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Private Audiovisuelle Mediendienste

Programmbeschwerden laut Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes

Der Kommunikationsbehörde Austria obliegt die Rechtsaufsicht über private inländische audiovisuelle Mediendienste (sowohl Fernsehveranstalter wie auch Abrufdienste). Bitte beachten Sie, dass die KommAustria nur betreffend Verletzungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes tätig werden kann.

Für ausländische Dienste (also jene, deren Sitz nicht in Österreich, sondern z.B. in Deutschland liegt) ist nicht die KommAustria, sondern die entsprechende Behörde des Sitzstaates des Mediendiensteanbieters zuständig.

Beachten Sie, dass manche (aber nicht alle!) "Österreich-Fenster" von deutschen Fernsehprogrammen in Österreich zugelassen sind und daher die Aufsicht (nur) über diese Programmteile bei der KommAustria liegen. Welche Programme von der KommAustria zugelassen wurden, sehen Sie im Verzeichnis der Fernsehveranstalter bzw. Verzeichnis der Abrufdienste.

Beschwerden über den Inhalt oder die Qualität einzelner Sendungen, die keine Gesetzesverletzung darstellen, sowie Beschwerden über eine schlechte Empfangbarkeit können von uns daher nicht entgegengenommen werden. Bitte wenden Sie sich in solchen Fällen mit Ihrem Anliegen direkt an den betreffenden Mediendiensteanbieter.

Im Bereich der Kommerziellen Kommunikation können Sie, wenn Sie sich durch eine Werbemaßnahme belästigt, verletzt oder irregeführt fühlen und diese Verletzung keine Verletzung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes darstellt, auch an den Werberat als Selbstregulierungseinrichtung der Medien wenden.

Website des Werberats

Voraussetzungen für eine Beschwerde wegen Gesetzesverletzung

Eine Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes können Sie unter einer der folgenden Voraussetzungen einbringen:

  • Wenn Sie durch die Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt sind.
  • Wenn die Beschwerde von mindestens 120 Personen unterstützt wird und die Unterstützer/-innen und Sie den Wohnsitz im Versorgungsgebiet des Rundfunkveranstalters haben. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
  • Wenn die rechtlichen oder wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens durch die behauptete Verletzung berührt werden.

Weitere Antragsrechte bestehen für gesetzliche Interessensvertretungen, den Verein für Konsumenteninformation sowie bestimmte Stellen und Organisationen anderer EU-Mitgliedsländer.

Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Gesetzesverletzung, einzubringen.

Die KommAustria hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden.

Die Entscheidung der KommAustria besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des Gesetzes verletzt worden ist. Weiters hat im Falle einer noch andauernden Verletzung der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der KommAustria entsprechenden Zustand herzustellen. Die KommAustria kann weiters auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann und in welcher Form diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Beschwerden sind an die KommAustria an die Adresse ihrer Geschäftsstelle, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, Fachbereich Medien zu richten.

Weitere Informationen: