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Europäische Union

Die Europäische Union hat durch die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie zur europäischen Harmonisierung im Bereich audiovisueller Mediendienste beigetragen. 

Auf europäischer Ebene wurden im Rahmen der Politiken "Audiovisuelle Medien" und "Informationsgesellschaft" eine Reihe von den Bereich Medien betreffende Richtlinien erarbeitet. Hierzu gehören etwa die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, 89/552/EWG idF 2010/13/EU, oder das Richtlinienpaket zur elektronischen Kommunikation. Darüber hinaus gibt es weitere europäische Rechtsakte, wie das Protokoll zum Vertrag von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten und die Mitteilungen der Europäischen Kommission vom 17.10.2001 und 02.07.2009 über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. 

Zwar eröffnet der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union - abgesehen von Art 167 AEUV, der die Union in der Kulturpolitik, die auch den audiovisuellen Bereich umfasst, lediglich auf die Regelung von Fördermaßnahmen beschränkt - keine spezifischen Regelungskompetenzen für die Bereiche Rundfunk bzw. Medien. Eine explizite Bereichsausnahme findet sich im AEUV auch nicht. Zur Erlassung und Novellierung der Mediendiensterichtlinie hat sich die Europäischen Union daher auf eine sogenannte Querschnittskompetenz, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 ff AEUV stützen, da es sich bei der drahtlosen und leitungsgebundenen Übermittlung von Informationen unabhängig von deren Art und Inhalt um eine Dienstleistung handelt. Hier kam der Umstand zum Tragen, dass Rundfunk -  und auch audiovisuelle Dienste im Internet - als meinungsbildende Medien nicht nur eine kulturelle, sondern auch eine wirtschaftliche Komponente aufweisen.

Das umfassende Richtlinienpaket der Gemeinschaft zur elektronischen Kommunikation berührt ebenso Rundfunkdienste, weil es eine Vielzahl von Regelungen über elektronische Kommunikationsnetze-  unabhängig davon, ob über diese Telekommunikationsdienste oder Rundfunkdienste erbracht werden – beinhaltet.

Im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet schließlich Art 106 Abs. 2 AEUV Anwendung, auf dessen Grundlage die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgeschlossen werden kann, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sonst ihre besonderen Aufgaben nicht mehr erfüllen könnten.

Auf Grundlage der Beihilfenregelungen in Art 107 ff AEUV ist die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die Finanzierung von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ergangen.

Die Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für die Gewährleistung von Pluralismus in den Medien soll das Protokoll von Amsterdam über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringen. Im Ergebnis wird darin die primäre Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Auftrags und der Finanzierung dieses Auftrags festgelegt.

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