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Übersicht Newsletter Medientransparenz Novelle 2024

Auflistung aller, an die meldepflichtigen Rechtsträger versandten, Newsletter anlässlich der Novellierung des MedKF-TG:

Inhaltsverzeichnis

    1. Newsletter vom 20.12.2023 - Informationen zum MedKF-TG neu

    S O N D E R N E W S L E T T E R:

    Wichtige Informationen zum Medientransparenzgesetz neu!

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Mit diesem E-Mail dürfen wir Sie auf wichtige Änderungen betreffend das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten für rechnungshofprüfpflichtige Rechtsträger ab 01.01.2024 hinweisen.

    1.1 Meldephase für Q4/2023

    Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Meldephase für das vierte Quartal 2023 vom 01.01. bis 15.01.2024 läuft und wie bislang noch nach den „alten“ Regeln vorzunehmen ist! Die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten wird, wie gewohnt, spätestens am 15.03.2024 erfolgen.

    Den Sondernewsletter mit allen wichtigen Änderungen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen (Graz, Innsbruck, Salzburg, Wien und Online) ab Jänner 2024 finden Sie unter:

    https://www.rtr.at/SondernewsletterMedKF-TGneu

    sowie

    (Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen ist nicht mehr möglich)


    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH

    2. Newsletter vom 07.03.2024 - Aktualisierung der Orientierungshilfe

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information über die Aktualisierung der Orientierungshilfe

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU umfassend überarbeitet wurde und mit Stand 29. Februar 2024 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde:

    https://www.rtr.at/Orientierungshilfe_Medientransparenz_Neu

    In inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen umfassend erweitert, anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:

    Darüber hinaus finden Sie nunmehr neben technischen Aspekten auch Antworten auf Fragen zum Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG.

    Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand der aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.

    Um Ihnen die Benützung der überarbeiteten Orientierungshilfe zu erleichtern, wurden die einzelnen Fragen samt Antworten mit einem Änderungsdatum versehen („Aktualisiert am“). Unser Tipp: Suchen Sie mittels Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff oder dem Änderungsdatum von einzelnen Fragen.

    Schließlich möchten wir uns für Ihr großes Interesse an den Informationsveranstaltungen zur Novelle des Medientransparenzgesetzes der letzten Wochen bedanken. Die Power-Point-Präsentation sowie die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung stehen Ihnen nunmehr auch auf unserer Website zum Abruf zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH

    3. Newsletter vom 23.04.2024 - Medienliste und Aufnahme neuer Medien/Medieninhaber

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend die Medienliste und die Aufnahme neuer Medien/Medieninhaber

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass mit Stand Mitte April 2024 nunmehr mehr als 4.000 Medien samt Medieninhaber in die im Webportal zur Verfügung gestellte (unverbindliche) Medienliste aufgenommen wurden. 

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Medienliste um eine unverbindliche Eingabehilfe zur Vereinheitlichung und Erhöhung der Datenqualität durch einheitliche Schreibweise und zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Rechtsträger handelt. Die Medienliste wird auch künftig laufend erweitert werden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet die Rechtsträger nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bekanntgegebenen Daten auch weiterhin eigenständig zu überprüfen.

    Seit Jänner 2024 ist das Webportal der RTR-GmbH für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das erste Halbjahr 2024 geöffnet. Die Rechtsträger können demnach bereits laufend Meldedaten vorerfassen. Die vollständigen Bekanntgaben sind innerhalb der Meldefrist (1. bis 31. Juli 2024) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.

    3.1 Wo finde ich die Medienliste?

    Die Medienliste als (unverbindliche) Eingabehilfe wird fortlaufend aktualisiert und steht über folgende Wege zur Verfügung:

    • Im Formular in die Felder integriert,
    • im Portal als Download und
    • in Zukunft auch direkt als Open Data.

    Siehe Punkt 3.7.1. der Orientierungshilfe „Wird die Medienliste weiterhin aktualisiert und veröffentlicht?“

    3.2 Wie verwende ich die Medienliste im Webformular?

    Ist ein Medium oder Medieninhaber bereits in der Medienliste enthalten, scheint es im Eingabefeld des Webformulars als Auswahlvorschlag auf. Dazu tippen Sie Buchstaben des Mediums in das Eingabefeld „Name des Mediums“ und das korrespondierende Medium wird als Vorschlag (ggf. gemeinsam mit anderen passenden Einträgen der Medienliste) in einer Dropdown-Liste zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Im Feld „Name des Medieninhabers“ (bzw. „Name des Verfügungsberechtigten“ bei OOH) wird in weiterer Folge der passende Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigte angeboten bzw. die Option, einen neuen Medieninhaber (“anderer Medieninhaber“) anzuführen.

    Wenn Sie ein Vorsystem verwenden und die bekanntzugebenden Daten mittels CSV-Upload in das Webformular einspielen, empfehlen wir Ihnen, regelmäßig die aktualisierte Medienliste in das Vorsystem einzuspielen.

    3.3 Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?

    Für den Fall, dass Sie ein Medium bzw. einen Medieninhaber eingeben wollen, welches bzw. welcher noch nicht in der Medienliste enthalten ist, steht Ihnen im Webportal folgende Möglichkeit offen, selbständig neue Medien und/oder Medieninhaber anzulegen und an die KommAustria zur Aufnahme in die Medienliste zu übermitteln:

    Die Eingabe des Namens eines Mediums wird im Webportal durch einen Klick auf den blauen Pfeil links ermöglicht, wodurch sich eine neue Zeile für die Eingabe des Namens aufklappt. Um ein neues Medium anzulegen, muss bei Punkt „Medium“ statt eines vorgeschlagenen Mediums „<Anderes Medium>“ ausgewählt und in der Zeile darunter der entsprechende Name des Mediums händisch eingetragen werden. Gleich verhält es sich mit einem (noch) nicht angelegten Medieninhaber (Auswahl „<anderer Medieninhaber>“).

    Durch das Klicken auf die Schaltfläche „Zwischenspeichern“ wird Ihr Vorschlag für die Ergänzung der Medienliste im System gespeichert. Dadurch ist es der Behörde auch möglich, während der Vorerfassung durch Prüfung und Ergänzung der Medienliste zu unterstützen. Nach zeitnaher Bearbeitung wird das neue Medium und/oder der neue Medieninhaber in die Liste aufgenommen und steht ab dem Zeitpunkt für alle Rechtsträger zur Auswahl bereit.

    Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 3.7. der Orientierungshilfe „Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?“

    Bei der Übernahme von Daten mittels CSV ist zu beachten, die richtigen Spalten für „Name anderes Medium“ (in der Regel die zweite Spalte) bzw. „Name anderer Medieninhaber“ (in der Regel vierte Spalte) zu wählen. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 8.3 und 8.4 der Orientierungshilfe.

    Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie, künftig neue Medien bzw. Medieninhaber ausschließlich im Weg des Webportals bekanntzugeben und von der Übermittlung auf anderen Kommunikationswegen (z.B. via E-Mail) Abstand zu nehmen.

    Weiterführende Informationen zum Thema Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG finden Sie unter Punkt 3. der Orientierungshilfe.
    Ergänzend weisen wir Sie darauf hin, dass die Orientierungshilfe laufend aktualisiert wird, damit etwaige Fragen zum Thema Meldung nach dem MedKF-TG beantwortet werden können. Das Datum der letzten umfassenden Überarbeitung wird auf der Webseite oben angeführt. Darüber hinaus sind die einzelnen Fragen mit einem Änderungsdatum versehen.

    Zusätzlich finden Sie sowohl die Power-Point-Präsentation als auch die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung vom Februar 2024 unter www.medientransparenz.at.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH


    4. Newsletter vom 28.05.2024 - Leermeldungen 2022-2023 und technische Neuerungen

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend Leermeldungen 2022-2023 und technische Neuerungen

     Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir bemühen uns, die technischen Rahmenbedingungen für die Bekanntgaben gemäß Medientransparenzgesetz laufend zu optimieren. So wurde am 23.05.2024 ein weiteres Update des Bekanntgabeformulars eingespielt. Vor diesem Hintergrund dürfen wir Sie über folgende Neuerungen im Rahmen des eRTR-Webportals informieren:


    4.1 Neues Formular: Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte betreffend Leermeldungen in den Jahren 2022-2023

    Seit 01.01.2024 ist die Abgabe einer verpflichtenden Leermeldung nicht mehr gesetzlich vorgesehen.

    Hat die KommAustria jedoch aufgrund begründeter Anhaltspunkte (z.B. weil der Rechtsträger innerhalb der letzten beiden Jahre inhaltliche Meldungen abgegeben hat oder es sich um einen erstmalig als meldepflichtig angeführten Rechtsträger handelt) Grund zur Annahme, dass ein Rechtsträger seiner Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, kann sie den Rechtsträger mittels „Mahnschreiben“ auffordern, bekanntzugeben bzw. eine Erklärung abzugeben, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht (vgl. Punkt 2.5. der Orientierungshilfe).

    Um einem etwaigen Mahnschreiben der KommAustria zuvorzukommen, wurde folgende Möglichkeit geschaffen:

    • Rechtsträger, die die im Jahr 2022 und 2023 ausschließlich Leermeldungen erstattet haben und
    • im ersten Halbjahr 2024 keine meldepflichtigen Aufträge tätigen bzw. getätigt haben, können im eRTR unter Bekanntgabe freiwillig das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ ausfüllen und an die KommAustria übermitteln.

    Alle Rechtsträger, die in den Jahren 2022 und 2023 Leermeldungen erstattet haben, werden hiermit eingeladen, auf diese Weise zu bestätigen, dass in den beiden Jahren keine Werbeaufträge oder Förderungen verteilt wurden.

    Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur für jene Rechtsträger abrufbar ist, die in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend Leermeldungen erstattet haben.

    Das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ kann bereits vor Beginn der Meldephase ausgefüllt und übermittelt werden.

    Darüber hinaus steht Ihnen, wie in Punkt 2.6 der Orientierungshilfe ausgeführt, im Bekanntgabeformular seit einiger Zeit die Möglichkeit offen, freiwillig zu erklären, dass im jeweiligen Halbjahr keine Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen und/oder Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erteilt wurden und daher keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG besteht. Auch durch diese freiwilligen Bekanntgaben können sich grundsätzlich Mahnschreiben erübrigen.


    4.2 Abrufbarkeit der Medienliste als OpenData

    Seit Anfang Mai 2024 steht die Medienliste nunmehr auch im Rahmen von Open Data (direkte Link zur Medienliste https://www.rtr.at/medienliste) zum Abruf bereit und damit auch allen Personen zur Verfügung, die über keinen Portalzugriff verfügen. 

    Aus Gründen der Einfachheit und Eindeutigkeit wird die Medienliste in Zukunft nur noch über diese Seite bereitgestellt. Im eRTR-Portal wird ein Link auf die entsprechende Seite die bisherige Download-Option ersetzen.

    Wir ersuchen Sie, insbesondere im Rahmen von Vorsystemen regelmäßig – idealerweise vor jeder Ergänzung der Bekanntgabe – die aktuelle Medienliste einzuspielen. Der aktuelle Stand der Medienliste ist am Datum erkennbar (siehe Screenshot).

    4.3 Validierung von CSV-Uploads

    Auf Basis der bestehenden Voreingaben haben wir einen Fehler bei der Validierung von CSV-Uploads erkannt. Dieser Fehler wurde nun behoben und kann dazu führen, dass bestehende Eingaben, die bisher als gültig erkannt wurden, als Fehler ausgewiesen werden. Insbesondere möchten wir auf folgenden Fall hinweisen, der ohne weitere Erklärung für Verwirrung sorgen könnte:

    Wenn in einer Einzelmeldung das Medium laut Medienliste korrekt angeführt ist (Spalte 1), der Medieninhaber aber falsch geschrieben wurde (Spalte 3, nicht gemeint ist ein anderer Medieninhaber in Spalte 4!), dann wird die Eingabe des Medieninhabers (da abhängig von der Eingabe des Mediums und nicht im gültigen Bereich) gelöscht und das Feld nur leer angezeigt.

    Der Fehler kann im Formular behoben werden, wichtig ist, die fehlerhafte Schreibweise in der CSV-Datei zu korrigieren.

    4.3.1 Technische Info zu Fehlerhandling Zeileninfo

    Um bei Validierungsfehlern die Suche nach der entsprechenden Einzelmeldung zu erleichtern, werden die Fehlermeldungen ab sofort in der Form „Zeile x: Fehlermeldung…“ dargestellt. Dadurch sollte einfach erkennbar sein, in welcher Zeile welches Problem vorliegt.

    Im Formular wird aus technischen Gründen am Ende der Einzelmeldung eine laufende Nummer angezeigt, bei Nutzung von CSV-Dateien bitte berücksichtigen, dass sich die Zeilennummer um 1 von der Angabe unterscheidet, falls eine Kopfzeile verwendet wird.

     

    4.3.2 Korrektur von „Anderes Medium“ auf „Medium“ nach Aufnahme in die Medienliste

    Ab sofort erfolgt auch eine Validierung von Eingaben als „Anderes Medium“ bzw. „Anderer Medieninhaber“ dahingehend, ob die angeführten Titel nicht bereits in der Medienliste enthalten sind.

    Dies führt dazu, dass nach erstmaliger Meldung, Prüfung und Aufnahme in die Medienliste der entsprechende Eintrag einmal korrigiert werden muss und der Eintrag „Anderes Medium“ (bzw. „Anderer Medieninhaber“) im Formular durch den neu aufgenommenen Eintrag in der Medienliste ersetzt werden muss.


    4.4 Ergänzung „7.Summenblatt §2“

    Auf Wunsch wurde im Reiter „7.Summenblatt §2“ auch eine CSV-Downloadoption hinterlegt. Damit können diese generierten Zusammenfassungen für die interne Verwendung exportiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und RTR-GmbH

    5. Newsletter vom 01.07.2024 - Informationsschreiben betreffend Meldephase H1/2024

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend Beginn der Meldephase für das erste Halbjahr 2024 (01.-31.07.2024)

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie daran erinnern, dass die Meldephase für das erste Halbjahr 2024 am 01.07.2024 beginnt und am 31.07.2024 endet.

    Aufgrund der Novellierung wurden die Vorgaben des Medientransparenzgesetzes für die Bekanntgaben von Werbeaufträgen und Förderungen umfassend geändert (vgl. dazu den Sondernewsletter „Wichtige Informationen zum Medientransparenzgesetz neu!“ vom Dezember 2023). So haben sich nicht nur die Meldeintervalle (von vierteljährlich auf halbjährlich) und Meldefristen (von 14 Tagen auf vier Wochen) geändert, sondern es wurde beispielsweise auch die sogenannte Bagatellgrenze (Leermeldungen für Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen unter € 5.000 pro Quartal und Medium) abgeschafft.

    Die Abschaffung der Bagatellgrenze führt dazu, dass viele der Rechtsträger, die bislang eine Leermeldung wegen einer Unterschreitung der Bagatellgrenze erstattet haben, erstmals eine „inhaltliche“ Meldung mittels Bekanntgabeformular abgeben müssen.

    Um speziell diese Rechtsträger zu unterstützen, haben wir versucht, den Meldeprozess Schritt für Schritt, abrufbar unter folgendem Link https://www.rtr.at/Abgabe_MeldungMedKFTG, zusammenzufassen. Es handelt sich um eine Anleitung, WIE die Meldung abzugeben ist; was Inhaltlich aufzunehmen ist, ist in der Orientierungshilfe ausführlich beschrieben.


    Zusätzliche detaillierte Informationen finden Sie 

    • auf der Website der KommAustria www.medientransparenz.at: Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Medientransparenz, einschließlich die Power-Point-Präsentation als auch die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung vom Februar 2024.
    • In der laufend überarbeiteten und aktualisierten Orientierungshilfe (Stand 28.06.2024), abrufbar unter:
      https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/FAQ_MedKFTG_Neu/FAQ_MedKFTG_Neu.de.html
    • In den Newslettern der KommAustria, welche seit derNovelle an die Rechtsträger übermittelt wurden, chronologisch aufgelistet und abrufbar unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/newsletter/Versendete_Newsletter.de.html 
      Erläuternde Hinweise betreffend das Meldeformular

    Meldung von Medien, die nicht in der Medienliste enthalten sind

    Wenn ein zu meldendes Medium noch nicht in der Medienliste erfasst ist, muss dies als <Anderes Medium> eingegeben werden (siehe Orientierungshilfe 3.7).
    Eine Meldung, die Einträge mit <Anderes Medium> bzw. <Anderer Medieninhaber> beinhaltet, kann in dieser Form in der Meldephase auch abgesendet werden. Die gültige Abgabe einer Meldung ist also auch dann möglich. 
    Gegebenenfalls wird im Nachhinein eine Information an den Rechtsträger übermittelt, dass die Bekanntgabe aufgrund der Erweiterung der Medienliste zu aktualisieren ist.

    Mutationen und korrigierte Medienbezeichnungen

    Ist ein Medium in mehreren Mutationen verfügbar, so sieht die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 vor, dass ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben ist.

    Um die Bekanntgabe in diesem Sinne zu vereinfachen, wird auch bei den Medien in der Medienliste nach Möglichkeit auf den größtmöglichen Nenner (in dem Fall der gemeinsame Medieninhaber) aggregiert (z.B. „Heute“ statt „Heute – Wien“).

    Die (Regional)Mutationen, die in einem Medium zusammengefasst werden, sind als Synonymliste unter https://www.rtr.at/synonymliste abzurufen. Diese Liste wird ebenso wie auch die Medienliste als Open Data angeboten.

    Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind unkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen zu hintanzuhalten.

    Zeilenverschiebung/Zeilenzahlen beim CSV-Import/Export

    Seit kurzem sind alle Fehlermeldungen im Formular auch mit Referenzen auf die jeweiligen Zeilen versehen, um die jeweiligen Fehler leichter einer Einzelmeldung zuordnen zu können.

    Dies bringt mit sich, dass auch die Zeilennummern im Formular abgespeichert werden und ggf. auch im CSV-Export mitkopiert werden, wodurch man auch im CSV-Export referenzierte Zeilen leicht ausmachen kann.

    Um fehlerhafte Referenzierungen/ Zeilennummerierungen zu vermeiden, berücksichtigen Sie bitte, dass diese Spalte mit den Zeilennummern vor einem allfälligen neuen CSV-Import entfernt werden muss.

    Validierung Subkategorie bei Online und Out-of-Home

    Aufgrund von Rückfragen weisen wir darauf hin, dass bei den Werbearten Online und Out-of-Home (OOH) auch die Subkategorie mit der Medienliste übereinstimmen muss.

    Aus Gründen der Performanz kann die Auswahlliste der Medien bzw. Medieninhaber im Formular nicht auf die entsprechende Subkategorie eingeschränkt werden. Die Validierung der eingegeben Daten (Formular/CSV) erfolgt direkt beim Blättern auf die nächste Seite.

    Sollten Sie daher beim Weiterblättern eine Fehlermeldung (falsche Subkategorie) erhalten, wählen Sie bitte die richtige Subkategorie entsprechend der Medienliste aus.

    Eindeutigkeit Medium - Betrag

    Aufgrund von vielfachen Rückfragen weisen wir auch noch einmal auf Orientierungshilfe 3.54 hin:

    Eine doppelte Einzelmeldung mit gleichem Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (inkl. Subkategorie) und Sujet ist nicht möglich, sonst erhalten Sie folgende Fehlermeldung: „Zeile x: Die Kombination Medium, Medieninhaber & Sujetname darf je Art der Werbeleistung nur einmal erfasst werden!“

    Bitte beachten Sie: Pro Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (bei Out of Home und Online auch pro Subkategorie) und Sujet kann nur eine Einzelmeldung erfasst werden, d.h. Entgelte müssen, wenn diese Parameter bei mehreren Werbeleistungen gleich sind, im Rahmen einer Einzelmeldung addiert werden.

    Öffnung des Webportals für Vorerfassungen von Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024

    Bitte beachten Sie, dass das Webportal der RTR-GmbH – nach Ablauf der Meldephase für das erste Halbjahr – am 01.08.2024  [Anmerkung: nunmehr 01.09.2024] für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet wird.

    Rechtsträger können demnach ab 01.08.2024  [Anmerkung: nunmehr 01.09.2024] laufend Meldedaten für das zweite Halbjahr 2024 vorerfassen und speichern. Die vollständigen Bekanntgaben sind dann innerhalb der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 (01. bis 29.01.2025) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und das Team der RTR

    6. Newsletter vom 18.12.2024 - Informationsschreiben betreffend Aktualisierung der Orientierungshilfe und technische Neuerungen

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Die Novelle des Medientransparenzgesetzes hat für uns alle erhebliche Veränderungen bewirkt, welche jedoch im Großen und Ganzen sehr gut bewältigt wurden. Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels möchten wir uns bei Ihnen recht herzlich für die kooperative und lösungsorientierte Zusammenarbeit im Jahr 2024 bedanken.

    1. Beginn Meldephase

    Wir dürfen Sie daran erinnern, dass die Meldephase für das zweite Halbjahr 2024 am 01.01.2025 beginnt und am 29.01.2025 endet.
    Das Webportal der RTR-GmbH ist bereits für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet. Die vollständigen Bekanntgaben sind dann innerhalb der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 (01. bis 29.01.2025) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.

    Das Webportal für Vorerfassungen für Bekanntgaben für das erste Halbjahr 2025 wird erst nach der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet werden.

    2. Zahlen, Daten, Visualisierung

    Im Zuge der gesetzlichen Änderungen haben sich das Volumen der eingehenden Meldungen, die Anzahl der meldenden Rechtsträger und die Summe der gemeldeten Ausgaben deutlich erhöht.

    Die veröffentlichten Daten zeigen, dass 1.465 öffentliche Rechtsträger im ersten Halbjahr 2024 eine Meldung abgaben. Das entspricht nahezu einer Verdreifachung der bisher durchschnittlich gut 500 Rechtsträger, die im Jahr 2023 nach alter Rechtslage quartalsweise Meldungen abgegeben hatten. 

    5.334 Rechtsträger fielen im ersten Halbjahr 2024 unter die Meldepflichten nach dem Medientransparenzgesetz. 3.869 meldeten keine Ausgaben.

    Für das erste Halbjahr 2024 wurde ein Werbevolumen in Höhe von insgesamt EUR 196.508.874,00 und ein Fördervolumen in Höhe von insgesamt EUR 37.481.557,00 bekanntgegeben.

    Alle gemeldeten Daten sind seit 15. Oktober 2024 auf der Website der RTR-GmbH unter https://visualisierung.medientransparenz.rtr.at/ in grafisch aufbereiteter Form abrufbar und stehen, auch für vorangegangene Meldezeiträume seit 2020, als Open Data zur Verfügung. 

    3. Orientierungshilfe

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU in einigen Punkten überarbeitet wurde und mit Stand 18. Dezember 2024 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde: 

    Orientierungshilfe Medientransparenz

    In inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen erweitert; anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:

    Bitte beachten Sie, dass auf Online-Netzwerkbuchungen aufgrund der vergleichbaren Ausgangslage (unter Beachtung der Wertgrenze in Höhe von 100 Euro) nunmehr dieselben Vorgaben wie für programmatische Werbung anzuwenden sind (vgl. 3.50., 3.50.1.).

    Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand von neu aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.

    4. Medienliste und Synonymliste

    Weiters dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass mit Stand 16.12.2024 nunmehr mehr als 19.100 Medien samt Medieninhaber in die im Webportal zur Verfügung gestellte (unverbindliche) Medienliste aufgenommen wurden.

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Medienliste um eine unverbindliche Eingabehilfe zur Vereinheitlichung und Erhöhung der Datenqualität durch einheitliche Schreibweise und zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Rechtsträger handelt. Die Medienliste wird auch künftig laufend erweitert werden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet die Rechtsträger nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bekanntgegebenen Daten auch weiterhin eigenständig zu überprüfen.

    Ist ein Medium in mehreren (Regional-)Mutationen verfügbar, so sieht die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 vor, dass ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben ist (Ausnahme: unterschiedliche Medieninhaber).

    Die „Medientransparenz Synonymliste“ umfasst alle regionalen Ausgaben von Medien, die in der Medienliste unter dem Hauptmedium mit demselben regionalen Medieninhaber erfasst sind.

    Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind „übliche“, aber inkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen hintanzuhalten.

    Die Synonymliste ist unter https://www.rtr.at/synonymliste abrufbar und wird, ebenso wie auch die Medienliste, als Open Data angeboten.

    5. Technische Änderungen

    5.1. Neue Berechtigungsstufen für den Zugang zum Medientransparenzportal

    Bisher war es ausschließlich möglich, Personen einen Vollzugriff zur Nutzung des Portals zu geben. Ab sofort ist es im Formular zur Personenverwaltung möglich, weitere abgestufte Berechtigungen zu vergeben (siehe Screenshot). Alle Personen, die bisher schon einen „Webzugang“ hatten, sind nun initial mit der Berechtigung „Hauptbenutzer (Bekanntgabeformular absenden)“ ausgestattet.



    Am Beginn des Bekanntgabeformulars ist zusätzlich ersichtlich, ob der „Senden“-Button am Ende des Formulars verfügbar ist. Nur Hauptbenutzer verfügen über diese Berechtigung.



    Die Berechtigungsstufen können damit individuell angepasst und somit verschiedenen Personen einer Organisation unterschiedliche Berechtigungen eingeräumt werden. Die Berechtigungen können jederzeit von Personen mit der Berechtigung „Hauptbenutzer“ wieder geändert werden.

    5.2. Filter Sujettitel im Bekanntgabeformular

    Auf der ersten Seite des Bekanntgabeformulars finden Sie einen Filter zur Steuerung, welche Sujets auf den folgenden Formularseiten im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl angeboten werden. Standardmäßig ist dieser Filter auf den gegenständlichen Meldezeitraum eingestellt, sodass nur Sujets, die in der Sujet-DB diesem Halbjahr zugeordnet sind, im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl kommen. Dies soll die Übersichtlichkeit der Sujet-Auswahl im Formular verbessern. 

    Möchten Sie doch einmal ein Sujet aus einer vergangenen Periode im Formular verwenden, können Sie den Filter auf das gewünschte Halbjahr umstellen. Die Sujet-Auswahl erweitert sich dadurch auf ALLE Sujets von der hier eingestellten Periode bis zur aktuellen Periode.



    Bei der Einspielung von CSV-Dateien können grundsätzlich alle Sujets eines Rechtsträger genutzt werden. Im Fehlerfall (Auswahl eines abweichenden Sujets) muss jedoch der Filter wie oben beschrieben gesetzt werden.

    5.3. Meldung ohne inhaltliche Daten (vormals Leermeldung)

    Wenn Sie das Formular leer abgeben möchten, um explizit auszudrücken, dass Sie im Bezugszeitraum keine Daten zu melden haben, können Sie dies auf der ersten Formularseite über die Option „Ich habe keine meldepflichtige Bekanntgabe im Bezugszeitraum“ tun. Bei Auswahl dieser Option werden die folgenden Formularseiten ausgeblendet und Sie können das Formular direkt „leer“ absenden.
    Bei Auswahl der Option „Ich möchte eine Bekanntgabe erfassen“ kann das Formular nicht leer abgesendet werden!


    Diese technischen Neuerungen finden sich auch unter den Punkten 8.9.-8.10. in der aktualisierten Orientierungshilfe Medientransparenz NEU.

    Abschließend dürfen wir Ihnen im Namen des gesamten Teams
    frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und 
    ein gutes neues Jahr 2025 wünschen!


    Mit freundlichen Grüßen,
    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH

    7. Newsletter vom 10.04.2025 - Informationsschreiben betreffend Neuerungen im Bereich Medientransparenz 

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über aktuelle Themen und Neuerungen im Bereich Medientransparenz geben.

    1. Nächste Meldephase

    Die Meldephase für das 1. Halbjahr 2025 beginnt am 01.07.2025 und endet am 29.07.2025.
    Das Webportal der RTR-GmbH ist ab sofort für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das 1. Halbjahr 2025 geöffnet. Die vollständigen Bekanntgaben sind dann innerhalb der regulären Meldephase für das 1. Halbjahr 2025 (01.07.2025 bis 29.07.2025) an die KommAustria zu übermitteln.

    In diesem Zusammenhang möchten wir drauf hinweisen, dass es bereits jetzt möglich ist, „neue“ Medien bzw. „neue“ Medieninhaber, welche bis dato nicht in der Medienliste enthalten sind, bekanntzugeben. Wir bitten Sie, diese Möglichkeit bis Ende Juni 2025 zu nutzen.

    2. Nachweis bei Bekanntgabe neuer Medien

    Ab dem 1. Halbjahr 2025 erscheint im Bekanntgabeformular nach Auswahl <Anderes Medium> im Feld „Name des Mediums“ und Eingabe der Bezeichnung im Feld „anderes Medium“ ein Button zur Bekanntgabe des Impressums.

    Dieser Button öffnet ein neues E-Mail in Ihrem Standard-E-Mail-Programm und übernimmt bereits einige Informationen aus dem Formular in Betreff und Mailtext.

    Ergänzen Sie diese Informationen und legen Sie alle Unterlagen (z.B. Impressum, bei Printmedien jedenfalls auch Titelblatt) bei, welche Medium und Medieninhaber belegen.


     Durch Zwischenspeichern im Portal wird diese Eingabe im System festgehalten und der Behörde in weiterer Folge übermittelt. Nach erfolgreichem Plausibilitätsabgleich wird das neue Medium zeitnah in die Liste der bestehenden Medien aufgenommen.

    Durch die frühzeitige Übermittlung der Nachweise wird ein effizienterer Prüfungsvorgang ermöglicht.

    3. Sujets aus Vorperioden

    Da es diesbezüglich viele Rückfragen gegeben hat, wollen wir nochmals erinnern, dass es möglich ist, Sujets aus Vorperioden auszuwählen.

    Auf der ersten Seite des Bekanntgabeformulars finden Sie einen Filter zur Steuerung, welche Sujets auf den folgenden Formularseiten im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl angeboten werden. Standardmäßig ist dieser Filter auf den gegenständlichen Meldezeitraum eingestellt, sodass nur Sujets, die in der Sujet-DB diesem Halbjahr zugeordnet sind, im Feld „Sujettitel“ zur Auswahl kommen. Dies soll die Übersichtlichkeit der Sujet-Auswahl im Formular verbessern.

    Möchten Sie doch einmal ein Sujet aus einer vergangenen Periode im Formular verwenden, können Sie den Filter auf das gewünschte Halbjahr umstellen. Die Sujet-Auswahl erweitert sich dadurch auf ALLE Sujets von der hier eingestellten Periode bis zur aktuellen Periode.

    Bei der Einspielung von CSV-Dateien können grundsätzlich alle Sujets eines Rechtsträgers genutzt werden. Im Fehlerfall (Auswahl eines abweichenden Sujets) muss jedoch der Filter wie oben beschrieben gesetzt werden.

    4. Update Orientierungshilfe

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU in einigen Punkten überarbeitet und mit Stand 02.04.2025 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde:

    Orientierungshilfe Medientransparenz Stand 02.04.2025

    In inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen erweitert; anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:

    Zur Navigation in der Orientierungshilfe empfehlen wir Ihnen die Suchfunktion mit der Tastenkombination „STRG“ + „F“. Sie können auf diese Weise sowohl nach inhaltlichen Schlagworten (z.B. „Logoplatzierung“) oder nach Datum „02.04.2025“ und somit nach den letzten Änderungen suchen.

    Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand von neu aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und RTR-GmbH

    8. Newsletter Medientransparenz - „Tipps & Tricks“

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Jahr „Medientransparenz NEU“ ist mittlerweile vergangen.

    In diesem Jahr konnten sowohl Sie als meldepflichtiger Rechtsträger als auch wir – die KommAustria und ihre Geschäftsstelle RTR Medien – wertvolle erste Erfahrungen mit der Vielzahl an Meldungen, die seit Inkrafttreten der Novelle des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes notwendig geworden sind, sammeln. 
    Mit diesem Newsletter wollen wir Ihnen nun einige Tipps & Tricks in die Hand geben, damit eine möglichst „fehlerfreie“ Abgabe einer Meldung nach dem MedKF-TG gelingt.

    TIPP 1: „Aktuelle Medienliste“

    Um alle Daten korrekt zu erfassen, empfehlen wir, vor Eingabe Ihrer Daten im Formular die jeweils aktuelle Medienliste herunterzuladen und die Daten abzugleichen
    Auf diese Weise können Sie allfällige Fehlermeldungen im Formular vermeiden. Weiters wird verhindert, dass Medien und deren Medieninhaber nochmals als „anderes Medium“ bzw. „anderer Medieninhaber“ eingegeben werden, obwohl diese bereits in der Medienliste vorhanden sind. 
    Nur wenn Sie das konkrete Medium bzw. den konkreten Medieninhaber nicht in der Medienliste finden, sollte dieses/dieser als „anderes Medium“ bzw. „anderer Medieninhaber“ angelegt werden. 
    Stellen Sie sicher, dass Sie – insbesondere auch in Ihren eigenen Vorerfassungssystemen – stets mit der aktuellen Medienliste arbeiten, da diese laufend ergänzt wird.
    Die aktuelle Medienliste finden Sie hier.

    TIPP 2: „Orientierungshilfe“

    Wir empfehlen Ihnen, sich die Orientierungshilfe vorab durchzulesen, da darin bereits viele Detailfragen beantwortet werden, die sich im Zuge der Eingabe der Daten ergeben (können). 
    Zur Navigation in der Orientierungshilfe empfehlen wir Ihnen die Suchfunktion mit der Tastenkombination „STRG“ + „F“. Sie können auf diese Weise sowohl nach inhaltlichen Schlagworten (z.B. „Logoplatzierung“), als auch nach Datum (z.B. „02.04.2025“) und somit nach den letzten Änderungen suchen.
    Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht sie anhand von neu aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.
    Die aktuelle Fassung der Orientierungshilfe finden Sie hier.

    TIPP 3: „Korrekte Bezeichnung des Mediums"

    a) Vermeiden Sie, eine Gesellschaft, einen Verein etc. als Medium einzutragen. Diese können naturgemäß nur als Medieninhaber erfasst werden. Vgl. Punkt 3.6. der Orientierungshilfe

    b) Bei Printmedien ist als Medium der Titel laut Titelblatt anzugeben – ohne Zusatz von Jahreszahlen und ohne deskriptive Zusätze. Vgl. Punkt 3.6. sowie Punkt 3.9. der Orientierungshilfe

    c) Bei einer Website muss als Medium ein Link angegeben werden. Bitte führen Sie diesen ohne „https“ oder „www“ sowie ohne Slash am Ende an. Vgl. Punkt 3.14. der Orientierungshilfe
    d) Bei Newslettern muss als Medium der Name des Newsletters angeführt werden – bitte hier keine Links angeben! Verfügt der Newsletter über keinen eigenen Namen, ist eine Gattungsbezeichnung (z.B. „Google Newsletter“) zu wählen. Vgl. Punkt 3.14. der Orientierungshilfe

    e) Schulen sind stets mit Adresse und Ort zu konkretisieren. Auf der Website www.schulen-online.at kann die korrekte Schreibweise gesucht werden, falls die betreffende Schule nicht bereits in der Medienliste vorhanden ist. Suchen Sie daher die einzugebende Schule zunächst am besten mit der Anschrift der Schule in unserer Medienliste. Vgl. Punkt 3.9.1. der Orientierungshilfe

    f) Beachten Sie die Schreibweise der Regionalmedien – z.B. „MeinBezirk+ Bundesland und korrekter Medieninhaber. Vgl. Punkt 3.10. der Orientierungshilfe

    TIPP 4: „Wahl der richtigen Subkategorie im Online-Bereich“

    a) „Soziales Netzwerk“: Unter die Subkategorie „Soziales Netzwerk“ fallen folgende Medien: Discord, YouTube, LinkedIn, Facebook, Instagram, Twitch, Snapchat, TikTok, Threads sowie WhatsApp. Diese Medien stehen nicht in der SubkategorieApp“ zur Auswahl und sind daher stets in der Subkategorie „Soziales Netzwerk“ zu melden. Vgl. Punkt 3.26.1 der Orientierungshilfe

    Bei Werbung auf konkreten (Influencer- oder Zeitungs)Kanälen in sozialen Netzwerken ist dagegen die Subkategorie „Video“ oder „Website“ zu wählen. Vgl. Punkt 3.26.1 sowie 3.29. der Orientierungshilfe


    b) Bei Newslettern ist aufgrund des individualisierten Empfängers/Empfängerkreises nur die Subkategorie „Text“ zu wählen. Vgl. Punkt 3.30. der Orientierungshilfe

    TIPP 5: „Korrekte Bezeichnung des Medieninhabers"

    Grundsätzlich gilt, dass die korrekte Schreibweise des Medieninhabers laut Impressum immer mit den öffentlichen Registern, insbesondere dem Zentralen Vereinsregister (ZVR) bzw. dem Firmenbuch (FB) abzugleichen ist. Bitte beachten Sie, dass im Impressum oft eine nicht den öffentlichen Registern entsprechende Schreibweise angeführt wird. Der Abgleich mit diesen Registern ist kostenlos möglich über:

    https://justizonline.gv.at/jop/web/firmenbuchabfrage  bzw.
    https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug 
    Vgl. Punkt 3.17.1 der Orientierungshilfe

    Auch bei Printmedien orientieren Sie sich bitte grundsätzlich am im Impressum des Printmediums genannten Medieninhaber und gleichen diese Schreibweise dann mit dem Firmenbuch bzw. dem Zentralen Vereinsregister ab. Eventuell kann es notwendig sein, seinen Vertragspartner nach der korrekten Medieninhaberschaft zu fragen.

    Wenn im Printmedium kein Impressum abgedruckt ist und auch die weitere Recherche (beim Vertragspartner) kein Ergebnis bringt, dann können Sie ausnahmsweise den Medieninhaber von der Website nehmen. Diese Schreibweise ist dann ebenfalls mit dem Firmenbuch bzw. dem Zentralen Vereinsregister abzugleichen. Vgl. Punkt 3.17.1 der Orientierungshilfe
    Schulen sind stets mit Adresse und Ort zu konkretisieren. Auf der Website www.schulen-online.at kann die korrekte Schreibweise gesucht werden, falls die betreffende Schule nicht bereits in der Medienliste vorhanden ist. Suchen Sie daher die einzugebende Schule zunächst am besten mit der Anschrift der Schule in unserer Medienliste. Vgl. Punkt 3.9.1. der Orientierungshilfe

    TIPP 6: „Druckkosten“

    Druckkosten von Eigenmedien sind nicht zu melden, wenn Sie ein Plakat/Flyer/Folder etc. drucken lassen. 
    Druck- bzw. Produktionskosten sind jedoch dann zu melden, wenn der Medieninhaber den Beitrag/Spot gestaltet bzw. produziert und in dem Medium des Medieninhabers ausgestrahlt/beigelegt wird (d.h. diese Zahlungen dem Medieninhaber zugutekommen). 
    Beachten Sie daher, dass Druckfirmen in den wenigsten Fällen tatsächlich auch Medieninhaber sind. Vgl. Punkt 3.48. sowie 3.48.1. der Orientierungshilfe

    TIPP 7: „Eingabe anderes Medium / anderer Medieninhaber“

    Falls Sie ein Medium/einen Medieninhaber melden wollen, das/der noch nicht in der Medienliste vorhanden ist, dann müssen die Worte „anderes Medium“ und „anderer Medieninhaber“ im Formular eingegeben werden. 
    In weiterer Folge muss durch Anklicken des blauen Pfeiles auf der linken Seite die Maske aufgeklappt werden, um die Informationen zum Medium und Medieninhaber eingeben zu können. Vgl. dazu auch Punkt 8.1. der Orientierungshilfe

    Bitte tragen Sie neue Medien/Medieninhaber nur dann ein, wenn kein entsprechendes/r Medium/Medieninhaber in der Medienliste zu finden ist; wir empfehlen daher, diese im Vorhinein downzuloaden und ansehen (vgl. TIPP 1).
    Bitte schicken Sie uns bei Eingabe eines neuen Mediums und Medieninhabers gleich über den Button „Impressum zu neuem Medium bekannt geben“ (künftig: „Nachweis (Titelblatt und Impressum) zu dem neuen Medium senden“) Nachweise (Titelblatt UND im Printmedium selbst abgedrucktes Impressum) zu. Auf diese Weise kann der Prüfvorgang und in weiterer Folge die Aufnahme in die Medienliste deutlich erleichtert und beschleunigt werden. Vgl. Punkt 3.7.3. der Orientierungshilfe

    TIPP 8: „Springen zwischen den Reitern im Formular“

    Sobald Sie bei einem Login in das Formular alle Reiter durchgeklickt haben, ist es innerhalb dieser Login-Session möglich, in weiterer Folge zwischen den Reitern zu springen, sofern keine Fehlermeldungen in den einzelnen Kategorien vorliegen.

    TIPP 9: „Bindung von Medium/Medieninhaber an Kategorie/ Subkategorie“

    Bitte beachten Sie, dass in der Medienliste die einzelnen Medien und Medieninhaber an die jeweiligen Kategorien und Subkategorien gebunden sind. Sie stehen daher auch nur in der richtigen Kategorie/Subkategorie im Formular zur Auswahl zur Verfügung. Wenn Sie ein Medium/Medieninhaber nicht finden, prüfen Sie daher bitte auch, ob die richtige Kategorie/Subkategorie ausgewählt ist. 

    TIPP 10: „Absenden der Meldung“

    Die Meldephase für das 1. Halbjahr 2025 beginnt am 01.07.2025 und endet am 29.07.2025. Vor diesem Zeitpunkt ist das Vorerfassen von Daten für das 1. Halbjahr 2025 möglich. 
    Das Absenden der Meldung – auch einer Leermeldung - wird erst ab 01.07.2025 möglich sein. Vgl. dazu Punkt 8.1. der Orientierungshilfe

    TIPP 11: „csv-Uploads

    Bitte stellen Sie vor dem Upload sicher, dass die vorerfassten Daten in Ihrer csv-Datei dem aktuellen Stand der Medienliste entsprechen (vgl. TIPP 1). 

    Weiters empfehlen wir vor dem Upload zu prüfen, dass die Kodierung der csv-Datei korrekt ist und dem Standard ISO 8859-1 / Latin-1 entspricht. Vgl. Punkt 8.3. der Orientierungshilfe


    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Tipps & Tricks die Eingabe Ihrer Meldung im eRTR-Portal zu erleichtern. 
    Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich wie gewohnt unter medientransparenz@rtr.at oder unter der Telefonnummer +43 1 58058-555 zur Verfügung. 


    Mit freundlichen Grüßen,


    Kommunikationsbehörde Austria und RTR-GmbH