/Visual“ sollte nach Vorstellung des ORF ein „bebildertes Radio“ darstellen, in dem das Hörfunkprogramm „Ö3“ um Musikvideos und Livebilder aus dem Sendestudio ergänzt wird. Die Medienbehörde stuft dieses geplante Angebot „Ö3-Live/Visual“ allerdings als Fernsehprogramm ein, auch wenn „Ö3-Live/Visual“ aus technischer Sicht nur online verbreitet werden würde. Eine derartige Erweiterung des ORF-Angebots ist vor dem Hintergrund des ORF-Gesetzes jedoch nicht möglich. Der Antrag des ORF auf Genehmigung der Erweiterung seines Online-Angebots war daher von der Medienbehörde abzuweisen.

Bestehender Versorgungsauftrag lässt derzeit kein weiteres Fernsehprogramm zu


In ihrem Bescheid führt die Medienbehörde aus, dass alle audiovisuellen Angebote, die auf Grundlage eines Sendeplans für den zeitgleichen Empfang von Sendungen bereitgestellt werden, als Fernsehprogramm gelten. Der Versorgungsauftrag des ORF sei in dieser Hinsicht jedoch eindeutig geregelt. Da die Anzahl der Fernsehprogramme, egal ob sie terrestrisch, über Satellit oder online verbreitet werden, bundesweit auf die bestehenden Programme „ORFeins“ und „ORF 2“ sowie die beiden Spartenprogramme beschränkt sei, komme die Einführung eines weiteren öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramms („Ö3-Live/Visual“) nicht in Betracht.

Erweiterung von ORF-Angeboten erfordert eigenes Genehmigungs­verfahren


Die grundlegende Änderung eines ORF-Angebots ist an eine sogenannte Auftragsvorprüfung durch die Medienbehörde KommAustria gebunden und muss von dieser vorab genehmigt werden. Im Wesentlichen ist darin festzustellen, ob ein neues oder geändertes Angebot des ORF dazu geeignet ist, dessen öffentlich-rechtlichen Kernauftrag zu erfüllen. Dabei darf die Wettbewerbssituation im Hinblick auf Mitbewerber oder die Angebotsvielfalt für die Nutzer nicht beeinträchtigt werden. In diesen Verfahren haben die Bundeswettbewerbsbehörde und der von der Bundesregierung eingesetzte Public-Value-Beirat eine Mitwirkungspflicht.

Der Bescheid der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig. Er ist auf der Website der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH veröffentlicht (KOA 11.266/15-001).

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