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Medientransparenz - Bekanntgaben für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohner

Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und die von ihnen kontrollierten Rechtsträger sind, unmittelbar aufgrund Art. 25 Abs 2 iVm Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG), dazu verpflichtet, Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung auf „elektronischem und benutzerfreundlichen Wege“ (vgl. Art. 25 Abs 2 lit a und c EMFG) zu veröffentlichen. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine Veröffentlichung über einen auf der eigenen Website auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link.

Die KommAustria ist dazu angehalten, hier stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird.