Die geltende Fassung der Richtlinien für den Fonds zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks sowie die dazugehörigen Anhänge (Anhang A - Inhaltsbereich) finden Sie unten auf der Seite zum Download.
I. Zielsetzung
II. Zweck der Förderung und Verteilung der Fördermittel
III. Rechtsgrundlagen
IV. Ausschluss des Rechtsanspruchs
V. Antragsberechtigung
VI. Fördergegenstand Inhalte
VII. Kosten für Inhalte
VIII. Förderquoten Inhalte
IX. Fördergegenstand Ausbildungen
X. Kosten für Ausbildungen
XI. Fördenquoten Ausbildungen
XII. Fördergegenstand Studien
XIII. Kosten Studien
XIV. Förderquoten Studien
XV. Verfahren
XVI. Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Der nichtkommerzielle Rundfunk hat sich als wichtiger dritter Sektor innerhalb der österreichischen Rundfunklandschaft etabliert.
Der nichtkommerzielle Rundfunk ermöglicht durch den Offenen Zugang eine breitere Beteiligung der Bevölkerung an Medien und leisten auf diesem Wege einen wesentlichen Beitrag zur Meinungsvielfalt. Darüber hinaus kommt ihm dadurch auch eine wichtige medienpädagogische Funktion zu.
Der nichtkommerzielle Rundfunk erbringt ein vielfältiges und hochwertiges Programmangebot, welches insbesondere einen Beitrag zur Förderung der österreichischen Kultur, der kulturellen Vielfalt, des österreichischen und europäischen Bewusstseins sowie der Partizipation, Information und Bildung der Bevölkerung leistet und ein wichtiges Komplementärangebot zu den öffentlich-rechtlichen und privaten kommerziellen Angeboten darstellt.
Im Rahmen der „Ausbildungsförderung“ werden die Medienkompetenz der im Offenen Zugang produzierenden Programmmacher sowie die facheinschlägige Aus- und Weiterbildung der programmgestaltenden, kaufmännischen und rundfunktechnischen Mitarbeiter nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Ausbildungen“).
Weiters werden Reichweitenerhebungs- und Qualitätsstudien nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter gefördert (in weiterer Folge kurz „Studien“).
Für die Durchführung des gegenständlichen Förderprogramms stehen der RTR-GmbH EUR 3 Millionen pro Jahr zur Verfügung. Die Verteilung der Mittel auf die Förderbereiche erfolgt nach Abzug des Aufwands gemäß § 31 Abs. 5 Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria, BGBl. I 32/2001 idf BGBl. I 47/2019 (in weiterer Folge kurz „KOG“) grundsätzlich im Verhältnis 80 % für Inhalte, 10 % für Ausbildungen sowie 10 % für Studien. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt auf Basis der vorliegenden Richtlinien und nach Anhörung und Stellungnahme des Fachbeirats.
Die in einem Kalenderjahr für die einzelnen Fördergegenstände nicht ausgeschöpften Mittel kommen unterjährig den jeweils anderen Fördergegenständen zugute. Gänzlich nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und kommen im darauffolgenden Kalenderjahr zur Vergabe.
10 % der für die Inhalte gemäß Punkt II zur Verfügung stehenden Fördermittel können von der RTR-GmbH für Sendungen, Sendereihen und Projekte über nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Naturereignisse oder politische Veränderungen) während des laufenden Kalenderjahres reserviert werden. Diesbezügliche Anträge können jederzeit unterjährig eingebracht werden, wobei zu begründen ist, woraus sich die Notwendigkeit der kurzfristigen Antragstellung ergibt. In diesen begründeten Ausnahmefällen können auch Inhalte gefördert werden, bei denen im Zeitpunkt der Förderungsentscheidung die Ausstrahlung bereits stattgefunden oder begonnen hat, sofern der Förderungsantrag bereits vor Beginn der Ausstrahlung eingebracht wurde.
Diese Richtlinien berücksichtigen im beihilfenrechtlich relevanten Teil die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 187/1 vom 26. Juni 2014.
Die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AGVO) insbesondere der Art 31, 53 und 54 sind verbindlich anzuwenden.
Überdies sind die allgemeinen Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 der AGVO verbindlich anzuwenden, insbesondere:
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Zulassung als Rundfunkveranstalter im EWR oder in der Schweiz und
- Zweigniederlassung oder Betriebsstätte in Österreich und
- Programmausrichtung auf österreichisches Publikum und
- jedoch gewöhnlicher Tätigkeitsort in Österreich und
- Beteiligung an Rundfunkprogrammen, die in Österreich ausgestrahlt werden und
- grundsätzliche Förderfähigkeit dieser Rundfunkprogramme
- mehrheitlich nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter beteiligt oder als Mitglieder angehörig sind und
- der Zweck auf die Organisation und Veranstaltung von Ausbildungsmaßnahmen gerichtet ist und
- Ausbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter und Programmmacher der am Rechtsträger beteiligten oder angehörigen nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter veranstaltet werden, insbesondere auch für neue Programmmacher im Offenen Zugang
Die Förderung von Inhalten soll Anreize zur Erstellung und Ausstrahlung von Kulturgütern österreichischer und europäischer Prägung in Form von Sendungen oder Projekten, welche zur Herstellung und Ausstrahlung von Sendungen dienen, geben und dadurch zur Gewährleistung und zum Ausbau eines vielfältigen, hochwertigen und innovativen Programmangebots in den jeweiligen Verbreitungsgebieten sowie zur Stärkung des Offenen Zugangs und von Anliegen der Zivilgesellschaft beitragen.
Im Rahmen der Förderung von Inhalten können sowohl einzelne Sendungen, Sendereihen und Projekte als auch Sendeschienen, in denen mehrere Sendungen, Sendereihen und Projekte zusammengefasst werden, eingereicht werden. Sowohl einzeln eingebrachte Sendungen, Sendereihen und Projekte werden in Folge „Inhalte“ bezeichnet.
Rundfunkveranstalter sind förderfähig, wenn sie kumulativ folgende Anforderungen erfüllen:
Für die Förderung in Betracht kommende Inhalte müssen einem oder mehreren Bereichen aus Information, Kunst und Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung, Wirtschaft und Technologie, Soziales, Generationen und Gesundheit, Politik, Religion und Geschichte, Gleichbehandlung, Brauchtum oder Sport, zuzuordnen sein und zumindest drei der folgenden Kriterien erfüllen:
Projekte müssen eine besondere, vertiefende inhaltliche Befassung mit den unter Punkt VI.3 genannten Themenbereichen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Themenschwerpunktes oder vergleichbaren Initiativen zum Ziel haben, die in das bestehende Rundfunkprogramm eingebunden werden.
Die Förderung von Inhalten wird nur für die Herstellung und Ausstrahlung von Förderprojekten gewährt, die dem im Zulassungsbescheid der KommAustria bzw. der Anzeige gemäß § 9 AMD-G oder § 6a PrR-G festgelegten Programm entsprechen.
Voraussetzung für die Förderung von Inhalten ist, dass 50 % der tatsächlich anfallenden förderfähigen Kosten in Österreich verwirklicht werden.
Inhalte aus dem Bereich Sport haben schwerpunktmäßig über Ereignisse und Veranstaltungen von lokalem und/oder regionalem Interesse zu berichten. Erlaubt sind zudem Übertragungen Sportbewerben in Form von Kurzberichterstattung.
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:
- Kosten für zugekauftes Nachrichtenmaterial, Original-Töne, Interviews und vergleichbare Inhalte, sofern diese Bestandteile eines Inhalts sind,
- Projektierungs- und Entwicklungskosten, wobei darunter jene Kosten zu verstehen sind, die bei der Vorbereitung eines Projektes im Sinne dieser Richtlinie entstehen,
- Kosten, die im Rahmen von Kooperationen mit anderen nicht-kommerziellen Rundfunkveranstaltern anfallen,
- Kosten, die bei der Produktion für die Untertitelung, Audiodeskription oder Verdolmetschung in Gebärdensprache anfallen,
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:
Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Hörfunkprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 10 % des gemäß Punkt VI. für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt. Der jährliche Gesamtbetrag für Inhalte, welcher einem Antragsteller für ein von ihm veranstaltetes Fernsehprogramm gewährt werden kann, ist mit max. 20 % des gemäß Punkt VI. für die Inhalte verfügbaren Fördervolumens begrenzt.
Eine Förderung kann für Antragsteller unabhängig von der technischen Reichweite bis zu einer Höhe von maximal 90 % der förderfähigen Gesamtkosten des Förderprojektes erfolgen.
Eine Erhöhung der Förderquote über 50 % der förderfähigen Gesamtkosten ist nur für schwierige oder mit knappen Mitteln erstellte Produktionen zulässig. Eine Produktion ist dann schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt, wenn ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung aufgrund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf lokale oder regionale Märkte als begrenzt qualifiziert werden müssen und/oder wenn sie nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lässt und ihre Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen. Eine Produktion ist auch aus folgenden Gründen schwierig oder mit knappen Mitteln erstellt: Wegen ihres innovativen Charakters, weil sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen und/oder publizistischen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet ist. Produktionen nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter, die im Offenen Zugang und ohne kommerzielle Produktwerbung hergestellt werden, sind jedenfalls schwierige Produktionen im Sinne dieser Bestimmung.
Die nach Maßgabe dieser Bestimmung gewährten Förderungen dienen der facheinschlägigen Aus- und Weiterbildung von an der inhaltlichen oder rundfunktechnischen Gestaltung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkenden Angestellten, sonstigen Mitarbeitern und ehrenamtlichen Programmmachern gemäß §§ 29 ff KOG förderfähiger Antragsteller. Weiters dient die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Angestellten und sonstigen Mitarbeitern, welche in betriebswirtschaftliche Abläufe innerhalb des Antragstellers eingebunden sind.
Gefördert werden die Kosten der Teilnahme von Mitarbeitern an Ausbildungsprogrammen, welche von Ausbildungseinrichtungen oder Ausbildnern angeboten werden, welche über anerkannte Kompetenz auf dem Gebiet der Journalismusausbildung, der rundfunktechnischen oder kaufmännischen Ausbildung verfügen und Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auch auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind und durch die sich die Vermittelbarkeit der Mitarbeiter deutlich verbessert. Hierbei ist der besonderen Situation des nichtkommerziellen Rundfunks und auch des Offenen Zugangs, unter anderem der Vermittlung von Medienkompetenz, Rechnung zu tragen. Mehrjährige Uni- oder FH-Lehrgänge, Konferenzbesuche und vergleichbare Veranstaltungen sind nicht förderbar.
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:
Für Ausbildungsmaßnahmen, die in erster Linie unmittelbar den gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Mitarbeiters in dem durch die Förderung begünstigten Unternehmen betreffen und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche in der Rundfunkbranche übertragbar sind, gelten geringere Förderquoten.
Die Förderung von Studien für nichtkommerzielle Rundfunkveranstalter dient der Information der Programmschaffenden hinsichtlich der erreichten Zielgruppen und der inhaltlichen Akzeptanz (Programm- und Rezipientenforschung) und soll dadurch eine Steigerung der Programmqualität der Rundfunkveranstalter ermöglichen. Die Ergebnisse der Reichweitenerhebungen sind zu veröffentlichen.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
Sonstige Studien, die den Zielen der Richtlinie nicht entsprechen
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten gefördert werden:
Im Rahmen der Förderung können insbesondere folgende Kosten nicht gefördert werden:
Förderbare Studien können mit bis zu 100 % der förderbaren Kosten gefördert werden.
Pro Jahr werden von der RTR-GmbH zwei Antragstermine festgelegt. Diese Antragstermine samt der damit verbundenen Antragsfristen werden rechtzeitig auf der Website der RTR-GmbH bekanntgegeben. Der Förderantrag muss zwingend vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt werden (Anreizeffekt).
Der Förderzeitraum ist mit der der beantragten Projektdauer der Dauer der Ausbildung oder der Dauer der Studie limitiert, beträgt jedoch längstens ein Kalenderjahr.
Die Antragstellung ist ausschließlich online über das eRTR-Portal möglich. Informationen für die erstmalige Registrierung sind veröffentlicht unter https://www.rtr.at/de/rtr/erstanmeldung. Für die Antragstellung ist das jeweilige Online-Formular vollständig auszufüllen und signiert abzusenden. Allfällige Beilagen sind zwingend in deutscher Sprache anzuhängen.
Die RTR-GmbH entscheidet über vollständige und rechtzeitig eingebrachte Anträge nach Stellungnahme des Fachbeirats grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Antragsfrist. Von der Förderentscheidung wird jeder Antragsteller schriftlich informiert.
Ein Vertragsabschluss kann ausschließlich mit jenen Antragstellern erfolgen, die eine Förderzusage erhalten. Diese Förderzusage enthält den Durchführungszeitraum, die Höhe der zu gewährenden Förderung sowie allfällig vom Antrag abweichende oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen.
Der Fördervertrag kommt mit Zustellung der Förderzusage zustande, wenn der Antragsteller nicht binnen 14 Tagen ab Zustellung der Förderzusage schriftlich widerspricht.
Der Fördervertrag selbst als auch sämtliche Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Ergänzungen des Fördervertrags.
Der Fördervertrag besteht aus folgenden Teilen:
Bei Widersprüchen der einzelnen Vertragsbestandteile gilt für die Auslegung folgende Reihenfolge:
Binnen vier Monaten nach Ausstrahlung des Inhalts oder vier Monate nach Fertigstellung der Studie oder Abschluss der Ausbildungsmaßnahme hat der Antragsteller einen Endbericht samt Endkostenstand mittels dem auf der Website der RTR-GmbH zur Verfügung gestellten Formulars zu übermitteln. In begründeten Fällen kann die RTR-GmbH eine Fristverlängerung gewähren. Erfolgt die Übermittlung der Unterlagen nicht binnen dieser Fristen, kann die RTR-GmbH die gesamte Förderung – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung an den Fördernehmer zur Nachreichung der Unterlagen – einbehalten oder Vorauszahlungen zurückfordern. Solange der Endkostenstand und die für die Endkostenkontrolle erforderlichen Unterlagen nach Ablauf der dafür geltenden Fristen nicht vorgelegt wurden, ist ein neuer Förderantrag des betroffenen Antragstellers oder eines mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmens nicht möglich.
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Ablauf des Projekts und Übermittlung und Prüfung des Endberichts samt dazugehöriger, notwendiger Rechnungen und Unterlagen.
Ausgenommen davon kann dem Antragsteller entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eine Anzahlung in Höhe von maximal 50 vH des zugesagten Förderbetrags bereits nach Zustandekommen des Fördervertrags, spätestens am Ende des darauffolgenden Quartals, und von weiteren maximal 30 vH des zugesagten Förderbetrags sechs Monate nach Zustandekommen des Fördervertrags ausgezahlt werden.
Bei erst geplanter Aufnahme des Sendebetriebs ist eine Anzahlung frühestens ab tatsächlicher Aufnahme des Sendebetriebs möglich.
Der Antragsteller kann über zugesagte Mittel weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügen. Die Fördermittel dürfen nur zur Deckung der durch das jeweilige geförderte Vorhaben verursachten Kosten verwendet werden. Es ist auf eine widmungsgemäße, sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel zu achten.
In nachstehenden Fällen kann eine bereits gewährte Förderung über schriftliche Aufforderung der RTR-GmbH ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Zugesicherte, aber nicht ausbezahlte Förderungsmittel sind einzubehalten, wenn
Im Falle der Rückforderung ist der Fördernehmer zur Zurückzahlung binnen 14 Tagen ab Zustellung der Aufforderung verpflichtet. Der Fördervertrag kann für den Fall der Rückforderung von gewährten Fördermitteln Zinsen im Ausmaß von vier Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab dem Zeitpunkt vorsehen, in dem der Grund zur Rückforderung objektiv eingetreten ist.
Für den Fall eines Verzugs bei der Rückforderung der Förderung werden Verzugszinsen bis zu 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz veröffentlicht durch die Österreichische Nationalbank pro Jahr ab Eintritt des Verzuges fällig. Maßgeblicher Basiszinssatz für ein Halbjahr ist jener, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt.
Die RTR-GmbH ist betreffend den Fördervertrag zur Vor-Ort-Prüfung bei Antragstellern berechtigt. Sie ist berechtigt, auch Dritte mit der Vor-Ort-Prüfung zu beauftragen. Weiters ist die RTR-GmbH berechtigt, mit anderen in Betracht kommenden Förderstellen zusammen zu wirken.
Zudem ist die RTR-GmbH berechtigt, jederzeit Informationen über den Verlauf des Projektes zu verlangen. Der Fördervertrag kann je nach Dauer des geförderten Projektes oder Höhe der Förderung die Vorlage eines Berichtes durch den Antragsteller in regelmäßigen Abständen vorsehen.
Antragsteller sind verpflichtet, der RTR-GmbH Einsicht in sämtliche, förderrelevanten Schriften, Verträge, Geschäftsbücher und Belege zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Antragsteller hat das Vorhaben gemäß dem vereinbarten Terminplan durchzuführen und alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen bzw. eine Abänderung gegenüber dem vereinbarten Förderzweck, den Auflagen oder Bedingungen bedeuten würden, der RTR-GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Über die Verwendung der Mittel ist von der RTR-GmbH gemäß § 19 KOG jährlich Bericht zu legen und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.
Die Richtlinien in der Fassung vom 09.05.2019 treten mit 13.05.2019 in Kraft, finden erstmals auf Anträge zum 2. Antragstermin 2019 Anwendung und bleiben längstens bis 31.01.2022 in Geltung.
Die RTR-GmbH überprüft diese Richtlinien spätestens zwei Jahre nach deren Inkrafttreten und passt sie gegebenenfalls den Erfahrungen und Erfordernissen der Fondsverwaltung im Sinne der Ziele des Fonds zur Förderung des Privaten Rundfunks an.
Wien, am 09.05.2019
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mag. Oliver Stribl
Geschäftsführer Fachbereich Medien
Die Vorversion der Richtlinien kann ebenfalls abgerufen werden.