• Bereich
    Nichtkommerzieller Rundfunkfonds
  • Datum
    22.09.2025
  • Kategorie
    Richtlinien

Richtlinien für den Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks (NKRF) für die Förderperiode 2026-2028 

Am Seitenende steht die PDF-Version zum Download zur Verfügung.
Die wichtigsten Änderungen in den Richtlinien auf einen Blick stehen auf dieser Seite zur Verfügung.


Inhaltsverzeichnis

    1. ZIELSETZUNG

    Der nichtkommerzielle Rundfunk hat sich als wichtiger dritter Sektor innerhalb der österreichischen Rundfunklandschaft etabliert. 

    Der nichtkommerzielle Rundfunk ermöglicht durch den offenen Zugang eine breitere Beteiligung der Bevölkerung an Medien und leistet auf diesem Wege einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt. Darüber hinaus kommt ihm dadurch auch eine wichtige medienpädagogische Funktion zu. 

    Der nichtkommerzielle Rundfunk erbringt ein vielfältiges und hochwertiges Programmangebot, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Partizipation, Information und Bildung der Bevölkerung leistet und ein wichtiges Komplementärangebot zu den öffentlich- rechtlichen und privaten kommerziellen Angeboten darstellt.


    2. ZWECK DER FÖRDERUNG UND VERTEILUNG DER FÖRDERUNGSMITTEL

    Gemäß § 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idF BGBl. I 50/2025 (in weiterer Folge kurz „KOG“) hat die RTR-GmbH folgende Richtlinien für die Gewährung von Mitteln aus dem „Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks“ erstellt und bekannt gemacht. 

    Mit den Förderungen sollen Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung betreffend Themenbereiche österreichischer und/oder europäischer Prägung in Form von Sendungen, Sendereihen, Sendeschienen oder Projekten (in weiterer Folge kurz „Inhalte“) geschaffen werden  und diese sollen zur Belebung der kreativen Szene in Österreich sowie zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten beitragen. 

    Im Rahmen der „Ausbildungsförderung“ werden die Medienkompetenz der im Offenen Zugang produzierenden Programmmacher sowie die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischem und rundfunktechnischem Personal nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Ausbildungen“). 

    Weiters werden Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Studien“). 

    Für die Vergabe von Förderungen stehen der Rundfunk und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR-GmbH) EUR 6,25 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 KOG im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildungen sowie 10 % für Studien.

    Die Vergabe der Mittel erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, der vorliegenden Richtlinien sowie nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats. Für den Fall, dass Förderungsmittel gesetzlich reduziert oder erhöht werden, gelten diese Richtlinien mit der Maßgabe, dass sich Berechnungsfaktoren, die von der Höhe der Mittel abhängen, der gesetzlichen Höhe relativ anpassen. 

    Die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpften, zurückgezahlten oder einbehaltenen Mittel kommen entweder während eines laufenden Kalenderjahres bei einem weiteren Termin für die Einbringung zur Vergabe oder werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe. 

    10 % der für Inhalte zur Verfügung stehenden Mittel können von der RTR-GmbH für Sendungen, Sendereihen und Projekte nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) während des laufenden Kalenderjahres reserviert werden. Ansuchen für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse können jederzeit unterjährig eingebracht werden, wobei die Notwendigkeit zur Stellung eines Ansuchens außerhalb der regulären Einreichtermin zu begründen ist. In Zusammenhang mit solchen Ansuchen können auch Inhalte gefördert werden, deren Ausstrahlung im Zeitpunkt der Förderungsentscheidung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern das Ansuchen bereits vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.


    3. RECHTSGRUNDLAGEN

    Die Vergabe der Förderung erfolgt im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

    Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (AGVO) in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023, ABl. L 167/1 vom 30. Juni 2023. 

    Folgende Bestimmungen der AGVO sind von der RTR-GmbH und von Förderungswerber:innen besonders zu beachten: 

    a) Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO, wonach Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen und Beihilfen, die unter Artikel 19b sowie Kapitel III Abschnitte 2a und 16 fallen.

    b) Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO, wonach keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vergeben werden dürfen, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen, Beihilfen für Unternehmensneugründungen, regionale Betriebsbeihilfen, Beihilfen, die unter Artikel 19b fallen, Beihilfen für KMU nach Artikel 56f sowie nach Kapitel III Abschnitt 16, sofern Unternehmen in Schwierigkeiten nicht gegenüber anderen Unternehmen begünstigt werden.

    c) Art. 1 Abs. 5 lit. a AGVO, wonach die Gewährung einer Beihilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass die Beihilfeempfänger:in zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Österreich hat.

    d) Art. 6 AGVO, wonach der Anreizeffekt erfüllt sein muss, d.h. ein entsprechendes schriftliches Ansuchen vor Beginn für das Vorhaben oder die Tätigkeit gestellt wurde.

    e) Art. 8 AGVO, wonach die Kumulierungsvorschriften verbindlich einzuhalten sind. Die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten dürfen die in Art. 54 AGVO festgelegten Beihilfeobergrenzen nicht überschreiten.

    f) Art. 9 AGVO, wonach Veröffentlichungspflichten für Einzelbeihilfen über EUR 100.000 vorgesehen sind.


    4. AUSSCHLUSS DES RECHTSANSPRUCHS

    Die Vergabe der Förderung erfolgt im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung gestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. 


    5. VORAUSSETZUNGEN

    5.1 Förderkriterien

    Im Fall des Ansuchens für Inhalte und Studien kommen nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter:innen in Betracht, die zum Zeitpunkt des Ansuchens ihren Firmenstandort innerhalb des EWR oder der Schweiz besitzen und eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich vorweisen können sowie über eine aufrechte Zulassung im EWR oder der Schweiz, mit einer Mindestzulassungsdauer von einem Jahr verfügen. Bei ausländischen Rundfunkveranstalter:innen muss das Programm zudem auf das österreichische Publikum ausgerichtet sein. Im Fall einer Anzeige gem. § 9 Abs. 1 AMD-G muss diese auf den ganzjährigen Betrieb ausgerichtet sein. Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Stellung des Ansuchens noch keine Zulassung vorliegt oder noch keine Anzeige eingelangt ist, ist die Betriebsaufnahme innerhalb von sechs Monaten ab Stellung des Ansuchens glaubhaft zu machen. Dem Ansuchen sind die gemäß Punkt 15.3. zwingend geforderten Nachweise anzuschließen. 

    Für sämtliche Ansuchen sind zusätzlich folgende Kriterien zu erfüllen:

    a) Anreizeffekt (Ansuchen vor Projektbeginn);

    b) Rechtzeitigkeit des Ansuchens;

    c) Vollständigkeit des Ansuchens;

    d) Kein laufendes Insolvenz- oder Liquidationsverfahren;

    e) Kein Unternehmen in Schwierigkeiten;

    f) Sicherstellung der Finanzierung des Förderprojekts unter Berücksichtigung einer Förderung, sonstiger Zuschüsse oder Zahlungen;

     

    Für Ausbildungen gilt darüber hinaus, 

    a) dass der gewöhnliche Tätigkeitsort in Österreich liegt und die Rundfunkveranstalter:innen an der Erstellung von Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden, beteiligt ist und die betreffenden Rundfunkprogramme zudem nach diesen Richtlinien förderfähig sind und,

    b) dass zur Stellung von Ansuchen auch Rechtsträger:innen berechtigt sind

    i.  bei denen nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter:innen beteiligt sind oder die Mehrheit der Mitglieder stellen und

    ii. deren Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist, die für die Veranstaltung von Rundfunk von Relevanz sind.


    5.2 Keine Berechtigung zur Stellung eines Ansuchens

    Keine Berechtigung zur Stellung eines Ansuchens haben

    a) Rundfunkveranstalter:innen, die nach § 30 KOG Ansuchen stellen können;

    b) Rundfunkveranstalter:innen mit einer Zulassungsdauer von weniger als einem Jahr;

    c) Rundfunkveranstalter:innen mit angezeigtem Rundfunkprogramm, sofern ihr Betrieb nicht auf das gesamte Jahr ausgerichtet ist;

    d) Ausländische Rundfunkveranstalter:innen im Sinne von § 8 Z 4 PrR-G;

    e) Ausländische Rundfunkveranstalter:innen im Sinne von § 10 Abs. 2 Z 4 AMD-G;

    f) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufgerufen haben;

    g) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürwortet haben;

    h) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr wiederholt zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet aufgefordert haben;

    i) Rundfunkveranstalter:innen, die mit einem von ihnen redaktionell verantworteten Inhalt in ihrem Medium in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr wiederholt zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufgestachelt haben.


    6. FÖRDERGEGENSTAND INHALTE

    6.1  Grundsätzliche Anforderungen

    Die Inhalteförderung soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Sendungen zu Themen österreichischer und europäischer Prägung in Form von Sendungen oder Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen dienen, geben und dadurch zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten sowie zur Stärkung des Offenen Zugangs und von Anliegen der Zivilgesellschaft beitragen. 

    Im Rahmen der Förderung von Inhalten können sowohl einzelne Sendungen, Sendereihen und Projekte als auch Sendeschienen, in denen mehrere Sendungen, Sendereihen und Projekte zusammengefasst werden, eingereicht werden. Weiters soll auf inhaltlicher Ebene der Beitrag, den die Rundfunkveranstalter:innen zum verantwortungsvollen und von gegenseitigem Respekt getragenen gesellschaftspolitischen Diskurs leisten, gefördert werden. Dazu zählen Maßnahmen zur Förderung des demokratischen Verständnisses, der gesellschaftlichen und politischen Information, der Kultur und Bildung sowie der Vermittlung von Medienkompetenz. Sowohl einzeln eingebrachte Sendungen, Sendereihen und Projekte werden in Folge als „Inhalte“ bezeichnet. 

    Wesentliche Voraussetzungen für die Förderung von Inhalten sind: 

    a) kumulative Erfüllung grundsätzlicher Anforderungen an die Rundfunkveranstalter:innen gemäß Punkt 6.1;

    b) die Vorlage eines entsprechenden Leitbilds sowie

    c) die beabsichtigte Erstausstrahlung von Inhalten im Ausmaß von täglich mindestens vier Stunden im jährlichen Schnitt bei Hörfunkveranstalter:innen und von wöchentlich mindestens sieben Stunden im jährlichen Schnitt bei Fernsehveranstalter:innen und

    d) die Erfüllung von zumindest einem Inhaltsbereich aus dem Anhang A.


    Rundfunkveranstalter:innen sind    förderfähig, wenn  sie kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:

    a) Offener Zugang: Die Rundfunkveranstalter:innen gewähren allen Personen und Gruppen innerhalb des gesetzlichen Rahmens die Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung und Informationsvermittlung. Das Programm der Rundfunkveranstalter:innen wird überwiegend im Offenen Zugang produziert und trägt so zum gesellschaftlichen Dialog bei;

    b) Partizipation: Die Rundfunkveranstalter:innen laden das Publikum nachweislich zur aktiven Beteiligung ein und stellen dafür Plattformen sowie Trainings-, Produktions- und Verteilungsmöglichkeiten zur Verfügung;

    c) Gemeinnützigkeit: Die Tätigkeit der Rundfunkveranstalter:innen ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt das Prinzip eines werbefreien Programms ohne kommerzielle Produktwerbung;

    d) Transparenz: Die Rundfunkveranstalter:innen gestalten ihre Organisation, Abläufe sowie die Auswahl- und Gestaltungskriterien für Programm- bzw. Sendeinhalte nachvollziehbar und nachprüfbar.

    e) Lokal- bzw. Regionalbezug: Die Rundfunkveranstalter:innen sehen ihre Rolle wesentlich als Kommunikationsmittel im lokalen und regionalen Raum und unterstützen die regionale Entwicklung;

    f) Unabhängigkeit: Die Rundfunkveranstalter:innen sind hinsichtlich ihrer organisatorischen und inhaltlichen Gestaltung unabhängig von staatlichen, kommerziellen und religiösen Institutionen und politischen Parteien;

    g) Grundsätze: Die Rundfunkveranstalter:innen wenden sich gegen jede Form der Diskriminierung und treten für gesellschaftliche Solidarität, freie Meinungsäußerung, Meinungsvielfalt, Gleichberechtigung, Menschenwürde und Demokratie ein;

    h) Eigengestaltung und -produktion: Hörfunkveranstalter:innen produzieren und gestalten mind. 80 % ihres Programms selbst, Fernsehveranstalter:innen mind. 50 %.


    6.2 Bereiche und Kriterien

    Für die Förderung in Betracht kommende Inhalte müssen einem oder mehreren Bereichen aus Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum, Medienkompetenz oder Sport, zuzuordnen sein und zumindest drei der folgenden Kriterien erfüllen: 

    a) der Inhalt weist eine eindeutige österreichische, regionale oder lokale Prägung auf;

    b) der Inhalt dient der Erhaltung, Stärkung und Weiterentwicklung der österreichischen, insbesondere der regionalen und lokalen Identität im europäischen Kontext;

    c) die Gestaltung des Inhalts erfolgt unter Einbindung oder Mitwirkung der im Verbreitungsgebiet ansässigen Bevölkerung;

    d) der Inhalt dient der aktuellen Berichterstattung aus dem Verbreitungsgebiet und weist besondere inhaltliche Bezüge zum Verbreitungsgebiet der/des Förderungswerber:in auf;

    e) der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Besonderheiten der österreichischen Sprache;

    f) der Inhalt berücksichtigt in seiner Gestaltung die Sprachen der in Österreich anerkannten Volksgruppen;

    g) der Inhalt berücksichtigt in seiner inhaltlichen Gestaltung in den Medien ansonsten unterrepräsentierte zivilgesellschaftliche Gruppierungen oder Sprachen, fördert den zivilgesellschaftlichen Diskurs und trägt zum sozialen Zusammenhalt bei;

    h) der Inhalt fördert das Verständnis für die europäische Integration und das internationale Zusammenleben und vermittelt europäische oder internationale Themen;

    i) der Inhalt gewährt dem kulturellen, künstlerischen und kulturpolitischen Diskurs breiten Raum und leistet einen Beitrag zur Belebung der kreativen Szene in Österreich;

    j) der Inhalt trägt zur Erhöhung der Medien-, KI- und Digitalkompetenz breiterer Bevölkerungsschichten bei und regt zu einem kritischen Umgang mit Medien und ihren Inhalten an;

    k) der Inhalt leistet einen Beitrag zur intensiven Vernetzung der unterschiedlichen sozialen, kulturellen und zivilgesellschaftlich relevanten Vereine, Initiativen und Einrichtungen;

    l) der Inhalt ist moderiert und enthält Original-Töne bzw. entsprechende Bildbeiträge;

    m) der Inhalt besteht aus der Live-Übertragung eines Ereignisses von ausschließlich lokaler oder regionaler Bedeutung.


    Medien-, KI- und Digitalkompetenz nach Punkt j) bezieht sich dabei auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es der Bevölkerung ermöglicht, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Der Erwerb von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll dazu führen, dass die Bevölkerung auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch beurteilen und erstellen kann. Mit entsprechenden Inhalten soll die Fähigkeit des kritischen Denkens unterstützt werden, damit die Bevölkerung in die Lage versetzt wird, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz soll zu gesellschaftlicher und politischer Information und Bildung beitragen. Die Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz trägt zudem positiv zu demokratischen Meinungsbildungsprozessen bei. Nachrangig können Inhalte auch dazu dienen, Wissen über Tools und Technologien zu vermitteln (zu den kommunikationswissenschaftlichen Grundlagen siehe https://www.rtr.at/medien/ was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html). 

    Inhalte zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz sind beispielsweise solche Formate,

    • die das Publikum bei der Faktenüberprüfung und bei der differenzierten Bewertung der Inhalte unterstützen und/oder die dem Publikum die Fähigkeit vermitteln, Medien wirksam und sicher zu nutzen, auf verantwortungsvolle Weise auf Informationen und Inhalte zuzugreifen, sie kritisch zu beurteilen und daraus Schlüsse zu ziehen. Dies kann etwa dadurch erfolgen, dass sämtliche Quellen des berichteten Inhalts offengelegt werden und nachweislich dargelegt wird, aus welchen Gründen auf diese Quellen zurückgegriffen wird. Dies kann z.B. durch das redaktionelle Aufgreifen bestimmter Nachrichten und deren Überprüfung anhand journalistischer Sorgfaltsstandards erfolgen oder durch die Darlegung unterschiedlicher Meinungen samt anschließender journalistischer Kontextualisierung umgesetzt werden. 
    • die Themen des technologischen Fortschritts oder der technologischen und digitalen Entwicklung im Rahmen von Rundfunksendungen präsentieren. Solche Inhalte sollen Wissenswertes vermitteln und es der interessierten Öffentlichkeit oder speziellen Bevölkerungsgruppen (z.B. Erziehungsberechtigten, Senior:innen, Jugendlichen, Verbraucher:innen) ermöglichen, ihre Medien- und Geräte-Nutzung entsprechend den eigenen Bedürfnissen zu gestalten.


    Zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit dieser Inhalte dienen folgende Beilagen, wobei der Nachweis nach lit. a dem Ansuchen jedenfalls anzuschließen ist: 

    a) Ein aussagekräftiges Konzept des entsprechenden Inhalts. Dieses Konzept hat neben den behandelten Themen und der Darstellung des Plans zur Vermittlung von Medienkompetenz jedenfalls eine Beschreibung der redaktionellen Abläufe, die zur Verfügung stehenden Quellen sowie die Sicherstellung der Ausgewogenheit von Meinungen zu enthalten;

    b) Allfällige Nachweise von Aus- oder Weiterbildungen des involvierten Personals, welche die Vermittlung von Medienkompetenz zum Inhalt hatten;

    c) Die Darstellung von allfälligen, redaktionellen Zusatzangeboten zur weiteren Vertiefung für das interessierte Publikum.

     

    Förderungswerber:innen verpflichten sich, die nach diesem Abschnitt geförderten Projekte mit Medienkompetenz in dem nach § 20a KOG eingerichtetem Webportal zur Medienkompetenz unmittelbar nach Zustandekommen des Förderungsvertrages zu melden.

    Die Prüfung aller eingereichten Ansuchen für Inhalte zur Vermittlung der Medienkompetenz samt Beilagen erfolgt anhand der Bewertungskriterien Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit, Zielerreichung und Zweckmäßigkeit, wobei die Kommunikationswissenschaftlichen Beurteilungsdimensionen (vgl. unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/privatrundfunkfonds/medienkompetenz/startseite.de.html) bei dieser Prüfung herangezogen werden. Der RTR-GmbH ist nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen, wie die Dimensionen Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung sowie Mediengestaltung umgesetzt werden. Die Prüfung erfolgt im Vergleich der beschriebenen Definition und der geplanten Maßnahme, die im Ansuchen beschrieben wird.


    6.3 Projekte

    Projekte müssen eine besondere, vertiefende inhaltliche Befassung mit den unter Punkt 6.2 genannten Themenbereichen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Themenschwerpunktes oder vergleichbaren Initiativen zum Ziel haben, die in das bestehende Rundfunkprogramm eingebunden werden.


    6.4 Zulassungs- und Anzeigenkonformität

    Die Förderung von Inhalten wird nur für die Herstellung und Ausstrahlung von Förderprojekten gewährt, die dem im Zulassungsbescheid der KommAustria bzw. der Anzeige gemäß § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G festgelegten Programm entsprechen.

     

    6.5 Wertschöpfung in Österreich

    Voraussetzung für die Förderung von Inhalten ist, dass 50 % der tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten in Österreich verwirklicht werden.

     

    6.6 Sportrechte

    Inhalte aus dem Bereich Sport haben schwerpunktmäßig über Ereignisse und Veranstaltungen von lokalem und/oder regionalem Interesse zu berichten. Erlaubt sind zudem Übertragungen von Sportbewerben in Form von Kurzberichterstattung.

     

    6.7 Nicht förderbare Inhalte

    Folgende Inhalte sind nicht förderbar: 

    a) Werbesendungen sowie Sendungen, Sendereihen oder Projekte, die vorwiegend kommerziellen Zwecken (z.B. PR-Berichte, Tourismusinformation) dienen;

    b) Teleshopping- und Eigenwerbeprogramme im Sinne des § 45 AMD-G;

    c) Programme und Sendungen, deren Zweck die Verbreitung von Erotik oder Pornografie ist;

    d) Nicht frei zugängliche Programme und Sendungen;

    e) Premium-Sportbewerbe im Sinne der Bestimmungen des § 4b ORF-G;

    f) Quiz-/Call-In-Sendungen;

    g) Sonstige Inhalte, die mit den Zielen und Zwecken dieser Förderung nicht vereinbar sind.


    7. KOSTEN FÜR INHALTE

    7.1 Förderbare Kosten

    Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten berücksichtigt werden:

    a) direkte Personalkosten der/des zu fördernden Förderungswerber:in;

    b) direkte Personalkosten für die non-lineare Aufbereitung der Inhalte: Davon umfasst sind nachvollziehbare sendungsbegleitende Maßnahmen für die Aufbereitung des linearen Inhalts zur non-linearen Verbreitung. Dies sind Kosten für die redaktionelle Bearbeitung, wodurch Inhalte auf eigenen oder gemeinsam bzw. im Unternehmensverbund betriebenen Online-Plattformen (z.B. Sender-Websites, Player aber auch Mediatheken) abrufbar gemacht werden. Nicht förderbar sind hingegen Personalkosten für eine allgemeine Betreuung des Web-Auftritts oder seiner betreuten Social Media-Kanäle, die Betreuung eines Forums, einer Kommunikationsplattform oder einer Video-Sharing-Plattform. Zur allgemeinen Betreuung zählen alle Tätigkeiten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der geförderten Sendung stehen;

    c) direkte Sachkosten der/des zu fördernden Förderungswerber:in, insbesondere für

        i.   Kosten für zugekauftes Nachrichtenmaterial, Original-Töne, Interviews und vergleichbare Inhalte, sofern diese Bestandteile eines Inhalts sind;

        ii.  Projektierungs- und Entwicklungskosten, wobei darunter jene Kosten zu verstehen sind, die bei der Vorbereitung eines Projektes im Sinne dieser Richtlinie entstehen;

        iii. Kosten, die im Rahmen von Kooperationen mit anderen nicht-kommerziellen Rundfunkveranstalter:innen anfallen;

        iv. Kosten, die bei der Produktion für die Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache anfallen.

    d) Allgemein indirekte Kosten, soweit zurechenbar, der zu fördernden Rundfunkveranstalter:innen (wie z.B. Personal-, Sach- und Verwaltungskosten, Miete, Infrastrukturkosten).


    Die gesamten anerkannten förderbaren Kosten eines Ansuchens bilden die Bemessungsgrundlage für die maximale Höhe einer Förderung. Förderbare Kosten sind im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, ersetzt. Hat die/der Förderungswerber:in ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer in die Kosten der Sendung oder Sendereihe gestellt, können diese ersetzt werden. 

    Personalkosten können mittels aktuellem Auszug aus den Lohnkonten dargestellt werden und sind mittels prozentualer Zuordnung zum jeweiligen Inhalt auszuweisen. 

    Sachkosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition mittels aussagekräftiger Nachweise darzulegen, aus denen die Leistung dem Grunde als auch der Höhe nach für den konkreten Inhalt ableitbar ist. Zur besseren Beurteilung einzelner Inhalte kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. Förderbare Kosten werden im Ausmaß des Nettobetrags, also exklusive Umsatzsteuer, anerkannt. Haben Förderungswerber:innen ein begründetes Ansuchen auf den Einbezug der nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer gestellt, kann die Umsatzsteuer im Rahmen der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. 

    Dem Ansuchen ist eine Übersicht des förderrelevanten Personals mit Angabe seiner Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In diese Übersicht sind jedenfalls die Tätigkeit der einzelnen Person für den konkreten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den konkreten Inhalt, der prozentuale Zurechnungsschlüssel dieser Kosten zum Inhalt sowie der in Österreich aufgewendete Teil und prozentual die Kosten, die bereits aus den Mitteln des Fonds zur Förderung der digitalen Transformation und des Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks gefördert wurden, anzugeben. 

    Im Ansuchen haben Förderundsgwerber:innen jedenfalls die Anzahl oder Frequenz der Sendungen und der Sendeminuten anzugeben und anzuführen, ob es sich bei der Sendung oder Sendereihe um eine Erstausstrahlung handelt. 

    Förderungswerber:innen haben zudem eine Aufstellung der Sendetermine samt Länge der jeweiligen Sendung beizulegen. Im Fall von Sendeschienen sind die Einzelsendungen aufzulisten und zu beschreiben, die Angabe der Sendetermine samt Länge muss nur für die Sendeschiene als Ganzes erfolgen. 

    Die RTR-GmbH ist jederzeit berechtigt, ganze Sendungen oder Ausschnitte geförderter Inhalte zur Überprüfung anzufordern.

     

    7.2 Nicht förderbare Kosten

    Im Rahmen der Förderung können folgende Kosten nicht berücksichtigt werden: 

    a) Kosten, deren Gesamtförderungshöhe bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften, der RTR-GmbH oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung);

    b) Kosten für Sendungen, die bereits im Rahmen des Fernsehfonds Austria gefördert werden (Kumulierungsverbot);

    c) Aufwendungen für Projekte, für die bereits tatsächlich gänzlich oder teilweise eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurden (Doppelförderungsverbot);

    d) Kosten für den Erwerb von Premium-Sportrechten;

    e) Kosten für allgemeinen Rechteerwerb (AKM, LSG, austro mechana etc.), der RTR-Finanzierungsbeitrag und vergleichbare Gebühren und Abgaben;

    f) Unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen;

    g) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;

    h) Sonstige Kosten, die in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit dem Ansuchen stehen.


    8. FÖRDERQUOTEN INHALTE

    8.1 Absolute Höhe

    Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher Förderungswerber:innen für ein von ihr veranstaltetes Hörfunkprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 10 % des für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt. Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher Förderungswerber:innen für ein von ihr veranstaltetes Fernsehprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 20 % des für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt.

     

    8.2 Relative Höhe

    Eine Förderung kann für Förderungswerber:innen unabhängig von der technischen Reichweite bis höchstens 90 % der förderfähigen Gesamtkosten des Förderprojektes erfolgen.

     

    8.3 Förderintensität

    Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der förderfähigen Gesamtkosten ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen zulässig. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch aus folgenden Gründen schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt: Wegen ihres innovativen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Produktionen nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter:innen, die im Offenen Zugang und ohne kommerzielle Produktwerbung hergestellt werden, sind jedenfalls schwierige Produktionen im Sinne dieser Bestimmung.


    9. FÖRDERGEGENSTAND AUSBILDUNGEN

    Die nach Maßgabe dieser Bestimmung gewährten Förderungen dienen der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der inhaltlichen oder rundfunktechnischen Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkendem Personal, sonstigem Personal und ehrenamtlichen Programmmacher:innen gemäß §§ 29 ff KOG förderfähiger Förderungswerber:innen. Weiters dient die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Angestellten und sonstige Personal, welche in betriebswirtschaftliche Abläufe innerhalb der/des Förderungswerber:in eingebunden sind. 

    Gefördert werden die Kosten der Teilnahme des Personals an Ausbildungsprogrammen, welche von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildner:innen angeboten werden, welche über anerkannte Kompetenz auf dem Gebiet der Journalismusausbildung, der rundfunktechnischen oder kaufmännischen Ausbildung verfügen und Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und durch die sich die Vermittelbarkeit des Personals deutlich verbessert. Hierbei ist der besonderen Situation des nichtkommerziellen Rundfunks und auch des Offenen Zugangs, unter anderem der Vermittlung von Medienkompetenz, Rechnung zu tragen. Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge, Konferenzbesuche und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht förderbar.


    10. KOSTEN FÜR AUSBILDUNGEN

    10.1 Förderbare Kosten

    Folgende Kosten können berücksichtigt werden: 

    a) Seminar-/Kursgebühren;

    b) Kosten der Trainer:innen/Ausbildner:innen;

    c) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten der Trainer:innen/Ausbildner:innen;

    d) angemessene Reise- und Aufenthaltskosten des teilnehmenden Personals;

    e) Kosten für Materialien und Ausstattungen im Zusammenhang mit der Ausbildungsmaßnahme;

    f) Kosten für Beratungsdienste, die mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;

    g) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden;

    h) Allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis g) genannten förderfähigen Kosten.

     

    Einzelkosten sind ab EUR 5.000 pro Kostenposition bereits im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Ausbildungen kann die RTR-GmbH auch für Kostenpositionen unter EUR 5.000 aussagekräftige Nachweise verlangen. 

    Im Ansuchen sind die teilnehmenden Personen, sofern bereits möglich, namentlich aufzulisten sowie mit der Endabrechnung entsprechende Teilnahmebestätigungen einzureichen. Ausbildungsveranstalter:innen haben teilnehmende Personen namentlich erst im Endbericht aufzulisten. 

    Ergänzend zu den in den geltenden Richtlinien normierten nicht förderbaren Ausbildungen wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung von Doppelförderungs- und Kumulierungsverboten eindeutig abgrenzbare Ausbildungsmodule von mehrjährigen Uni- oder FH-Lehrgängen förderbar sind.


    10.2 Nicht förderbare Kosten

    Folgende Kosten können nicht berücksichtigt: 

    a) Beratungskosten die nicht unmittelbar mit der Ausbildungsmaßnahme zusammenhängen;

    b) Kostenteile der Ausbildung, welche einem verbundenen Unternehmen zuzurechnen sind;

    c) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind bei Ansuchenstellung offen zu legen;

    d) Kosten, welche bereits im Zuge desselben Ansuchens in einer Förderung berücksichtigt wurden (Kumulierungsverbot);

    e) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;

    f) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zur Ausbildungsmaßnahme stehen.

     

    11. FÖRDERQUOTEN AUSBILDUNGEN

    11.1 Förderquoten

    Die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen werden mit höchstens 50 % der Bemessungsgrundlage, bei mittleren Unternehmen höchstens 60 % der Bemessungsgrundlage und bei kleinen Unternehmen höchstens 70 % der Bemessungsgrundlage  gefördert.


    12. FÖRDERGEGENSTAND STUDIEN

    12.1 Förderbare Studien

    Die Förderung von Studien für nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter:innen dient der Information der Rundfunkveranstalter:innen hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) und soll dadurch eine Steigerung der Programmqualität der Rundfunkveranstalter:innen ermöglichen. Die Ergebnisse der Reichweitenerhebungen sind zu veröffentlichen. 

    Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden: 

    a) die Studie muss geeignet sein, Förderungswerber:innen hinsichtlich der Auswahl und Qualität der Programme sowie deren Ausrichtung am Markt zu unterstützen;

    b) Studienerstellung durch ein fachkundiges Unternehmen, ausgewiesene Fachexpert:innen oder eine wissenschaftliche Einrichtung;

    c) Eignung der Studie zur Zielerreichung der Verbesserung der Programmentwicklung, Programmauswahl, Programmausrichtung und der Programmqualität;

    d) Nachvollziehbare Darstellung des erwarteten Nutzens der Studie für die/den Förderungswerber:in und Dritte.

     

    Kosten für die Erstellung der Studie haben den Grundsätzen der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen 

    Förderungswerber:innen verpflichten sich, Studienergebnisse der RTR-GmbH in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen und unaufgefordert spätestens mit der Endkostenabrechnung zu übermitteln. 

    Förderungswerber:innen sind verpflichtet, die wesentlichen Studienergebnisse, mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auf ihrer Website zu veröffentlichen und der RTR-GmbH spätestens mit der Endkostenabrechnung dieses Dokument im PDF-Format sowie den Link zu dieser Veröffentlichung elektronisch zu übermitteln. Förderungswerber:innen sind verpflichtet, die Veröffentlichung ein Jahr nach der Übermittlung des Links an die RTR-GmbH auf ihrer Website zu belassen. Die RTR-GmbH ist berechtigt, diesen Link und das PDF auf ihrer Website zu veröffentlichen. 

    Von obiger Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Reichweitenerhebungen für den Radiotest sowie den Teletest, sofern die Erhöhung der Fallzahlen Gegenstand der Förderung ist.

     

    12.2 Nicht förderbare Studien

    Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen.


    13. KOSTEN STUDIEN

    13.1 Förderbare Kosten

    Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten berücksichtigt werden: 

    a) Kosten für die Durchführung und Erstellung der Studie;

    b) Kosten für Reisespesen;

    c) Kosten für die Publikation oder Veröffentlichung. 


    Sämtliche Kosten sind ab EUR 10.000 pro Kostenposition bereits im Ansuchen schlüssig und nachvollziehbar mittels aussagekräftiger Nachweise, aus denen Leistungsinhalt, Leistungsumfang sowie Höhe der Kosten für die konkreten Inhalte hervorgehen, darzulegen. Zur besseren Beurteilung einzelner Studien kann die RTR-GmbH auch für Positionen unter EUR 10.000 aussagekräftige Nachweise verlangen.


    13.2 Nicht förderbare Kosten

    Folgende Kosten werden nicht berücksichtigt: 

    a) Kosten für Beratungsdienste;

    b) Kosten, die bereits aufgrund anderer Förderungen des Bundes, anderer Gebietskörperschaften oder der Europäischen Union vollständig gedeckt sind (Verbot der Überförderung), diese Förderungen sind im Ansuchen offen zu legen;

    c) Kosten, die die Summe aller Beihilfen für dieselben förderbaren Kosten gemäß Art. 54 AGVO festgelegten maximalen Beihilfenobergrenzen überschreiten;

    d) Kosten für die Erstellung des Ansuchens;

    e) Sonstige Kosten, die in keinem Zusammenhang zum Förderprojekt stehen.

     

    14. FÖRDERQUOTEN STUDIEN

    Förderbare Studien können mit bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.


    15. VERFAHREN

    15.1 Einreichtermin und Förderungszeitraum

    Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Termine für die Einbringung von Ansuchen festgelegt. Diese Termine samt der damit verbundenen Fristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben. 

    Der Förderungszeitraum ist mit der der angesuchten Projektdauer, der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Förderjahr.


    15.2 Einbringung des Ansuchens 

    Die Einbringung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind veröffentlicht unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung. Für die Stellung des Ansuchens ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen. Das vollständig und korrekt ausgefüllte Ansuchen ist von einer für die/den Förderungswerber:in zeichnungsberechtigten Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 3 Abs. 2. SVG (idF BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBL. I Nr. 27/2019) iVm Art 3 Z 12 elDAS-VO (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257/75 vom 28.08.2014, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 23/19 vom 2015) zu versehen. 

    Gleichzeitig mit dem Ansuchen sind die für das Ansuchen erforderlichen aktuellen Unterlagen als elektronische Kopie anzuschließen. Ein Ansuchen samt Beilagen ersetzt nicht die den Rundfunkveranstalter:innen treffenden Anzeigepflichten nach dem PrR-G und dem AMD-G gegenüber der Kommunikationsbehörde Austria. 

    Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des Ansuchens die Programme von Ausbildungseinrichtungen noch nicht bekannt sind, können Ansuchen für Ausbildungen auch ohne Nachweis von Angeboten eingebracht werden. Für diesen Fall ist dem Ansuchen eine nachvollziehbare Kalkulation und eine kurze inhaltliche Beschreibung anzuschließen. 

    Bei Unvollständigkeit, Unrichtigkeit, mangelnder Schlüssigkeit oder sonstigen Unklarheiten ist das Ansuchen auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist zu ergänzen. Fehlen verpflichtende Angaben oder verpflichtende Nachweise und kommen Förderungswerber:innen einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, hat die RTR-GmbH das Ansuchen abzulehnen. Fehlen nicht verpflichtende Angaben oder nicht verpflichtende Nachweise und kommen Förderungswerber:innen einer Aufforderung zur Ergänzung nicht oder nicht gehörig nach, kann die RTR-GmbH das Ansuchen aus diesem Grund ablehnen. Zu einer mehrmaligen Aufforderung zur Ergänzung ist die RTR-GmbH nicht verpflichtet. Werden von Förderungswerber:innen mehrere Inhalteansuchen gestellt, kann diese dem Ansuchen eine Liste beilegen, in der eine aus ihrer Sicht wünschenswerte Priorisierung der Ansuchen angegeben. Diese Liste ist für die Förderungsentscheidung der RTR-GmbH nicht bindend.


    15.3 Einreichunterlagen

    Folgende Unterlagen sind dem Ansuchen beizulegen: 

    a) Nachweis der regelmäßigen Leistungen von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (z.B. Bestätigung vom Finanzamt oder Rückstandsbestimmungen gem. § 229a BAO, nicht älter als drei Monate);

    b) Nachweis der Beitragsregelungen zur Sozialversicherung (nicht älter als drei Monate);

    c) Aktueller vollständiger Jahresabschluss oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Unterlagen, mit denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eines Jahres zu beurteilen ist (bei natürlichen Personen [Einzelunternehmen] Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung);

    d) Aktuelles Redaktionsstatut gemäß § 5 MedienG oder je nach Unternehmensgröße vergleichbare Selbstbindungserklärungen. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss jedenfalls die redaktionelle Unabhängigkeit und die journalistische Freiheit sowie die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln, also insbesonders Zuständigkeiten, Mitwirkungsrechte und Entscheidungsprozesse der Redaktion im redaktionellen Alltag. Das Redaktionsstatut/die Selbstbindungserklärung muss innerhalb des gesamten Förderungszeitraums gültig sein. So innerhalb des Förderungszeitraums ein neues Redaktionsstatut/eine neue Selbstbindungserklärung beschlossen wird ist diese/s der RTR-GmbH zu übermitteln. Diese Beilage ist durch einen unterschriebenen datierten Beschluss, ein unterschriebenes datiertes Protokoll oder Ähnliches zu belegen.

    e) Bei Inhalten, die mit Hilfe von KI-Systemen (z.B. Text-, Bild-, Audio- oder Videogenerierung) erstellt werden, ausgenommen ist der Einsatz von KI für reine Recherchetätigkeiten, ist eine KI-Leitlinie beizulegen. Die KI-Leitlinie hat zumindestens den Nachweis eines redaktionellen Konzepts zur Vermittlung von Medien-, KI- und Digitalkompetenz, die Integration ethischer Anforderungen im Umgang mit KI-Systemen (z.B. Transparenz, Fairness, Vermeidung algorithmischer Diskriminierung) und die redaktionelle Auseinandersetzung mit der Funktionsweise von Medien- und Informationssystemen zu regeln. So keine eigene KI-Leitlinie erstellt wird, ist der Nachweis der Selbstbindung an eine anerkannte Branchen KI-Leitlinie mittels Beilage des betreffenden Dokuments zu erbringen;

    f) Übersicht des direkt angestellten Personals und dessen Zuordnungen;

    g) Unterlagen für die im Ansuchen angegebenen Kosten;

    h) Bestätigung einer/eines unabhängigen Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z. 18 AGVO handelt, bei Kapitalgesellschaften inklusive Formblatt oder Gleichwertiges. Bei Vereinen ist dies mittels Bestätigung durch einer/eines Wirtschaftstreuhänder:in nachzuweisen, dass der Verein nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist, insbesondere keine Insolvenz droht;

    i) Angabe der Anzahl der Teilnehmenden im offenen Zugang bei der/dem Förderungswerber:in in dem dem Ansuchen vorangegangenen Jahr;

    j) Auszug aus den Lohnkonten (optional);

    k) Im Falle eines Inhalts zur Vermittlung von Medienkompetenz entsprechende Nachweise.

     

    15.4 Förderungsentscheidung

    Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Ansuchen nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende des Termins für die Einbringung. Von der Förderungsentscheidung werden alle Förderungswerber:innen schriftlich informiert. Bei Entscheidungsreife eines Ansuchens oder wenn von einer Aufforderung zur Ergänzung keine wesentlichen Umstände zu erwarten sind, welche eine andere Entscheidung erwarten lassen, kann die RTR-GmbH ein Ansuchen entsprechend der Aktenlage zur Förderung vorschlagen oder ablehnen. Die RTR-GmbH kann nach Stellungnahme des Fachbeirats Ansuchen mangels ausreichender Mittel ganz oder teilweise ablehnen. 

    Auch für den Fall, dass Förderungswerber:innen, aus welchem Grund auch immer, keine Förderungsmittel zuerkannt oder einmal gewährte Förderungsmittel wieder widerrufen werden, bleiben die Unterlagen in der Verfügungsgewalt der RTR-GmbH. Die RTR-GmbH wird die Unterlagen längstens bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung zu den Förderungswerber:innen oder bis zum Ablauf der für die RTR-GmbH geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, sowie darüber hinaus bis zur Beendigung von allfälligen Rechtsstreitigkeiten, bei denen die Daten als Beweis benötigt werden, aufbewahren. 

    Sämtliche Benachrichtigungen und Erklärungen im Zusammenhang mit der Förderzusage und dem Förderungsvertrag werden Förderungswerber:innen von der RTR-GmbH elektronisch zugestellt. Nur in dem Fall, dass die Zustellung auf dem elektronischen Übermittlungsweg nicht möglich ist, wird eine andere rechtsverbindliche Zustellungsart gewählt.


    15.5 Vertragsabschluss

    Der Förderungsvertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn Förderungswerber:innen nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widersprechen. 

    Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zugesprochenen Förderung sowie allfällig vom Ansuchen abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen. 

    Der Förderungsvertrag selbst als auch sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform.  

    Wenn nachträglich besondere Umstände eine Änderung der vereinbarten Bedingungen und Auflagen erfordern, kann die RTR-GmbH im Einzelfall neue bzw. zusätzliche Bedingungen und Auflagen vorsehen, wobei mit den Förderungswerber:innen jedenfalls entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarungen zu treffen sind.

     

    15.6 Vertragsbestandteile und Widerspruchsregel

    Der Förderungsvertrag besteht aus folgenden Teilen: 

    a) den einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen;

    b) den gegenständlichen Richtlinien;

    c) dem Ansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen);

    d) der Förderzusage.

     

    Bei Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandteile gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge: 

    a) die Förderzusage;

    b) das Ansuchen samt Beilagen, Aufzeichnungen oder Kopien  des Förderprojekts, dem Schriftverkehr (allfälligen Ergänzungen);

    c) die gegenständlichen NKRF-Richtlinien;

    d) die einschlägigen bundesgesetzlichen Bestimmungen.


    15.7 Laufende Berichtspflichten

    Förderungswerber:innen hat das geförderte Vorhaben gemäß dem in dem Förderungsvertrag vereinbarten Förderungszweck, dem Terminplan und der in dem Förderungsvertrag festgelegten inhaltlichen und finanziellen Planung und den sonstigen Bedingungen und Auflagen durchzuführen. Sämtliche Ereignisse, welche die rechtzeitige oder sonst vertragskonforme Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern, unmöglich oder teilweise unmöglich machen könnten oder nicht dem vereinbarten Förderungszweck, den Auflagen oder Bedingungen des Förderungsvertrages entsprechen, sind der RTR-GmbH unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Diese Vertragsabweichungen bedürfen der Annahme seitens der RTR-GmbH. Im Falle der Inhalteförderung sind insbesondere die Änderungen der Aufwendungen in Österreich, eine Änderung des Ausstrahlungszeitraums, Änderungen der Sendereihe (Dauer, Sendehäufigkeit, inhaltliche Ausrichtung) sowie der Ziele der Sendung oder Sendereihe relevant. 

    Jedenfalls sind schriftlich unverzüglich anzuzeigen: 

    a) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    b) die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

    c) gesellschaftsrechtliche Veränderungen;

    d) Änderungen der Eigentumsverhältnisse in der Gesellschafterstruktur;

    e) eine Änderung der Finanzierung des Vorhabens;

    f) wesentliche Änderungen der Kosten des geförderten Vorhabens;

    g) Änderungen des Projektzeitraums oder des Ausstrahlungszeitraums;

    h) Programmänderungen gemäß § 6 AMD-G bzw. § 28a PrR-G (Änderung der Programmgattung bzw. des Programminhalts, Änderung des Musikformats);

    i) Die Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 62 AMD-G oder § 25 PrR-G;

    j)die Einleitung eines Entzugsverfahrens gemäß § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G sowie

    k) alle sonstigen Umstände, welche Auswirkungen auf die Förderung (z.B. die Höhe der Förderung) haben können.


    15.8 Verwendung der Mittel

    Die Förderungsmittel dürfen nur zur Deckung der durch das geförderte Vorhaben verursachten Kosten nach Maßgabe des Förderungsvertrages verwendet werden. 

    Förderungswerber:innen haben die gewährte Förderung widmungsgemäß, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu verwenden. Die Förderungsmittel sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verwalten. 

    Die Förderungsmittel dürfen nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz BGBl. 400/1988 idF BGBl. I 25/2025, oder dem Unternehmensgesetzbuch dRGBl S 219/1897 idF BGBl. I 133/2024 verwendet werden. 

    Förderungswerber:innen haben zum Nachweis gesonderte, sich auf alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens erstreckende Aufzeichnungen zu führen und diese Aufzeichnungen zehn Jahre lang aufzubewahren sowie die damit zusammenhängenden Originalbelege und Zahlungsnachweise anzuschließen. Förderungswerber:innen werden diese Aufzeichnungen wahrheitsgemäß, vollständig und nachvollziehbar und überprüfbar führen. 

    Förderungswerber:innen verpflichten sich, über zugesagte Förderungsmittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise zu verfügen. Zugesagte Förderungsmittel können von Dritten nicht in Exekution gezogen werden.


    15.9 Endkostenstand und Endbericht

    Binnen vier Monaten nach Ende der geförderten Maßnahme haben Förderungswerber:innen einen Endbericht samt Endkostenstand mittels dem auf der Website der RTR-GmbH oder des im eRTR-Portal zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung für die Einreichung des Endberichts gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an Förderungswerber:innen zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der dafür geltenden Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neues Ansuchen der betroffenen Förderungswerber:in oder eines mit der/dem Förderungswerber:in verbundenen Unternehmens nicht möglich. 

    Bei Einreichung eines nicht vollständig ausgefüllten Endabrechnungsformulars ist dieses auf Aufforderung der RTR-GmbH binnen der von ihr gesetzten Frist vollzuständig nachzureichen. Wird das Endabrechnungsformular nicht innerhalb der gesetzten Frist vollständig nachgereicht, gilt die Endabrechnung als nicht erbracht und ist eine bereits erfolgte Vorauszahlung zurückzuzahlen. 

    Erhalten Förderungswerber:innen auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so müssen sie er belegen können, dass diese Förderung nicht dieselben Kostenteile, welche bereits durch den Nichtkommerziellen Rundfunkfonds gefördert werden, umfasst (Doppelförderungsverbot). Erhalten Förderungswerber:innen auch von einer anderen Stelle eine oder mehrere Förderungen, so muss belegt werden, dass es dadurch nicht zu einer Mehrfachförderung kommt, d.h. durch eine Kumulierung aller Förderungen nicht mehr als 100 % der Bemessungsgrundlage gefördert werden. 

    Der Endkostenstand muss entsprechend den im Ansuchen oder im Fall von Abweichungen entsprechend der im Förderungsvertrag aufgestellten förderbaren Kosten gegliedert sein. Ein Vergleich der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten muss möglich sein. Abweichungen zwischen Plankosten und Istkosten müssen begründet werden (Abweichungsanalyse) und sind nur im Ausmaß von 40 % zulässig, wobei diese Grenze für Ausbildungseinrichtungen bei Erfüllung der laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 15.7 ausgedehnt werden kann. Für den Fall, dass den laufenden Berichtspflichten gemäß Punkt 15.7 nicht entsprochen wird und die Abweichung aus derAbweichungsanalyse das Ausmaß von 40 % übersteigt, wird die Förderung im Ausmaß des Überschreitens reduziert, sofern nicht besondere Umstände nachgewiesen werden können, welche eine darüberhinausgehende Abweichung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Davon ausgenommen sind jedenfalls Kostenverschiebungen, welche zu direkten Personalkosten verändert werden. Die Aufwendungen in Österreich müssen ebenfalls entsprechend den förderbaren Kosten im Ansuchen gegliedert sein. Förderungswerber:innen haben jedenfalls die der Förderung zu Grund gelegte Bemessungsgrundlage nachzuweisen. 

    Die Endkostenabrechnung besteht aus dem Endkostenstand, und einer Rechnungs- und Zahlungsnachweisübersicht. Zusätzlich können auch Rechnungen, Zahlungsnachweise, Jahreslohnkonten, Saldenlisten, Kontoblätter oder Einzelbuchungsnachweise als Nachweis für die Erfassung in den Büchern der Gesellschaft oder des Vereins angefordert werden. 

    Hinsichtlich der eingereichten Kosten ist eine Detailübersicht zu erstellen, die Rechnungen und Honorarnoten sind den verschiedenen Kostenarten zuzuordnen. Die Rechnungsaussteller:in hat die Leistungen auf der Rechnung oder in einem beigeschlossenen Anhang aufzuschlüsseln, sodass sich jede Leistung einer Sendung, einem Projekt, einer Ausbildung oder einer Studie zuordnen lässt. 

    Ausstellungsdatum, Leistungszeitraum und Umfang müssen aus der Rechnung eindeutig hervorgehen. In den Rechnungen und Honorarnoten ist die verrechnete Umsatzsteuer extra auszuweisen oder hat die Rechnung eine Erklärung hinsichtlich der Verrechnung der Umsatzsteuer zu enthalten. Die Belege müssen auf die/den Förderungswerber:in lauten oder es muss eine Weiterverrechnung der nicht auf die/den Förderungswerber:in lautenden Belege an denselben sowie der zugrundeliegende Zahlungsnachweis an das leistende Unternehmen beigegeben werden. Die Belege sind in Kopie beizugeben. 

    Die Rechnungs- und Zahlungsübersicht ist eine Auflistung aller mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Rechnungen und Zahlungsbelegen. Auf Basis dieser Übersicht kann die RTR-GmbH entweder sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege anfordern oder daraus eine Stichprobe ziehen. Zahlungsbelege müssen dabei einen eindeutig nachvollziehbaren Verwendungszweck aufweisen. Rechnungen oder Honorarnoten sind mit einem eindeutigen - die tatsächliche Bezahlung bestätigenden - Zahlungsnachweis einzureichen.  

    Der Zahlungsnachweis, dass sämtliche auf das jeweilige Förderprojekt bezogenen Personalkosten auch tatsächlich überwiesen worden sind, kann auch durch Wirtschaftstreuhänder:innen bestätigt werden. 

    Sammelüberweisungen haben zu ihrer Überprüfbarkeit die Gesamtsumme sowie sämtliche Einzelbuchungen zahlenmäßig zu enthalten. Es muss auch ersichtlich sein, dass die Gesamtsumme vom Konto der Förderungswerber:innen abgegangen ist. Barauszahlungen, welche nicht in der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend den Mindeststandards der jeweiligen Gesellschaftsform erfasst sind, können nicht als Zahlungsnachweis anerkannt werden. 

    Fahrtkosten, welche bei der Erstellung des Ansuchens eingereicht worden sind, können anerkannt werden, wenn diese mittels Fahrtenbuch belegt werden. Fahrtkosten werden maximal in der Höhe des gesetzlich festgelegten Kilometergeldes berücksichtigt. 

    Für Inhalteförderungen ist eine Übersicht des gesamten Personals vom Zeitpunkt des Ansuchens mit Abweichungsanalyse mit Angabe ihrer Tätigkeit in Prozent-Anteilen beizugeben. In dieser Übersicht sind insbesondere die Tätigkeit des Personals für den geförderten Inhalt, die Jahresgesamtlohnkosten, die anteiligen Kosten für den geförderten Inhalt sowie der prozentuale Zurechnungsschlüssel der angeführten Kosten zum Inhalt anzugeben. Der Anteil des Personals für Werbung, Verkauf und Verwaltungstätigkeiten oder für nicht angesuchte Sendungen und Projekte ist gesondert darzustellen. Die Kosten des angestellten Personals sind durch Jahreslohnkonten, die auch die Lohnnebenkosten enthalten, nachzuweisen. 

    Bei zugekauften Leistungen von mit Förderungswerber:innen verbundenen Unternehmen können nur die tatsächlich angefallenen Kosten anerkannt werden. Die diesen Kosten zugrundeliegende vertragliche Vereinbarung zwischen Förderungswerber:innen und dem verbundenen Unternehmen ist – soweit diese nicht schon bei Erstellung des Ansuchens vorgelegt wurde – der Endkostenabrechnung beizulegen. Kann keine gesonderte Vereinbarung vorgelegt werden, so ist jedenfalls eine Bestätigung des/der (Konzern-) Abschlussprüfer:in vorzulegen, dass ausschließlich tatsächliche Kosten in der Endabrechnung berücksichtigt wurden. Alternativ kann eine Bestätigung der Endkostenabrechnung durch Wirtschaftstreuhänder:innen beigelegt werden. 

    Förderungswerber:innen sowie mit diesen verbundene Unternehmen (im Rahmen der konkreten Leistungserbringung), die gemäß § 268 UGB (idF BGBl I Nr. 133/2024) einer Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegen, haben der Endkostenabrechnung den Jahresabschluss und Lagebericht mit Bestätigungsvermerk der/des Wirtschaftsprüfer:in beizulegen. Förderungswerber:innen, die einer Abschlussprüfung nach UGB nicht unterliegen, haben der Endkostenabrechnung einen der jeweiligen Gesellschaftsform entsprechenden Jahresabschluss (Vereine nach den Bestimmungen des VerG) beizulegen. 

    Für Projekte zur Inhalteförderung ist dem Endbericht auch eine Sendungsliste und ein Programmschema beizulegen aus denen sowohl der genaue Zeitpunkt der Ausstrahlung als auch die Dauer der Sendungen hervorgeht. Wird die im Ansuchen angegebene  Dauer der Sendungen nicht erreicht, führt dies zu einer aliquoten Kürzung des Förderungsbetrags. 

    Nachweise für die regelmäßige und vollständige Leistung von Abgaben- und Steuerverpflichtungen (Rückstandsbescheinigung gem. §229a BAO) sowie Nachweise der laufenden Beitragsleistungen zur Sozialversicherung sind dem Endbericht beizulegen. 

    Die Erklärung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen und der Endkostenabrechnung ist von der Fördernehmer:in unterfertigt der Endkostenabrechnung beizulegen. 

    Wird der Nachweis zu den förderbaren Kosten nicht erbracht oder sind Nachweise oder Erklärungen der RTR-GmbH gegenüber dazu widersprüchlich oder nicht schlüssig, können diese Kosten nicht anerkannt werden und reduzieren die Höhe des Auszahlungsbetrags. 

    Verpflichtende Beilagen:

    a) Rechnungs- und Zahlungsübersicht in Bezug auf die geförderte Maßnahme;

    b) Jahresabschluss entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung;

    c) Vollständigkeitserklärung zum Endbericht;

    d) Vollständigkeitserklärung zum Jahresabschluss;

    e) Bei Studien: vollständige Studie und Link zur veröffentlichten Studie;

    f) Bei Ausbildungen Teilnehmer:innenliste;

    g) Jahreslohnkonten, Rechnungen und Zahlungsnachweise nach Vorgabe der RTR-GmbH;

    h) Allfällige sonstige Unterlagen nach Vorgabe der RTR-GmbH, die für eine Prüfung eines Projektes notwendig sind.


    15.10 Kostenüberschreitung und Unterschreitungen

    Wenn die tatsächlichen förderbaren Kosten, die in der Kalkulation der/des Förderungswerber:in angesetzten Kosten überschreiten, so führt dies zu keiner Erhöhung der Förderung. 

    Unterschreiten die tatsächlichen förderbaren Kosten (gemäß Endkostenstand) die im Ansuchen veranschlagten und anerkannten förderbaren Kosten, so verringert sich die Höhe der Förderung nur in jenem Fall, in dem die Förderquote bei Inhalteförderung, Ausbildungsförderung oder Studienförderung den vorgesehenen Prozentsatz überschreitet (Höchstquotengebot). Die Höchstquoten gemäß Punkt 8 sind jedenfalls zu beachten. Eine Erhöhung der Förderung ist jedenfalls ausgeschlossen. 

    Sofern der Förderbetrag bereits ausgezahlt wurde, und ein Teil der Fördersumme an die RTR-GmbH zurückzuzahlen ist, hat die/der Förderungswerber:in den zu viel ausbezahlten Teil über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH binnen 14 Tagen zuzüglich Zinsen ab Ende des Ausstrahlungszeitraums an die RTR-GmbH zurückzuzahlen.

     

    15.11 Auszahlung

    Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Ablauf des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen. 

    Die Auszahlung erfolgt auf das im Ansuchen angegebene Konto der Förderungswerber:innen nach Ende des vertraglich vereinbarten Projektzeitraums und Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung und Prüfung derselben durch die RTR-GmbH. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich spätestens acht Monate ab vollständiger Vorlage des Endberichts und der für die Bearbeitung erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise. Davon ausgenommen ist eine allenfalls gewährte Vorauszahlung, welche bereits nach Abschluss des Förderungsvertrags ausbezahlt werden kann.  

    Eine solche Vorauszahlung kann – soweit dies gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 lit. b KOG vorgesehen ist –  Förderungswerber:innen auf deren Ersuchen in Höhe von 50 % des zugesagten Förderungsbetrags gewährt werden. Bei Zusage einer Vorauszahlung erfolgt diese von der RTR-GmbH spätestens am Ende des auf das Zustandekommen des Förderungsvertrags folgenden Quartals. Weitere 40 % des zugesagten Förderbetrags können sechs Monate nach Zustandekommen des Förderungsvertrags ausgezahlt werden. Eine Vorauszahlung kann erst gewährt werden, wenn der Sendebetrieb tatsächlich aufgenommen wurde. Von einer Vorauszahlung ist bei erstmaligem Ansuchen innerhalb des ersten Förderjahres der Förderungswerber:innen sowie im Fall wirtschaftlicher Bedenken seitens der RTR abzusehen. Ebenso ist von einer Vorauszahlung abzusehen, wenn der RTR-GmbH zum Zeitpunkt der Förderungsentscheidung kein Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres vorliegt. So ein Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres vorliegt, jedoch die Eigenmittelquote unter 8 % des Gesamtkapitals liegt, ist weiters eine Bestätigung einer/eines Wirtschaftstreuhänder:in, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art 2 Z 18 AGVO) handelt, inklusive Formblatt beizulegen. Eine gleichwertige Unterlage, die eine finanzielle Absicherung garantiert, kann von der RTR-GmbH akzeptiert werden. Für Gesellschaftsformen, die nicht nach dem Formblatt zu beurteilen sind, ist eine adäquate Bestätigung von Steuerberater:innen/Wirtschaftstreuhänder:innen beizulegen, aus der hervorgeht, dass es sich um kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art 2 Z 18 AGVO handelt. Wird der Jahresabschluss nachgereicht kann ab diesem Zeitpunkt eine Vorauszahlung erfolgen. 

    Bei Ausbildungs- und Studienförderung kann, soweit der Förderbetrag über EUR 10.000 Euro liegt, in begründeten Fällen auch eine Abrechnung in inhaltlich oder zeitlich festzulegenden Förderpaketen oder nach tatsächlichem Leistungsfortschritt vereinbart werden. 

    Für die Förderung von Studien wird keine Vorauszahlung gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach Legung des Endkostenstands samt Endkostenabrechnung und Übermittlung der Studie sowie der damit verbundenen positiven Prüfung durch die RTR-GmbH. 

    Förderungswerber:innen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen, sofern und solange er mit der Erstellung und Übermittlung der Endkostenabrechnung oder einer Rückzahlungsverpflichtung in Verzug ist. 

    Zahlungen, welche nicht binnen drei Jahren ab Zustandekommen des Förderungsvertrages unter Erfüllung der Auszahlungsbedingungen des Förderungsvertrags abgerufen werden, sind verfallen und können von Förderungswerber:innen weder gerichtlich noch außergerichtlich oder im Wege der Gegenverrechnung geltend gemacht werden.


    15.12 Einstellung und Rückforderung von Förderungen

    Im Fall von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns sind bereits gewährte Förderungen über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückzufordern oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einzubehalten, im Fall von leicht fahrlässigen Handelns können gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert oder zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Förderungen einbehalten werden.

    Ein derartiges schuldhaftes Verhalten liegt insbesondere vor, wenn

    a) Förderungswerber:innen für die Förderung wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig dargestellt haben;

    b) eine im Gesetz, in den Richtlinien-, oder in dem Förderungsvertrag enthaltene Fördervoraussetzung nicht erfüllt worden ist;

    c) vorgesehene Berichte nicht fristgerecht erstattet oder Nachweise nicht fristgerecht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Aufforderung erfolglos geblieben ist;

    d) die unverzügliche Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder deren Abänderung erfordern würde, unterblieben ist;

    e) über das Vermögen von Förderungswerber:innen vor ordnungsgemäßem Abschluss des geförderten Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wird und dadurch insbesondere der Förderzweck nicht erreichbar oder nicht gesichert ist;

    f) Förderungswerber:innen vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindern;

    g) die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;

    h) das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder worden ist;

    i) das Zessionsverbot nicht eingehalten wurde;

    j) sich herausstellt, dass die/der Förderungswerber:in im Ansuchen angegebene Zweck des geförderten Vorhabens, aus welchen Gründen auch immer, nicht erreicht werden kann;

    k) dass das im Endbericht beschriebene Projekt nicht dem bewilligten Vorhaben entspricht;

    l) die ordnungsgemäße Finanzierung des Vorhabens nicht gewährleistet wird;

    m) bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt worden sind oder Gefahr laufen, verletzt zu werden;

    n) Förderungsmittel oder Teile davon von einem Gericht als rechtswidrig erkannt wurden

    o) Förderungsmittel zur Gänze oder teilweise irrtümlich oder sonst entgegen den für diese Mittel geltenden Bestimmungen ausbezahlt wurden;

    p) eine Förderung an ein Unternehmen in Schwierigkeiten iSd Art. 1 Abs. 4 lit. c AGVO vergeben wurde;

    q) in Bezug auf geförderte Inhalte rechtskräftig eine Verletzung von §§ 30 oder 42 AMD-G bzw. § 16 Abs. 3 oder 4 PrR-G festgestellt wurde;

    r) die Zulassung aufgrund von § 63 AMD-G bzw. § 28 PrR-G rechtskräftig entzogen wurde, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Entzugs der Zulassung nicht verbrauchten Teils der Förderung;

    s) rechtskräftige festgestellte schwerwiegende Rechtsverletzungen vorliegen, hinsichtlich des bis zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht verbrauchten Teils der Förderung;

    t) sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses unzumutbar erscheinen lassen.

     

    Im Falle der Rückforderung sind Förderungswerber:innen zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Förderungsvertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist. 

    Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank pro Jahr ab Eintritt des Verzuges fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.


    15.13 Sonstige Rechte der RTR-GmbH

    Die RTR-GmbH ist betreffend den Förderungsvertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Förderungswerber:innen berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammenzuwirken. Die vertragskonforme Verwendung der Förderungsmittel kann von der RTR-GmbH oder einem beauftragten Dritten laufend überprüft werden. Förderungswerber:innen haben die Einsicht in die entsprechenden Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Prüfung dürfen auch Auskünfte von Dritten, wie beispielsweise Behörden, Gerichten, Banken oder Vertragspartnern von Förderungswerber:innen eingeholt werden, soweit dies der RTR-GmbH notwendig erscheint. Förderungswerber:innen werden diese Dritten diesbezüglich von allen Verschwiegenheitspflichten entbinden, sofern diese vertraglich oder gesetzlich normiert sind (z.B. § 38 Bankwesengesetz, Datenschutzgesetz) oder werden gegebenenfalls veranlassen, dass die bei diesen Dritten befindlichen und zu Prüfungszwecken erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden. 

    Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu verlangen. Der Förderungsvertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch die/den Förderungswerber:in in regelmäßigen Abständen vorsehen.


    16. DATENSCHUTZ UND DATENVERWENDUNG

    16.1 Datenverarbeitung, Datenweitergabe  

    Zum Ansuchen sind sämtliche im Ansuchen abgefragten personenbezogenen Daten der/des Förderungswerber:in bekannt zu geben, welche von der RTR-GmbH zum Zweck der Anbahnung und Abwicklung des Förderungsvertrages verwendet werden. Diese personenbezogenen Daten sind eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der RTR GmbH gesetzlich übertragenen Aufgabe. Weiters sind sie zur Erfüllung des Förderungsvertrages durch die RTR-GmbH oder durch eine/s Beauftragte/n erforderlich. Förderungswerber:innen stimmen dieser Verwendung iSd. Art. 6 DSGVO ausdrücklich zu. 

    Die personenbezogenen Daten sowie sämtliche sonstige projektbezogene Angaben und Informationen werden von der RTR-GmbH an den Fachbeirat zwecks Wahrnehmung der ihm gemäß § 32 KOG übertragenen Aufgabe der Beratung der RTR- GmbH bei der Förderungsvergabe übermittelt. 

    Die RTR-GmbH wird bei begründetem Verdacht auf Verletzung des Doppelförderungsverbots oder einer Überförderung zur Überprüfung der Unterlagendes Ansuchens projekt- sowie personenbezogene Daten mit anderen Förderinstitutionen austauschen. 

    Die RTR-GmbH kann mit den nach dem Förderungsvertrag erforderlichen Überprüfungen Dritte mit dem erforderlichen Fachwissen als Dienstleister:innen, zum Beispiel eine/einen Wirtschaftstreuhänder:in, beauftragen. Zum Zweck der Erfüllung der notwendigen Aufgaben nach Maßgabe des jeweiligen Auftrages werden an diese Dienstleister:innen die notwendigen personenbezogenen Daten überlassen.


    16.2 Veröffentlichungen

    Im Rahmen der Verwendung der personenbezogenen Daten nach dem Förderungsvertrag kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten an Organe und Beauftragte des Rechnungshofes (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 des Rechnungshofgesetzes 1948 in der jeweils geltenden Fassung), an die EU nach EU-rechtlichen Vorschriften und gemäß §§ 19 und 23 KOG an dasnach dem Bundesministeriengesetz fachlich für Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung übermittelt bzw. offengelegt werden müssen. 

    Weiters nehmen Förderungswerber:innen zur Kenntnis, dass die RTR-GmbH gemäß § 19 KOG verpflichtet ist, Entscheidungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Sie wird deshalb personen- und projektbezogene Daten in einem dem öffentlichen Informationsbedürfnis dienlichen Ausmaß (z.B. Name Förderungswerber:in, Förderungshöhe, geförderte Maßnahme) nach Inkrafttreten des Förderungsvertrages veröffentlichen. 

    Förderungswerber:innen nehmen zur Kenntnis, dass die Kommunikationsbehörde Austria zur Erfüllung der ihr übertragenen gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung personenbezogener Daten gemäß § 3 iVm § 4 MedKF-TG vornehmen wird. Auf Mitteilungen nach dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank, BGBl. I Nr. 99/2012 idF BGBl. I 169/2023, wird hingewiesen. 

    Förderungsnehmer:innen nehmen zur Kenntnis, dass es dazu kommen kann, dass Informationen von allgemeinem Interesse gemäß Art. 22a Abs. 1 B-VG sowie den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, von der RTR-GmbH veröffentlicht werden müssen. Förderungsnehmer:innen haben der RTR-GmbH unverzüglich allfällige Gründe gemäß § 6 IFG zu melden, die aus deren Sicht gegen eine Veröffentlichung einer bestimmten Information sprechen könnten (wie insbesondere Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse).


    17. HAFTUNG

    Förderungsnehmer:innen haften unbeschadet von Punkt 15.9. insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller in Zusammenhang mit dem Förderungsvertrag und den NKRF-Richtlinien an die RTR-GmbH übermittelten Unterlagen und Informationen. Förderungswerber:innen haben die RTR-GmbH für sämtliche Schäden, Kosten, Aufwände und sonstige Nachteile im Zusammenhang mit der Verletzung der in dem Förderungsvertrag und den NKRF-Richtlinien genannten Pflichten durch die/der Förderungswerber:in schad- und klaglos zu halten. 

    Die RTR-GmbH haftet im Rahmen des Förderungsvertrages ausschließlich im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder im Falle des nachgewiesenen Vorsatzes für Schadenersatz. Der Schadenersatz ist jedenfalls auf die Höhe des nach diesem Förderungsvertrag zugesagten Förderungsbetrags begrenzt.

     

    18. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

    Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Gewährung einer Förderung gilt das sachlich zuständige Gericht am Sitz der RTR-GmbH als vereinbart, wobei es der RTR-GmbH vorbehalten bleibt, den Förderungswerber:innen auch an seinem oder ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

    Auf den Förderungsvertrag findet ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen auf ausländisches Recht Anwendung.

     

    19. GEBÜHREN

    Die durch die Errichtung und Durchführung des auf Grundlage dieser Richtlinien abgeschlossenen Förderungsvertrags entstehenden Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren gehen zu Lasten der/des Förderungswerber:in. Kosten der Rechtsberatung trägt jede Partei selbst.

     

    20. SALVATORISCHE KLAUSEL

    Sollte eine der Bestimmungen des auf Grundalge dieser Richtlinien abgeschlossenen Förderungsvertrages nichtig, nicht vollstreckbar oder sonst unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit des Förderungsvertrages im Übrigen unberührt. Die nichtige, nicht vollstreckbare oder unwirksame Bestimmung ist durch eine einvernehmliche Regelung im Sinne des Förderungsvertrages oder, wenn die Vertragsparteien hierüber kein Einvernehmen erzielen können, durch eine der unwirksamen Bestimmungen in wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommende, wirksame und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen.


    21. SCHLUSSBESTIMMUNG INKRAFTTRETEN

    Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. 

    Die Richtlinien treten mit 18.09.2025 in Kraft, finden erstmals auf Ansuchen zum 1. Einreichtermin 2026 Anwendung und bleiben längstens bis 31.12.2028 in Geltung.

    Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des Nichtkommerziellen Rundfunks an. 

    Wien, am 18.09.2025

    Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH 

    Mag. Wolfgang Struber
    Geschäftsführer Fachbereich Medien

    Anhang

    Anhang A Inhaltsbereich

    INFORMATION
    GESCHICHTE
    GENERATIONEN UND GESUNDHEIT
    BRAUCHTUM
    SPORT
    RELIGION
    SOZIALES
    KUNST UND KULTUR
    GLEICHBEHANDLUNG
    POLITIK
    WIRTSCHAFT UND TECHNOLOGIE
    BILDUNG, WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG
    MEDIENKOMPETENZ



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