Gemäß § 33f KommAustria-Gesetz (im Folgenden KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024, macht die RTR-GmbH folgende Richtlinien über die Gewährung von Mitteln aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation gemäß §§ 33a ff KOG bekannt:
Stand: 18.05.2026
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Der Fonds zur Förderung der digitalen Transformation ist gemäß § 33a Abs. 1 KOG zur Erhaltung der Vielfalt an Anbietern und Anbieterinnen und zur Förderung des Auf- und Ausbaus des digitalen Angebots in der Medienlandschaft von privaten Medienunternehmen, die ihre Medieninhalte auf das österreichische Publikum ausrichten, eingerichtet. Der Fonds soll zur Stärkung der Medienunternehmen und ihres digitalen Angebots und insgesamt zur Festigung der zentralen Rolle der Medien in einer modernen demokratischen Gesellschaft beitragen.
Die Vergabe der Förderungen erfolgt nur im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht (§ 33j Abs. 1 KOG).
(1) Die vorhandenen Fördermittel werden gemäß § 33f Abs. 2 KOG aufgeteilt. Förderungen können ausschließlich zur Verfolgung der Förderziele iSd §§ 33c bis 33e KOG vergeben werden.
(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach Abzug des Aufwands der RTR-GmbH gemäß § 33i Abs. 2 KOG.
(3) Die vorhandenen Fördermittel werden für die Förderung von konkreten Projekten zur Verfügung gestellt, wobei gemäß § 33g KOG folgende Aufteilung für die Anreizförderung und die Projektförderung gilt:
a) Anreizförderung
Für den Förderbereich Anreizförderung steht bis zu einem Drittel der jährlichen Gesamtmittel zur Verfügung. Diese Mittel werden zwischen der allgemeinen Anreizförderung und der Anreizförderung für Volksgruppenzeitungen wie folgt aufgeteilt.
| Aufteilung der Mittel der Anreizförderung | |
| Kategorie | Fördermittel |
| Allgemeine Anreizförderung | 99 % |
| Anreizförderung Volksgruppenzeitungen | 1% |
b) Anreizförderung
Für die verbleibenden zwei Drittel der Fördermittel können unterschiedliche Projekte zur Verfolgung der Förderziele gemäß §§ 33c bis 33e KOG eingereicht werden. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden innerhalb dieses Förderbereiches auf die folgenden drei Förderziele wie folgt aufgeteilt.
| Aufteilung der Mittel der Projektförderung | |||
| Förderziel | Fördermittel | Branche Rundfunk | Branche Print |
| Digitale Transformation | 72,5 % | 30 % | 70 % |
| Digital-Journalismus | 12,5 % | 30 % | 70 % |
| Jugendschutz und Barrierefreiheit | 15 % | 80 % | 20% |
(4) Allfällige Kürzungen von Förderungen aufgrund der Ausschöpfung von Fördermitteln sind nach Maßgabe des § 33f Abs. 3 KOG vorzunehmen. Die Verteilung zwischen den einzelnen Branchen und Förderzielen beruht auf § 33f Abs. 2 KOG.
(5) Werden im Bereich der Anreizförderung die Mittel einer Kategorie in einem ersten Fördertermin eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, so sind diese – vorbehaltlich der Abhaltung eines weiteren Fördertermins gemäß Abs. 7 – dem Bereich der Projektförderung zuzuweisen.
(6) Werden im Bereich der Projektförderung die zur Verfolgung eines Förderziels für eine Branche (Rundfunk oder Print) zur Verfügung stehenden Mittel in einem ersten Fördertermin eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpft, werden diese Mittel auf der Grundlage von § 33f Abs. 3 KOG in einem ersten Schritt zur Verfolgung der jeweils anderen Förderziele in derselben Branche herangezogen. Verbleiben danach noch Mittel, werden diese für die andere Branche herangezogen.
(7) Werden Fördermittel in einem ersten Fördertermin nicht zur Gänze ausgeschöpft und übersteigen die verbliebenen Mittel einen Betrag von EUR 1 Mio., so gilt Pkt. 12 Abs. 2.
(8) Nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und werden im darauffolgenden Kalenderjahr entsprechend der Aufteilung nach Abs. 3 lit. a und b verteilt.
(9) Die Förderergebnisse gibt die RTR-GmbH spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals auf ihrer Website bekannt.
(1) Förderansuchen zur Erreichung des Förderziels der Digitalen Transformation können insbesondere zu folgenden Projekten eingereicht werden:
a) Modernisierung der digitalen Distribution durch verbesserten Zugang der Nutzer und Nutzerinnen zu Online-Content, wie etwa durch
i. Zielgruppenanalyse für und die Kundenakquisition und Distribution von Medieninhalten;
ii. Entwicklung oder Weiterentwicklung von Inhalteplattformen;
iii. technische Weiterentwicklung von Websites, Apps, E-Paper-Formaten oder Newsletter-Formaten.
b) Maßnahmen zur Schaffung und Erneuerung digitaler Infrastruktur mit bspw. folgenden Zielsetzungen:
i. Digitalisierung von Arbeitsabläufen;
ii. Automatisierung von Arbeitsabläufen;
iii. Stärkung der räumlichen und zeitlichen Flexibilität des eingesetzten Personals;
iv. Entwicklung und Einsatz von Tools zur Verwaltung, Moderation und Analyse von Community- und Foreninhalten.
c) Maßnahmen zur Schaffung und Nutzung von innovativem und digitalem Content:
i. Gestaltung innovativer digitaler Medienprodukte (Audio-, Videoformate und interaktive sowie intermediale Formate) mit auf das österreichische Publikum ausgerichteten Medieninhalten, insbesondere im Bereich des Datenjournalismus;
ii. Einrichtung eines Meldesystems für Nutzer und Nutzerinnen von Online-Foren;
iii. Einrichtung und Befassung einer beauftragten Person für Leser und Leserinnen;
(2) Förderansuchen für Projekte zur digitalen Transformation haben förderbare Kosten pro Projekt in Höhe von zumindest EUR 300.000,- aufzuweisen.
(1) Förderansuchen zur Erreichung des Förderziels des Digital-Journalismus können insbesondere zu folgenden Projekten eingereicht werden:
a) Maßnahmen durch zertifizierte Bildungseinrichtungen zur berufsbegleitenden für die journalistische Arbeit nützlichen oder notwendigen Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Bereich des Digitaljournalismus;
b) Maßnahmen zum Besuch von externen Seminaren und vergleichbaren Aus- und Weiterbildungsangeboten im Bereich des Digitaljournalismus;
c) Maßnahmen zur Einrichtung von Lehrredaktionen mit Schwerpunkt Datenjournalismus und Digital;
d) Maßnahmen zur Schaffung von Angebot und Wahrnehmung von nationalen und internationalen Volontariaten mit Schwerpunkt Datenjournalismus und Digital;
e) Maßnahmen für Ausbildung von Journalisten und Journalistinnen mit Schwerpunkt Datenjournalismus und Digital.
(2) Aus-, Fort- und Weiterbildungen sind insbesondere dann förderfähig, wenn sie der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der redaktionellen Gestaltung von Angeboten des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin oder beim Förderungswerber oder bei der Förderungswerberin mitwirkenden Journalisten und Journalistinnen oder angehenden Journalisten oder Journalistinnen mit Schwerpunkt Datenjournalismus und/oder Digitalisierung dienen und in Bezug auf Inhalt und Umfang tauglich sind, die entsprechenden Inhalte zu vermitteln.
(3) Dabei können insbesondere die Kosten der Teilnahme von direkt angestellten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen an externen Ausbildungsprogrammen, welche von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildnern angeboten werden, welche über anerkannte Kompetenz auf dem Gebiet der Journalismusausbildung im Bereich Datenjournalismus und/oder Digitalisierung verfügen und Qualifikationen vermitteln, die auch auf andere Unternehmen übertragbar sind und durch die sich die journalistische Fachkompetenz deutlich verbessert, gefördert werden. Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge, Konferenzbesuche oder vergleichbare Veranstaltungen sind aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, welche von den Förderungswerbern oder Förderungswerberinnen glaubhaft zu machen sind, förderbar.
(4) In Ergänzung zu Punkt 10 sind insbesondere folgende Kosten förderbar:
a) Seminar-/Kursgebühren
b) Kosten der Trainer/Ausbildner oder Trainerinnen/Ausbildnerinnen
c) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer/Ausbildner oder Trainerinnen/Ausbildnerinnen
d) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der teilnehmenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
e) Kosten für Materialien und Ausstattungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme
Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen folgende Maßnahmen gefördert werden:
a) Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können,
b) Altersverifikation oder vergleichbare Maßnahmen der Zugangskontrolle zu den in lit a bezeichneten Inhalten.
(1) Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
a) Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,
b) Einsatz und/oder Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,
c) Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,
d) Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,
e) Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,
f) Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.
(2) Mit Förderungen für Barrierefreiheitsprojekte soll die Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte unterstützt werden. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat daher im Förderansuchen darzustellen, zu welchem Grad barrierefreie Angebote im Zeitpunkt des Förderansuchens vorliegen und welche Steigerung mit den zu fördernden Maßnahmen erreicht werden wird.
(1) Als förderbare Kosten im Bereich der Projektförderung können insbesondere folgende Positionen mit Bezug zum eingereichten Projekt eingereicht werden:
a) Angemessene Kosten für Personen, welche beim Förderungswerber oder bei der Förderungswerberin direkt angestellt sind,
b) Angemessene Kosten für zugekaufte Personenleistungen,
c) Angemessene projektbezogene Sachkosten,
d) Angemessene, projektbezogene laufende Kosten,
e) Angemessene projektbezogene Forschungs-, und Entwicklungskosten
f) Investitionskosten in Höhe des anzurechnenden Aufwandes für Abschreibung im Rahmen der Projektlaufzeit
g) Bis zu 20 % indirekte Kosten der Gesamtkosten des Projekts
Als förderbare Kosten können auch Kosten, die durch zugekaufte Leistungen von einem mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im Unternehmensverbund direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen anfallen, geltend gemacht werden, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angesuchten Projekt stehen.
(2) Es werden nur jene Kosten als förderbare Kosten anerkannt, die nach Stellung des Ansuchens entstehen.
(3) Kosten für Personen müssen mit den steuer-, lohn-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen oder kollektivvertraglichen Regelungen sowie allenfalls branchenüblichen Vereinbarungen oder Richtlinien in Einklang stehen. Förderbare Kosten sind bereits bei der Erstellung des Ansuchens schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Unterlagen, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Personalkosten können mittels aktuellem Auszug aus den Lohnkonten dargestellt werden und sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt im Sinne der Kostenrechnung darzulegen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ein begründetes Ansuchen auf die Einbeziehung der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Inhalte gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.
(4) Kosten sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu kalkulieren und folglich als Kosten nachzuweisen.
(5) Kosten für die Stellung eines Förderansuchens oder sonstige Kosten, welche keinen Zusammenhang mit dem eingereichten Projekt aufweisen, können nicht berücksichtigt werden.
(1) Je Förderungswerber oder Förderungswerberin ist nur ein Ansuchen pro Förderbereich (Punkt 2 Abs. 3 bis 5 - Anreizförderung, Digitale Transformation, Digital-Journalismus und Jugendschutz und Barrierefreiheit) pro Einreichtermin zulässig.
(2) Die Höhe der Förderung pro Förderungswerber oder Förderungswerberin je Fördervergabe in einem Kalenderjahr darf den Betrag in Höhe von EUR 1,75 Mio. nicht überschreiten (absolute Fördergrenze).
(3) Die absolute Fördergrenze nach Abs. 2 gilt auch für Förderungen, welche Förderungswerbern eines Unternehmensverbundes im Sinn des § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB gewährt werden.
(4) Die Höhe der Förderung für ein Projekt gemäß Punkt 9 Projektförderung darf den Betrag in Höhe von EUR 750.000 nicht überschreiten. Für gemeinsame Förderprojekte (Punkt 14) von Unternehmen, die nicht in einem gemeinsamen Unternehmensverbund iSd § 244 UGB stehen, beträgt die maximale Förderung pro Projekt EUR 1,5 Mio. (absolute Projektfördergrenzen).
(5) Die Höhe der Förderung für ein Projekt zur digitalen Transformation darf bis zu 50 % der eingereichten und anerkannten förderbaren Kosten betragen (relative Fördergrenze).
(6) Die Höhe der Förderung für ein Projekt zum Digital-Journalismus darf bis zu 50 % der eingereichten und anerkannten förderbaren Kosten betragen (relative Fördergrenze). Diese Grenze darf um 10 % Punkte für mittlere Unternehmen sowie bei Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (= 60 %) und um 20 % Punkte (= 70 %) für kleine Unternehmen erhöht werden.
(7) Die Höhe der Förderung für ein Projekt zu Barrierefreiheit oder Jugendschutz bestimmt sich nach den Regelungen der De-minimis-Beihilfen-VO. Demnach darf die Gesamtsumme, der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren EUR 300.000,- nicht übersteigen.
(8) Vor Gewährung der Förderung für Barrierefreiheit oder Jugendschutz hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr beantragt oder erhalten hat. Die RTR-GmbH gewährt eine neue Förderung erst, wenn sie sich einerseits vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den der Förderungswerber oder die Förderungswerberin in Österreich in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von EUR 300.000,- nicht überschreitet und sie andererseits eine entsprechende Erklärung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin erhalten hat.
(9) Überstiege der Gesamtförderungsbetrag unter Einrechnung einer Förderung nach diesen Richtlinien den Höchstbetrag von EUR 300.000,- im genannten Zeitraum, so darf die Förderung nur insoweit in Anspruch genommen und gewährt werden, als der Höchstbetrag nicht überschritten wird, widrigenfalls der darüberhinausgehende Betrag zurückzuzahlen ist.
(10) De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der AGVO oder einer gesonderten Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Die Zuerkennung einer Förderung auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinien ist diesfalls ausgeschlossen und entgegen dieser Bedingung ausbezahlte Förderungen sind zurückzuzahlen.
(11) Für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung gemäß § 33g Abs. 4 KOG sind je nach Kategorie die folgenden Unternehmenskennzahlen eines Kalenderjahres heranzuziehen: Umsatz im Digitalbereich, Reichweite, Auflage, der dem redaktionellen Bereich zugeordnete Personalstand der Tages- oder Wochenzeitung des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin, im vorangegangenen Jahr erhaltene Fördermittel. Für den Fall, dass ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin vom Kalenderjahr abweichend bilanziert, ist der Umsatz im Digitalbereich auf Grundlage des bilanzierten Wirtschaftsjahres der dem Förderansuchen vorangegangenen Bilanzperiode heranzuziehen. Als Bemessungsgrundlage bei Volksgruppenzeitungen dienen ausschließlich die Anzahl der jeweiligen Abonnenten und Abonnentinnen. Die jeweiligen Kennzahlen je Förderungswerber oder Förderungswerberin werden mit den Kennzahlen der übrigen Förderungswerber oder Förderungswerberinnen in Verhältnis gesetzt.
(12) Die Förderhöhe in der Kategorie „Allgemeine Anreizförderung“ bemisst sich zu 40 % nach der Gesamtauflage addiert mit der Gesamtreichweite hochgerechnet auf ein Kalenderjahr. Für die Ermittlung der verbreiteten Gesamtauflage wird die durchschnittlich verbreitete Auflage exklusive ePaper je Ausgabe mit der Anzahl der jährlichen Nummern (das ist die Erscheinungshäufigkeit der Zeitung pro Jahr) multipliziert. Für die Ermittlung der Gesamtreichweite wird die durchschnittliche Reichweite (in absoluten Zahlen) je Ausgabe mit der Anzahl der jährlichen Nummern multipliziert Die so je Förderungswerber oder Förderungswerberin ermittelten Berechnungswerte werden zueinander in Verhältnis gesetzt und ergeben im ersten Schritt den Förderanteil je Förderungswerber oder Förderungswerberin an den zur Verfügung stehenden Mitteln. Der Anteil je Förderungswerber oder Förderungswerberin darf EUR 500.000, - nicht übersteigen (Förderdeckel). Der Wert der je Förderungswerber oder Förderungswerberin EUR 500.000, - übersteigt, wird den übrigen Förderungswerbern oder Förderungswerberinnen in einem zweiten Berechnungsschritt im Verhältnis ihres Förderanteils unter Herausrechnung des Anteils der gedeckelten Förderungswerber oder Förderungswerberinnen zugerechnet und erhöht ihren Förderanteil des ersten Schritts entsprechend. Zur Erhebung der Druckauflagen werden die jährlich verlautbarten Zahlen der Österreichischen Auflagenkontrolle herangezogen. Sofern einzelne Tages- oder Wochenzeitungen darin nicht gelistet sind, ist die Auflage vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen. Die Reichweiten ergeben sich aus den Ergebnissen der Media-Analyse und sind in Form absoluter Zahlen zu berücksichtigen. Für den Fall, dass einzelne Tages- oder Wochenzeitungen in der Media-Analyse nicht gelistet sind, wird ein Reichweitenfaktor von 1 angenommen (das heißt Auflage = Reichweite), sofern der Förderungswerber oder die Förderungswerberin die Reichweite nicht auf andere Art glaubhaft machen kann.
(13) Die Förderhöhe in der Kategorie „Allgemeine Anreizförderung“ bemisst sich zu 10 % nach der Zahl der – beim Förderungswerber oder bei der Förderungswerberin als Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ASVG überwiegend redaktionell oder technisch-redaktionell tätigen Personen im Sinne von Vollzeitäquivalenten. Zu diesen Personen zählen solche Personen, welche nach dem „Kollektivvertrag für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes“ oder vergleichbaren Kollektivverträgen beschäftigt sind und/oder solche Personen, deren monatlicher Bezug die Tarifgehälter laut aktuellster Tariftabelle des zitierten Kollektivvertrags nicht unterschreiten oder deren Gehälter sonst marktüblich sind. Die Richtlinienkonformität der damit verbundenen Gehälter und damit die Anrechenbarkeit der entsprechenden Anzahl an angestellten Personen ist mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen oder anderwärtig hinreichend glaubhaft zu machen. Die anzuerkennende Anzahl an entsprechenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ist je Förderungswerber oder Förderungswerberin mit der durchschnittlichen angestellten Personenanzahl aller Förderungswerber und Förderungswerberinnen begrenzt (Personaldeckel). Die so ermittelte Zahl wird mit der, den Personaldeckel berücksichtigenden, Gesamtzahl der bei allen Förderungswerbern oder Förderungswerberinnen angestellten Personen (in Vollzeitäquivalenten) in Verhältnis gesetzt und ergibt den Anteil je Förderungswerber oder Förderungswerberin an den nach diesem Ansatz zur Verfügung stehenden Fördermitteln.
(14) Die Förderhöhe in der Kategorie „Allgemeine Anreizförderung“ bemisst sich zu 50 % nach den Umsätzen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin im Digitalbereich, ausgenommen kommerzieller Kommunikation, im abgelaufenen Kalenderjahr, wobei sich die Förderhöhe aufgrund des Verhältnisses der Umsätze der einzelnen Förderungswerber oder Förderungswerberinnen zueinander errechnet. Die entsprechenden Umsätze aller Förderungswerber oder Förderungswerberinnen mit dem Vertrieb von digitalen redaktionellen Inhalten werden dabei in ein prozentmäßiges Verhältnis gesetzt. Der Prozentwert je Förderungswerber oder Förderungswerberin stellt den Anteil an den nach diesem Absatz zur Verfügung stehenden Fördermitteln dar. Der Anteil je Förderungswerber oder Förderungswerberin darf EUR 500.000, - nicht übersteigen (Förderdeckel). Der Wert der je Förderungswerber oder Förderungswerberin EUR 500.000, - übersteigt, wird den übrigen Förderungswerbern oder Förderungswerberinnen im Verhältnis ihres Förderanteils, unter Herausrechnung des Anteils der gedeckelten Förderungswerber oder Förderungswerberinnen zugerechnet und erhöht ihren Förderanteil entsprechend. Sofern der Nachweis des digitalen Umsatzes nicht schon durch Vorlage des aktuellsten Jahresabschlusses gelingt, ist dieser Umsatz mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen. Werden digitale Umsätze im Sinne dieses Absatzes in einem mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im Sinne des § 244 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin für die Berechnung der Anreizförderung zuzurechnen.
(15) Zur Ermittlung der Fördersumme je Förderungswerber oder Förderungswerberin aus der „Allgemeinen Anreizförderung“ werden die Förderanteile (in EUR) je Förderungswerber oder Förderungswerberin aus den vorstehenden Berechnungsregeln addiert, wobei die im dem Förderansuchen vorangegangenem Kalenderjahr je Exemplar erhaltenen Förderungen nach dem PresseFG 2004 sowie allfälliger zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krisensituation und zur Unterstützung der Medien erlassenen Hilfspakete oder sonstiger vergleichbarer Sonderförderungen zu berücksichtigen sind: Zu diesen zählen jedenfalls Förderungen nach dem PresseFG 2004 sowie erhaltene Mitteln und Vorteile aus den COVID-19 Hilfspaketen (BGBl. I Nr. 24/2020; BGBl. I Nr. 60/2020; BGBl. I Nr. 82/2020). Für die Berechnung der je Förderjahr zu gewährenden Anreizförderung werden die für das betreffende Förderjahr zu berücksichtigenden Förderungen geteilt durch die Gesamtauflage, deren Berechnung wie in Abs. 11 erfolgt. Die je Exemplar erhaltenen Förderungen pro Förderungswerber oder Förderungswerberin werden sodann zueinander in ein Verhältnis gesetzt und ergeben für jeden Förderungswerber oder jede Förderungswerberin einen Prozentwert. Dieser Prozentwert wird mit dem Quotienten aus der Gesamtsumme aller anzurechnenden Förderungen geteilt durch die Gesamtfördersumme der „Allgemeinen Anreizförderung“ multipliziert und jeweils von 100 % abgezogen. Für den Fall, dass der Quotient aus der Gesamtsumme aller anzurechnenden Förderungen kleiner eins ist, wird jedenfalls ein Quotient von eins angenommen. Der so je Förderungswerber oder Förderungswerberin ermittelte Wert (100 minus X) wird mit der jeweiligen Summe der Förderanteile (in EUR) nach den vorstehenden Berechnungsregeln multipliziert. Die so je Förderungswerber oder Förderungswerberin ermittelten Berechnungswerte werden wiederum zueinander in Verhältnis gesetzt und ergeben den prozentmäßigen Förderanteil je Förderungswerber oder Förderungswerberin an der Gesamtfördersumme der „Allgemeinen Anreizförderung.
(16) Für den Fall, dass in Folgeperioden gewährte Sonderförderungen mit den in Abs. 14 angeführten Hilfspaketen hinsichtlich der Kriterien inhaltlich vergleichbar sind, bestimmt sich die Bemessung nach Abs. 15.
(17) Die Förderhöhe in der Kategorie „Anreizförderung Volksgruppenzeitungen“ bemisst sich nach der durchschnittlichen Abonnentenzahl in dem der Förderung vorangegangenem Kalenderjahr, wobei sich die Förderhöhe aufgrund des Verhältnisses der einzelnen Förderungswerber oder Förderungswerberinnen zueinander errechnet. Die Abonnentenzahl ist vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin mittels Bestätigung eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänders oder einer unabhängigen Wirtschaftstreuhänderin nachzuweisen oder anderwärtig hinreichend glaubhaft zu machen.
(1) Die in den Formularen geforderten Unterlagen sind in deutscher Sprache beizufügen. Alle Unterlagen verbleiben bis zum Ablauf der geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bei der RTR-GmbH.
(2) Ein Förderansuchen hat insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten, wobei die RTR-GmbH bis zur Genehmigung der Endabrechnung und des Endberichts ergänzende Unterlagen und Informationen einholen darf:
Die RTR-GmbH kann den Förderungswerber oder die Förderungswerberin im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Verbesserung der Angaben binnen einer angemessenen Frist auffordern. Aufgrund wichtiger Umstände kann diese Frist über begründetes Ersuchen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin einmalig erstreckt werden. Kommt der Förderungswerber oder die Förderungswerberin der Aufforderung nicht nach, kann dem Förderansuchen nicht entsprochen werden. Die RTR-GmbH kann zudem zu jedem Zeitpunkt ergänzende Unterlagen verlangen.
(1) Folgende Teile werden dem Vertrag zu Grunde gelegt:
a) die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
b) die gegenständlichen Förderrichtlinien
c) das Förderansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Mängelbehebungen und Nachreichungen) = Fördervertrag
d) die Förderentscheidung
(2) Bei Widersprüchen zwischen einzelnen Vertragsbestandteilen gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
a) die Förderentscheidung
b) der Fördervertrag
c) die gegenständlichen Förderrichtlinien
d) die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen
Für den Fall, dass ein Förderungswerber oder eine Förderungswerberin zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung eines Teilbetrages keine Tätigkeit mehr entfaltet, für die um eine Förderung angesucht wurde oder keine Medieninhalte mehr bereitstellt, ist von einer Auszahlung abzusehen. Der einbehaltene Betrag ist der Rücklage nach Punkt 6. Abs. 8 zuzuführen.
Fördermittel, die bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit nicht verbraucht wurden, werden nach schriftlicher Aufforderung durch die RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert, dieser Betrag ist der Rücklage nach Punkt 6. Abs. 8 zuzuführen.
(1) Förderungswerber oder Förderungswerberinnen haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH binnen vier Monate nach Ende des Förderzeitraums mittels des zur Verfügung gestellten Endberichtformulars zu übermitteln. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(2) Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen der Frist nach Abs. 1, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Förderungswerber oder an die Förderungswerberin zur Nachreichung der Unterlagen – zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der o.a. Frist nicht vorgelegt wurden, ist die Gewährung eines neuen Förderansuchens des betroffenen Förderungswerbers oder der betroffenen Förderungswerberin oder eines mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin verbundenen Unternehmens nicht möglich.
(3) Im Fall einer gewährten Anreizförderung ist der Digitalisierungsprojektbericht um den Fortschritt der Digitalisierung ergänzt einzureichen. Die widmungsgemäße und zweckgebundene Verwendung der Mittel in Verfolgung der Förderziele gemäß §§ 33c bis 33e KOG kann auch durch die Erklärung eines Wirtschaftstreuhänders oder einer Wirtschaftstreuhänderin bestätigt werden
(4) Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist in vervollständigter Form nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und ist eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen.
(5) Der Endkostenstand muss entsprechend den im Ansuchen oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Fördervertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse) und sind nur im Ausmaß von 10 % der Gesamtkosten zulässig. Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend der förderbaren Kosten im Ansuchen gegliedert sein. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat jedenfalls die der Förderung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage nachzuweisen.
(6) Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, Belegen (insbesondere Rechnungen, Zahlungsnachweise und Jahreslohnkonten) und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Bei Investitionen ist das Anlagebuchblatt vorzulegen, aus welchem der Anschaffungszeitpunkt, die Abschreibungsbeträge und die Nutzungsdauer hervorgeht. Zusätzlich können auch Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft angefordert werden. Zahlungsbelege müssen einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Die Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen.
Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders oder einer Wirtschaftstreuhänderin erfolgen.
(7) Die auf der Website der RTR-GmbH oder im eRTR abrufbare Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin der Endkostenabrechnung unterschriftlich beizulegen.
(8) Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. § 229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung können zusätzlich angefordert werden.
(9) Im Fall von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind im Zuge der Endabrechnung entsprechende Teilnahmebestätigungen zu übermitteln.
(10) Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen und die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Der Rechnungsaussteller oder die Rechnungsausstellerin hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einem Projekt zuordnen lässt.
Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder es hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf den Förderungswerber oder die Förderungswerberin lauten oder es muss eine Weiterverrechnung der nicht auf den Förderungswerber oder die Förderungswerberin lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben.
(11) Bei zugekauften Leistungen von mit dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin im Sinne von § 244 UGB verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen und nachweislich bezahlten Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei der Erstellung des Ansuchens vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des (Konzern-) Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin vorzulegen, dass ausschließlich tatsächlich bezahlte Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder eine Wirtschaftstreuhänderin der Endkostenabrechnung beigelegt werden.
(12) Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden.
(13) Fahrtkosten, welche bei der Erstellung des Ansuchens eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt.
(14) Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin abgegangen ist.
(15) Erhält der Förderungswerber oder die Förderungswerberin auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss er oder sie belegen können, dass die andere Förderung nicht die förderbaren Kosten, welche bereits durch die nach den vorliegenden Richtlinien gewährte Förderung gefördert werden, umfasst.
(16) Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder gegenüber der RTR-GmbH abgegebene Erklärungen der RTR-GmbH widersprüchlich oder nicht schlüssig, können die davon betroffenen Kosten nicht anerkannt werden, sodass sich die Höhe des Auszahlungsbetrags entsprechend reduziert.
(17) Zusätzlich ist der RTR-GmbH am Ende des Projektes ein Bericht über die wesentlichen Projektergebnisse zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln.
Sofern der Förderbetrag bereits ausgezahlt worden ist und ein Teil der Fördersumme jedoch an die RTR-GmbH zurückzuzahlen ist, hat der Förderungswerber oder die Förderungswerberin die zu viel ausbezahlte Summe über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Projektzeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.
(1) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist verpflichtet – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH sofort zurückzuerstatten und der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte Fördermittel erlischt, wenn insbesondere
- ein Verstoß gegen § 33g KOG insoweit vorliegt, als im Fall der Anreizförderung entweder
wobei in diesen beiden Fällen jedenfalls eine Einbringung im Gerichtsweg erfolgt und die Kosten solcher gerichtlichen Rückforderungen vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin zu tragen sind;
- eine im Gesetz, den Richtlinien oder dem Fördervertrag enthaltene allgemeine oder besondere Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;
- Organe oder Beauftragte des Bundes oder der Europäischen Union vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind,
- vom Förderungswerber oder von der Förderungswerberin vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in diesen Richtlinien vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden,
- der Förderungswerber oder die Förderungswerberin nicht aus eigener Initiative unverzüglich – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, insbesondere wenn die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht mehr gewährleistet ist,
- vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist,
- die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind,
- die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist,
- das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot nicht eingehalten wurde,
- über das Vermögen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;
- die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;
- bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;
- Fördermittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig verwendet erkannt wurden;
- Fördermittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;
- eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 2 Z 18 AGVO vergeben wurde;
- die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G oder § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, im Falle eines anzeigepflichtigen Mediendienstes gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G oder einer anzeigepflichtigen Hörfunkveranstaltung gemäß § 6a Abs. 1 der Dienst aufgrund § 63 AMD-G oder § 28 PrR-G rechtskräftig untersagt wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung bzw. Untersagung des Dienstes nicht verbrauchten Teils der Förderung,
- die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes von einem geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden,
- das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
- sonstige Fördervoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten wurden,
- Angaben im Förderansuchen nachweislich unrichtig und/oder unvollständig gemacht wurden,
- sonstige wichtigen Gründen vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.
(2) Anstelle der in Abs. 1 vorgesehenen gänzlichen Rückforderung kann bei einzelnen Tatbeständen eine bloß teilweise Einstellung oder Rückzahlung der Förderung vorgesehen werden, wenn
- die Verpflichtungen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin teilbar sind und die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderwürdig ist,
- der Förderungswerber oder die Förderungswerberin kein Verschulden am Rückforderungsgrund trägt und
- für die Fördergeberin die Aufrechterhaltung des Fördervertrags weiterhin zumutbar ist.
(3) Der Rückzahlungsbetrag wird vom Tag der Auszahlung der Förderung an mit 4 Prozent pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode verzinst. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, wird der Zinssatz der Europäischen Union herangezogen.
(4) Bei Verzug der Rückzahlung der Förderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzuges festgesetzt. Der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, ist für das jeweilige Halbjahr maßgebend.
(5) Sofern die Leistung ohne Verschulden des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin nur teilweise durchgeführt werden kann oder worden ist, kann die Fördergeberin vom Erlöschen des Anspruches und von der Rückzahlung der auf die durchgeführte Teilleistung entfallenden Fördermittel Abstand nehmen, wenn die durchgeführte Teilleistung für sich allein förderungswürdig ist.
(6) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist verpflichtet, nach Fertigstellung und Abrechnung des geförderten Vorhabens nicht verbrauchte Fördermittel unter Verrechnung von Zinsen in der Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Tag der Auszahlung der Förderung zurückzuzahlen. Im Fall des Verzugs kommt Abs. 4 zur Anwendung. Rückzahlungspflichtige, nicht verbrauchte Fördermittel liegen dann vor, wenn die vertraglich vereinbarten Kosten unterschritten werden und die aliquot gekürzte Fördersumme jenen Betrag unterschreitet, der den bereits zur Auszahlung gebrachten Fördermitteln entspricht.
(1) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin ist sowohl im Förderansuchen als auch im Fördervertrag zur Kenntnis zu bringen, dass die RTR-GmbH berechtigt ist,
- die im Zusammenhang mit der Anbahnung und Abwicklung des Vertrages anfallenden personenbezogenen Daten, deren Verwendung für die Wahrnehmung der RTR-GmbH übertragenen Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO), zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO), für Zwecke des Abschlusses und der Abwicklung des Vertrages (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) oder sonst zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), zu verwenden;
- die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen erforderlichen personenbezogenen Daten über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese zu übermitteln, wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfrage erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen;
- Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 durchzuführen.
(2) Dem Förderungswerber oder der Förderungswerberin ist zur Kenntnis zu bringen, dass es im Rahmen der Verwendung dazu kommen kann, dass personenbezogene Daten insbesondere an Organe und Beauftragte des Bundesministeriums für Finanzen (insbesondere gemäß §§ 57 bis 61 und 47 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung), des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der jeweils geltenden Fassung), Organen und Einrichtungen der Europäischen Union nach den europarechtlichen Bestimmungen sowie der KommAustria gemäß den Bestimmungen des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes, BGBl. I Nr. 125/2011, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelt oder offengelegt werden müssen, wobei die Rechtsgrundlage dafür jeweils die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO).
(3) Ist der Förderungswerber oder die Förderungswerberin eine natürliche Person, hat das Förderansuchen und der Fördervertrag eine Information zur Datenverarbeitung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO (Datenverarbeitungsauskunft) zu enthalten.
(4) Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin hat zu bestätigen, dass die Offenlegung von Daten natürlicher Personen gegenüber der RTR-GmbH als Abwicklungsstelle in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen von dem Förderungswerber über die Datenverarbeitung der Verantwortlichen informiert werden oder wurden.
Sofern eine über Punkt 29 hinausgehende Datenverwendung erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ausdrücklich einwilligt, dass die Daten von den Verantwortlichen für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können. Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch den Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der RTR-GmbH als Abwicklungsstelle schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der RTR-GmbH unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
Auf Grundlage unionsrechtlicher Vorgaben im Bereich des Beihilfenrechts besteht seitens der RTR-GmbH eine Veröffentlichungspflicht
Die durch die Errichtung und Durchführung des auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinien abgeschlossenen Fördervertrags entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin.
Der auf der Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossene Fördervertrag sowie Ergänzungen dazu bedürfen der Schriftform und regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
Der zu erstellende Jahresbericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Tätigkeit nach dem 3a. Abschnitt des KOG zu enthalten. Der Förderungswerber oder die Förderungswerberin ist daher verpflichtet, der RTR-GmbH die für diese Berichtslegung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, den Förderungswerber oder der Förderungswerberin auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Die Richtlinien treten mit 18.05.2026 in Kraft und finden erstmals auf Förderansuchen zum 1. Einreichtermin für die Förderperiode 2027 Anwendung. Die Richtlinien sind gemäß § 33f Abs. 1 KOG jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung ist auf der Homepage der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
Wien, am 18.05.2026
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Wolfgang Struber
Geschäftsführer Fachbereich Medien