Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und die von ihnen kontrollierten Rechtsträger sind unmittelbar aufgrund Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG) dazu verpflichtet, jährlich Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung zu veröffentlichen.
Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über die erteilten Aufträge für staatliche Werbung bestimmt nach Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 2 Z 19 EMFG (vgl. § 2 Abs. 4a MedKF-TG). Die geforderten Informationen umfassen mindestens folgende Angaben:
Betreffend die Schreibweisen verweisen wir auf unsere Medienliste.
Gemäß § 2 Abs. 4a MedKF-TG besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung der in Art. 25 Abs. 2 lit. b EMFG genannten Informationen (eingetragene Namen der Unternehmensgruppen, denen die Mediendiensteanbieter oder die Anbieter von Online-Plattformen angehören).
Der Begriff der "staatlichen Werbung" ist in Art. 2 Z 19 EMFG wie folgt definiert: „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“. Derartige Beträge sind netto anzugeben.
Gerne können Sie sich dazu in einzelnen Punkten an der Orientierungshilfe Medientransparenz für Rechtsträger orientieren. Insbesondere weisen wir auf Punkt 7.1. „Welches Entgelt muss genau gemeldet werden? (Nettoentgelt)“ hin.
Die Begriffsbestimmung der „Behörde oder öffentliche Stelle“ findet sich in Art. 2 Z 18 EMFG. Demnach ist eine „Behörde oder öffentliche Stelle“ eine „nationale oder subnationale Regierung, eine Regulierungsbehörde oder -stelle sowie eine von einer nationalen oder subnationalen Regierung direkt oder indirekt kontrollierte Stelle".
Kontrolle bzw. maßgeblicher Einfluss einer solchen Stelle auf eine „Unternehmung“ liegt nach Art. 126b Abs. 2 B-VG sowie aufgrund der analogen Bestimmungen für Länder und Gemeinden – abgesehen von einer Beteiligung über 50 % – dann vor, wenn die Unternehmung von dieser Stelle betrieben oder tatsächlich beherrscht wird.
Vor diesem Hintergrund sind beispielsweise auch Unternehmen mit staatlicher Beteiligung bzw. (Mit-)Eigentümerschaft von diesem Begriff erfasst.
Die erforderlichen Angaben sind auf elektronischem und benutzerfreundlichen Wege (vgl. Art. 25 Abs. 2 EMFG) zu veröffentlichen. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine Veröffentlichung auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link (z.B. mit dem Titel „Veröffentlichung gemäß Medientransparenzgesetz“).
Grundsätzlich steht es den Gemeinden frei, wie die zu veröffentlichenden Informationen konkret dargestellt werden.
Zur Orientierung finden Sie hier eine mögliche Musterdarstellung:
Veröffentlichung gemäß Medientransparenzgesetz
Werbeausgaben im Kalenderjahr xxxx:
| Name des Anbieters eines Mediendienstes/ einer Online-Plattform | Jährliche Werbeausgaben pro Mediendiensteanbieter/ Anbieter einer Online-Plattform in EUR |
| Mediendiensteanbieter A | 555,- |
| Plattform B | 445,- |
| Jährliche Gesamtausgaben (Summe) in EUR | 1.000,- |
Zur Erleichterung der Auswahl und korrekten Schreibweise der Namen der Mediendiensteanbieter / der Online-Plattformen steht Ihnen die Medienliste der KommAustria zur Verfügung.
Die Daten sind jährlich zu veröffentlichen. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Frist. Wir empfehlen aus Gründen der Transparenz, die Daten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich bei vollständigem Vorliegen der Informationen/Daten zu veröffentlichen (idealerweise im ersten Quartal).
Da der EMFG bereits unmittelbar anwendbar ist, empfehlen wir im Jahr 2026 die erstmalige Veröffentlichung der Daten für das vorangegangene Kalenderjahr, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich vorzunehmen.
Die KommAustria ist dazu angehalten, stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, und darüber zu berichten.
Orientierungshilfe Medientransparenz für Rechtsträger | Rechtsgrundlagen |
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