Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und die von ihnen kontrollierten Rechtsträger sind unmittelbar aufgrund Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG) dazu verpflichtet, jährlich Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung zu veröffentlichen.
Die geforderten Angaben ergeben sich unmittelbar aus Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 2 Z 19 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFG) und umfassen folgende Informationen:
Betreffend die Schreibweisen verweisen wir auf unsere Medienliste.
Der Begriff der staatlichen Werbung ist in Art. 2 Z 10 EMFG wie folgt definiert: „die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle“. Derartige Beträge sind netto anzugeben.
Gerne können Sie sich dazu an der Orientierungshilfe Medientransparenz für Rechtsträger orientieren.
Die erforderlichen Angaben sind auf elektronischem und benutzerfreundlichen Wege (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a und c EMFG) zu veröffentlichen. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine Veröffentlichung auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link (z.B. mit dem Titel „Veröffentlichung gemäß Medientransparenzgesetz“).
Grundsätzlich steht es den Gemeinden frei, wie die zu veröffentlichenden Informationen konkret dargestellt werden.
Zur Orientierung finden Sie hier eine mögliche Musterdarstellung:
Veröffentlichung gemäß Medientransparenzgesetz
Werbeausgaben im Kalenderjahr xxxx:
| Name des Anbieters eines Mediendienstes/ einer Online-Plattform | Jährliche Werbeausgaben pro Mediendiensteanbieter/ Anbieter einer Online-Plattform in EUR |
| Mediendiensteanbieter A | 555,- |
| Plattform B | 445,- |
| Jährliche Gesamtausgaben (Summe) in EUR | 1.000,- |
Zur Erleichterung der Auswahl und korrekten Schreibweise der Namen der Mediendiensteanbieter / der Online-Plattformen steht Ihnen die Medienliste der KommAustria zur Verfügung.
Die Daten sind jährlich zu veröffentlichen. Darüber hinaus gibt es keine gesetzliche Frist. Wir empfehlen aus Gründen der Transparenz, die Daten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich bei vollständigem Vorliegen der Informationen/Daten zu veröffentlichen (idealerweise im ersten Quartal).
Da der EMFG bereits unmittelbar anwendbar ist, empfehlen wir im Jahr 2026 die erstmalige Veröffentlichung der Daten für das vorangegangene Kalenderjahr, sofern dies noch nicht geschehen ist, unverzüglich vorzunehmen.
Die KommAustria ist dazu angehalten, stichprobenartige Überprüfungen durchzuführen, um dafür zu sorgen, dass dieser Verpflichtung auch tatsächlich entsprochen wird, und darüber zu berichten.
Orientierungshilfe Medientransparenz für Rechtsträger | Rechtsgrundlagen |
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