• Bereich
    Nichtkommerzieller Rundfunkfonds
  • Datum
    22.09.2025
  • Kategorie
    Richtlinien

Richtlinien NKRF - Förderperiode 2026-2028: Wichtigsten Änderungen

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen der Förderrichtlinien der Förderperiode 2026-2028 auf einen Blick zur Verfügung.

Hier gelangen Sie zu den Förderrichtlinien der Förderperiode 2026-2028.



Die wichtigsten Änderungen im Überblick 


5.2. Keine Berechtigung zur Stellung eines Ansuchens

Zusätzlich zu den bisher bestehenden Ausschlussgründen wurden folgende hinzugefügt:

Rundfunkveranstalter:innen, die in dem Ansuchen vorangegangenen Jahr

  • zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen haben;
  • Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet haben;
  • wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung aufgefordert haben;
  • wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen / gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, etc. aufgestachelt haben.

Die Berechtigung zur Stellung von Ansuchen für den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks wurde an die Kriterien der anderen Förderungen der RTR-GmbH und KommAustria angeglichen.

 

6.2. Bereiche und Kriterien

j.) der Inhalt trägt zur Erhöhung der Medien-, KI- und Digitalkompetenz breiterer Bevölkerungsschichten bei und regt zu einem kritischen Umgang mit Medien und ihren Inhalten an; 

sowie 

Förderungswerber:innen verpflichten sich, die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte mit Medienkompetenz in dem nach § 20a KOG eingerichtetem Webportal zur Medienkompetenz unmittelbar nach Zustandekommen des Förderungsvertrages zu melden. 

Um die technologischen Entwicklungen auch in den Förderrichtlinien aufzunehmen wurde die Medienkompetenz um die Teilbereiche KI- und Digitalkompetenz konkretisiert und erweitert.

 

7.1. Förderbare Kosten

Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:

  • b.) direkte Personalkosten für die non-lineare Aufbereitung der Inhalte: Davon umfasst sind nachvollziehbare sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung. Dies sind Kosten für die redaktionelle Bearbeitung, wodurch Inhalte auf eigenen oder gemeinsam bzw. im Unternehmensverbund betriebenen Online-Plattformen (z.B. Sender-Websites, Player aber auch Mediatheken) abrufbar gemacht werden. Nicht förderbar sind hingegen Personalkosten für eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts oder seiner betreuten Social Media-Kanäle, die Betreuung eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform. Zur allgemeinen Betreuung zählen alle Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten Sendung stehen;

Um das sich verändernde Konsumverhalten von Rundfunkinhalten zu berücksichtigen, wurden sendungsbegleitende Maßnahmen auf diesen Plattformen hinzugefügt.

 

15.3. Einreichunterlagen

Die Einreichunterlagen wurden um folgende Punkte ergänzt und angepasst: 

d) Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungserklärungen. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesonders Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss innerhalb des gesamten Förderungszeitraums gültig sein. So innerhalb des Förderungszeitraums ein neues Redaktionsstatut/eine neue Selbstbindungserklärung beschlossen wird ist diese/s der RTR-GmbH zu übermitteln. Diese Beilage ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll oder Ähnliches zu belegen.

e) Bei Inhalten, die mit Hilfe von KI-Systemen (z.B. Text-, Bild-, Audio- oder Videogenerierung) erstellt werden, ausgenommen ist der Einsatz von KI für reine Recherchetätigkeiten, ist eine KI-Leitlinie beizulegen. Die KI-Leitlinie hat zumindestens den Nachweis eines redaktionellen Konzepts zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz, die Integration ethischer Anforderungen im Umgang mit KI-Systemen (z.B. Transparenz, Fairness, Vermeidung algorithmischer Diskriminierung) und die redaktionelle Auseinandersetzung mit der Funktionsweise von Medien- und Informationssystemen zu regeln. So keine eigene KI-Leitlinie erstellt wird, ist der Nachweis der Selbstbindung an eine anerkannte Branchen KI-Leitlinie mittels Beilage des betreffenden Dokuments zu erbringen;

h) Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z. 18 AGVO handelt, bei Kapitalgesellschaften inklusive Formblatt oder Gleichwertiges. Bei Vereinen ist dies mittels Bestätigung durch einer/eines Wirtschaftstreuhänder:in nachzuweisen, dass der Verein nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, insbesondere keine Insolvenz droht;

i) Angabe der Anzahl der Teilnehmenden im offenen Zugang bei der/dem Förderungswerber:in in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr;


Die Beilagen sind aufgrund der Richtlinienänderungen und Konkretisierungen verpflichtend dem Ansuchen beizulegen. Die KI-Leitlinie (Beilage e) ist nur dem Ansuchen anzuschließen, wenn KI-Systeme verwendet werden.

 

15.12. Einstellung und Rückforderung der Förderung

s.) rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht verbrauchten Teils der Förderung;

Die Rechtsfolge bei rechtskräftig festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen wurde dem Katalog hinzugefügt um Sicherzustellen, dass nur rechtskonforme Inhalte gefördert werden.

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