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Übersicht Newsletter Medientransparenz Novelle 2024

Auflistung aller, an die meldepflichtigen Rechtsträger versandten, Newsletter anlässlich der Novellierung des MedKF-TG:

Inhaltsverzeichnis

    1. Newsletter vom 20.12.2023 - Informationen zum MedKF-TG neu

    S O N D E R N E W S L E T T E R:

    Wichtige Informationen zum Medientransparenzgesetz neu!

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Mit diesem E-Mail dürfen wir Sie auf wichtige Änderungen betreffend das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) und die damit verbundenen Bekanntgabepflichten für rechnungshofprüfpflichtige Rechtsträger ab 01.01.2024 hinweisen.

    1.1 Meldephase für Q4/2023

    Achtung: Beachten Sie bitte, dass die Meldephase für das vierte Quartal 2023 vom 01.01. bis 15.01.2024 läuft und wie bislang noch nach den „alten“ Regeln vorzunehmen ist! Die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten wird, wie gewohnt, spätestens am 15.03.2024 erfolgen.

    Den Sondernewsletter mit allen wichtigen Änderungen sowie die Möglichkeit zur Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen (Graz, Innsbruck, Salzburg, Wien und Online) ab Jänner 2024 finden Sie unter:

    https://www.rtr.at/SondernewsletterMedKF-TGneu

    sowie

    (Anmeldung zu den Informationsveranstaltungen ist nicht mehr möglich)


    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH

    2. Newsletter vom 07.03.2024 - Aktualisierung der Orientierungshilfe

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information über die Aktualisierung der Orientierungshilfe

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass die Orientierungshilfe Medientransparenz NEU umfassend überarbeitet wurde und mit Stand 29. Februar 2024 nunmehr auf unserer Website unter folgendem Link veröffentlicht wurde:

    https://www.rtr.at/Orientierungshilfe_Medientransparenz_Neu

    In inhaltlicher Hinsicht wurde die Orientierungshilfe aufgrund der bei uns eingelangten Fragen umfassend erweitert, anbei finden Sie beispielhafte Neuerungen der Orientierungshilfe, auf welche wir Sie insbesondere aufmerksam machen möchten:

    Darüber hinaus finden Sie nunmehr neben technischen Aspekten auch Antworten auf Fragen zum Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 4 MedKF-TG.

    Die Orientierungshilfe ist als dynamisches und unverbindliches Empfehlungswerk zu verstehen, das nicht alle denkbaren Fragen vollständig abbilden kann. Wir sind jedoch weiterhin bemüht, sie anhand der aufkommenden Fragen entsprechend zu adaptieren und weiterzuentwickeln.

    Um Ihnen die Benützung der überarbeiteten Orientierungshilfe zu erleichtern, wurden die einzelnen Fragen samt Antworten mit einem Änderungsdatum versehen („Aktualisiert am“). Unser Tipp: Suchen Sie mittels Tastenkombination STRG + F nach dem gewünschten Begriff oder dem Änderungsdatum von einzelnen Fragen.

    Schließlich möchten wir uns für Ihr großes Interesse an den Informationsveranstaltungen zur Novelle des Medientransparenzgesetzes der letzten Wochen bedanken. Die Power-Point-Präsentation sowie die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung stehen Ihnen nunmehr auch auf unserer Website zum Abruf zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH

    3. Newsletter vom 23.04.2024 - Medienliste und Aufnahme neuer Medien/Medieninhaber

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend die Medienliste und die Aufnahme neuer Medien/Medieninhaber

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass mit Stand Mitte April 2024 nunmehr mehr als 4.000 Medien samt Medieninhaber in die im Webportal zur Verfügung gestellte (unverbindliche) Medienliste aufgenommen wurden. 

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Medienliste um eine unverbindliche Eingabehilfe zur Vereinheitlichung und Erhöhung der Datenqualität durch einheitliche Schreibweise und zur Erleichterung der Meldetätigkeit der Rechtsträger handelt. Die Medienliste wird auch künftig laufend erweitert werden, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und entbindet die Rechtsträger nicht von ihrer Verantwortung, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer bekanntgegebenen Daten auch weiterhin eigenständig zu überprüfen.

    Seit Jänner 2024 ist das Webportal der RTR-GmbH für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das erste Halbjahr 2024 geöffnet. Die Rechtsträger können demnach bereits laufend Meldedaten vorerfassen. Die vollständigen Bekanntgaben sind innerhalb der Meldefrist (1. bis 31. Juli 2024) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.

    3.1 Wo finde ich die Medienliste?

    Die Medienliste als (unverbindliche) Eingabehilfe wird fortlaufend aktualisiert und steht über folgende Wege zur Verfügung:

    • Im Formular in die Felder integriert,
    • im Portal als Download und
    • in Zukunft auch direkt als Open Data.

    Siehe Punkt 3.7.1. der Orientierungshilfe „Wird die Medienliste weiterhin aktualisiert und veröffentlicht?“

    3.2 Wie verwende ich die Medienliste im Webformular?

    Ist ein Medium oder Medieninhaber bereits in der Medienliste enthalten, scheint es im Eingabefeld des Webformulars als Auswahlvorschlag auf. Dazu tippen Sie Buchstaben des Mediums in das Eingabefeld „Name des Mediums“ und das korrespondierende Medium wird als Vorschlag (ggf. gemeinsam mit anderen passenden Einträgen der Medienliste) in einer Dropdown-Liste zur Auswahl zur Verfügung gestellt. Im Feld „Name des Medieninhabers“ (bzw. „Name des Verfügungsberechtigten“ bei OOH) wird in weiterer Folge der passende Medieninhaber bzw. Verfügungsberechtigte angeboten bzw. die Option, einen neuen Medieninhaber (“anderer Medieninhaber“) anzuführen.

    Wenn Sie ein Vorsystem verwenden und die bekanntzugebenden Daten mittels CSV-Upload in das Webformular einspielen, empfehlen wir Ihnen, regelmäßig die aktualisierte Medienliste in das Vorsystem einzuspielen.

    3.3 Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?

    Für den Fall, dass Sie ein Medium bzw. einen Medieninhaber eingeben wollen, welches bzw. welcher noch nicht in der Medienliste enthalten ist, steht Ihnen im Webportal folgende Möglichkeit offen, selbständig neue Medien und/oder Medieninhaber anzulegen und an die KommAustria zur Aufnahme in die Medienliste zu übermitteln:

    Die Eingabe des Namens eines Mediums wird im Webportal durch einen Klick auf den blauen Pfeil links ermöglicht, wodurch sich eine neue Zeile für die Eingabe des Namens aufklappt. Um ein neues Medium anzulegen, muss bei Punkt „Medium“ statt eines vorgeschlagenen Mediums „<Anderes Medium>“ ausgewählt und in der Zeile darunter der entsprechende Name des Mediums händisch eingetragen werden. Gleich verhält es sich mit einem (noch) nicht angelegten Medieninhaber (Auswahl „<anderer Medieninhaber>“).

    Durch das Klicken auf die Schaltfläche „Zwischenspeichern“ wird Ihr Vorschlag für die Ergänzung der Medienliste im System gespeichert. Dadurch ist es der Behörde auch möglich, während der Vorerfassung durch Prüfung und Ergänzung der Medienliste zu unterstützen. Nach zeitnaher Bearbeitung wird das neue Medium und/oder der neue Medieninhaber in die Liste aufgenommen und steht ab dem Zeitpunkt für alle Rechtsträger zur Auswahl bereit.

    Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 3.7. der Orientierungshilfe „Was tue ich, wenn ein neues Medium oder ein neuer Medieninhaber noch nicht in der Medienliste enthalten ist?“

    Bei der Übernahme von Daten mittels CSV ist zu beachten, die richtigen Spalten für „Name anderes Medium“ (in der Regel die zweite Spalte) bzw. „Name anderer Medieninhaber“ (in der Regel vierte Spalte) zu wählen. Nähere Informationen finden Sie unter Punkt 8.3 und 8.4 der Orientierungshilfe.

    Vor diesem Hintergrund ersuchen wir Sie, künftig neue Medien bzw. Medieninhaber ausschließlich im Weg des Webportals bekanntzugeben und von der Übermittlung auf anderen Kommunikationswegen (z.B. via E-Mail) Abstand zu nehmen.

    Weiterführende Informationen zum Thema Gegenstand der Bekanntgabepflicht nach § 2 MedKF-TG finden Sie unter Punkt 3. der Orientierungshilfe.
    Ergänzend weisen wir Sie darauf hin, dass die Orientierungshilfe laufend aktualisiert wird, damit etwaige Fragen zum Thema Meldung nach dem MedKF-TG beantwortet werden können. Das Datum der letzten umfassenden Überarbeitung wird auf der Webseite oben angeführt. Darüber hinaus sind die einzelnen Fragen mit einem Änderungsdatum versehen.

    Zusätzlich finden Sie sowohl die Power-Point-Präsentation als auch die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung vom Februar 2024 unter www.medientransparenz.at.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und die RTR-GmbH


    4. Newsletter vom 28.05.2024 - Leermeldungen 2022-2023 und technische Neuerungen

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend Leermeldungen 2022-2023 und technische Neuerungen

     Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir bemühen uns, die technischen Rahmenbedingungen für die Bekanntgaben gemäß Medientransparenzgesetz laufend zu optimieren. So wurde am 23.05.2024 ein weiteres Update des Bekanntgabeformulars eingespielt. Vor diesem Hintergrund dürfen wir Sie über folgende Neuerungen im Rahmen des eRTR-Webportals informieren:


    4.1 Neues Formular: Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte betreffend Leermeldungen in den Jahren 2022-2023

    Seit 01.01.2024 ist die Abgabe einer verpflichtenden Leermeldung nicht mehr gesetzlich vorgesehen.

    Hat die KommAustria jedoch aufgrund begründeter Anhaltspunkte (z.B. weil der Rechtsträger innerhalb der letzten beiden Jahre inhaltliche Meldungen abgegeben hat oder es sich um einen erstmalig als meldepflichtig angeführten Rechtsträger handelt) Grund zur Annahme, dass ein Rechtsträger seiner Bekanntgabepflicht nicht nachgekommen ist, kann sie den Rechtsträger mittels „Mahnschreiben“ auffordern, bekanntzugeben bzw. eine Erklärung abzugeben, dass mangels Erteilung von Aufträgen keine Bekanntgabepflicht besteht (vgl. Punkt 2.5. der Orientierungshilfe).

    Um einem etwaigen Mahnschreiben der KommAustria zuvorzukommen, wurde folgende Möglichkeit geschaffen:

    • Rechtsträger, die die im Jahr 2022 und 2023 ausschließlich Leermeldungen erstattet haben und
    • im ersten Halbjahr 2024 keine meldepflichtigen Aufträge tätigen bzw. getätigt haben, können im eRTR unter Bekanntgabe freiwillig das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ ausfüllen und an die KommAustria übermitteln.

    Alle Rechtsträger, die in den Jahren 2022 und 2023 Leermeldungen erstattet haben, werden hiermit eingeladen, auf diese Weise zu bestätigen, dass in den beiden Jahren keine Werbeaufträge oder Förderungen verteilt wurden.

    Bitte beachten Sie, dass dieses Formular nur für jene Rechtsträger abrufbar ist, die in den Jahren 2022 und 2023 durchgehend Leermeldungen erstattet haben.

    Das Formular „Nichtvorliegen meldepflichtiger Sachverhalte in den Jahren 2022 und 2023“ kann bereits vor Beginn der Meldephase ausgefüllt und übermittelt werden.

    Darüber hinaus steht Ihnen, wie in Punkt 2.6 der Orientierungshilfe ausgeführt, im Bekanntgabeformular seit einiger Zeit die Möglichkeit offen, freiwillig zu erklären, dass im jeweiligen Halbjahr keine Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen und/oder Förderungen an Medieninhaber periodischer Medien erteilt wurden und daher keine Bekanntgabepflicht gemäß § 2 und § 4 MedKF-TG besteht. Auch durch diese freiwilligen Bekanntgaben können sich grundsätzlich Mahnschreiben erübrigen.


    4.2 Abrufbarkeit der Medienliste als OpenData

    Seit Anfang Mai 2024 steht die Medienliste nunmehr auch im Rahmen von Open Data (direkte Link zur Medienliste https://www.rtr.at/medienliste) zum Abruf bereit und damit auch allen Personen zur Verfügung, die über keinen Portalzugriff verfügen. 

    Aus Gründen der Einfachheit und Eindeutigkeit wird die Medienliste in Zukunft nur noch über diese Seite bereitgestellt. Im eRTR-Portal wird ein Link auf die entsprechende Seite die bisherige Download-Option ersetzen.

    Wir ersuchen Sie, insbesondere im Rahmen von Vorsystemen regelmäßig – idealerweise vor jeder Ergänzung der Bekanntgabe – die aktuelle Medienliste einzuspielen. Der aktuelle Stand der Medienliste ist am Datum erkennbar (siehe Screenshot).

    4.3 Validierung von CSV-Uploads

    Auf Basis der bestehenden Voreingaben haben wir einen Fehler bei der Validierung von CSV-Uploads erkannt. Dieser Fehler wurde nun behoben und kann dazu führen, dass bestehende Eingaben, die bisher als gültig erkannt wurden, als Fehler ausgewiesen werden. Insbesondere möchten wir auf folgenden Fall hinweisen, der ohne weitere Erklärung für Verwirrung sorgen könnte:

    Wenn in einer Einzelmeldung das Medium laut Medienliste korrekt angeführt ist (Spalte 1), der Medieninhaber aber falsch geschrieben wurde (Spalte 3, nicht gemeint ist ein anderer Medieninhaber in Spalte 4!), dann wird die Eingabe des Medieninhabers (da abhängig von der Eingabe des Mediums und nicht im gültigen Bereich) gelöscht und das Feld nur leer angezeigt.

    Der Fehler kann im Formular behoben werden, wichtig ist, die fehlerhafte Schreibweise in der CSV-Datei zu korrigieren.

    4.3.1 Technische Info zu Fehlerhandling Zeileninfo

    Um bei Validierungsfehlern die Suche nach der entsprechenden Einzelmeldung zu erleichtern, werden die Fehlermeldungen ab sofort in der Form „Zeile x: Fehlermeldung…“ dargestellt. Dadurch sollte einfach erkennbar sein, in welcher Zeile welches Problem vorliegt.

    Im Formular wird aus technischen Gründen am Ende der Einzelmeldung eine laufende Nummer angezeigt, bei Nutzung von CSV-Dateien bitte berücksichtigen, dass sich die Zeilennummer um 1 von der Angabe unterscheidet, falls eine Kopfzeile verwendet wird.

     

    4.3.2 Korrektur von „Anderes Medium“ auf „Medium“ nach Aufnahme in die Medienliste

    Ab sofort erfolgt auch eine Validierung von Eingaben als „Anderes Medium“ bzw. „Anderer Medieninhaber“ dahingehend, ob die angeführten Titel nicht bereits in der Medienliste enthalten sind.

    Dies führt dazu, dass nach erstmaliger Meldung, Prüfung und Aufnahme in die Medienliste der entsprechende Eintrag einmal korrigiert werden muss und der Eintrag „Anderes Medium“ (bzw. „Anderer Medieninhaber“) im Formular durch den neu aufgenommenen Eintrag in der Medienliste ersetzt werden muss.


    4.4 Ergänzung „7.Summenblatt §2“

    Auf Wunsch wurde im Reiter „7.Summenblatt §2“ auch eine CSV-Downloadoption hinterlegt. Damit können diese generierten Zusammenfassungen für die interne Verwendung exportiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und RTR-GmbH

    5. Newsletter vom 01.07.2024 - Informationsschreiben betreffend Meldephase H1/2024

    M E D I E N T R A N S P A R E N Z

    Information betreffend Beginn der Meldephase für das erste Halbjahr 2024 (01.-31.07.2024)

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Wir dürfen Sie daran erinnern, dass die Meldephase für das erste Halbjahr 2024 am 01.07.2024 beginnt und am 31.07.2024 endet.

    Aufgrund der Novellierung wurden die Vorgaben des Medientransparenzgesetzes für die Bekanntgaben von Werbeaufträgen und Förderungen umfassend geändert (vgl. dazu den Sondernewsletter „Wichtige Informationen zum Medientransparenzgesetz neu!“ vom Dezember 2023). So haben sich nicht nur die Meldeintervalle (von vierteljährlich auf halbjährlich) und Meldefristen (von 14 Tagen auf vier Wochen) geändert, sondern es wurde beispielsweise auch die sogenannte Bagatellgrenze (Leermeldungen für Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen unter € 5.000 pro Quartal und Medium) abgeschafft.

    Die Abschaffung der Bagatellgrenze führt dazu, dass viele der Rechtsträger, die bislang eine Leermeldung wegen einer Unterschreitung der Bagatellgrenze erstattet haben, erstmals eine „inhaltliche“ Meldung mittels Bekanntgabeformular abgeben müssen.

    Um speziell diese Rechtsträger zu unterstützen, haben wir versucht, den Meldeprozess Schritt für Schritt, abrufbar unter folgendem Link https://www.rtr.at/Abgabe_MeldungMedKFTG, zusammenzufassen. Es handelt sich um eine Anleitung, WIE die Meldung abzugeben ist; was Inhaltlich aufzunehmen ist, ist in der Orientierungshilfe ausführlich beschrieben.


    Zusätzliche detaillierte Informationen finden Sie 

    • auf der Website der KommAustria www.medientransparenz.at: Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema Medientransparenz, einschließlich die Power-Point-Präsentation als auch die Aufzeichnung einer Online-Informationsveranstaltung vom Februar 2024.
    • In der laufend überarbeiteten und aktualisierten Orientierungshilfe (Stand 28.06.2024), abrufbar unter:
      https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/FAQ_MedKFTG_Neu/FAQ_MedKFTG_Neu.de.html
    • In den Newslettern der KommAustria, welche seit derNovelle an die Rechtsträger übermittelt wurden, chronologisch aufgelistet und abrufbar unter https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/medientransparenz/newsletter/Versendete_Newsletter.de.html 
      Erläuternde Hinweise betreffend das Meldeformular

    Meldung von Medien, die nicht in der Medienliste enthalten sind

    Wenn ein zu meldendes Medium noch nicht in der Medienliste erfasst ist, muss dies als <Anderes Medium> eingegeben werden (siehe Orientierungshilfe 3.7).
    Eine Meldung, die Einträge mit <Anderes Medium> bzw. <Anderer Medieninhaber> beinhaltet, kann in dieser Form in der Meldephase auch abgesendet werden. Die gültige Abgabe einer Meldung ist also auch dann möglich. 
    Gegebenenfalls wird im Nachhinein eine Information an den Rechtsträger übermittelt, dass die Bekanntgabe aufgrund der Erweiterung der Medienliste zu aktualisieren ist.

    Mutationen und korrigierte Medienbezeichnungen

    Ist ein Medium in mehreren Mutationen verfügbar, so sieht die MedKF-TG Eingabeverordnung 2023 vor, dass ein einheitlicher Titel zu wählen und nur eine – sämtliche Mutationen umfassende – Meldung abzugeben ist.

    Um die Bekanntgabe in diesem Sinne zu vereinfachen, wird auch bei den Medien in der Medienliste nach Möglichkeit auf den größtmöglichen Nenner (in dem Fall der gemeinsame Medieninhaber) aggregiert (z.B. „Heute“ statt „Heute – Wien“).

    Die (Regional)Mutationen, die in einem Medium zusammengefasst werden, sind als Synonymliste unter https://www.rtr.at/synonymliste abzurufen. Diese Liste wird ebenso wie auch die Medienliste als Open Data angeboten.

    Ebenfalls in dieser Liste enthalten sind unkorrekte Medienschreibweisen mit Verweis auf die korrekte Schreibweise (z.B. „COOL!“ statt „COOL“). Diese Elemente werden direkt aus der Medienlistenprüfung hier gesammelt, um Mehrfachnennungen von falschen Bezeichnungen zu hintanzuhalten.

    Zeilenverschiebung/Zeilenzahlen beim CSV-Import/Export

    Seit kurzem sind alle Fehlermeldungen im Formular auch mit Referenzen auf die jeweiligen Zeilen versehen, um die jeweiligen Fehler leichter einer Einzelmeldung zuordnen zu können.

    Dies bringt mit sich, dass auch die Zeilennummern im Formular abgespeichert werden und ggf. auch im CSV-Export mitkopiert werden, wodurch man auch im CSV-Export referenzierte Zeilen leicht ausmachen kann.

    Um fehlerhafte Referenzierungen/ Zeilennummerierungen zu vermeiden, berücksichtigen Sie bitte, dass diese Spalte mit den Zeilennummern vor einem allfälligen neuen CSV-Import entfernt werden muss.

    Validierung Subkategorie bei Online und Out-of-Home

    Aufgrund von Rückfragen weisen wir darauf hin, dass bei den Werbearten Online und Out-of-Home (OOH) auch die Subkategorie mit der Medienliste übereinstimmen muss.

    Aus Gründen der Performanz kann die Auswahlliste der Medien bzw. Medieninhaber im Formular nicht auf die entsprechende Subkategorie eingeschränkt werden. Die Validierung der eingegeben Daten (Formular/CSV) erfolgt direkt beim Blättern auf die nächste Seite.

    Sollten Sie daher beim Weiterblättern eine Fehlermeldung (falsche Subkategorie) erhalten, wählen Sie bitte die richtige Subkategorie entsprechend der Medienliste aus.

    Eindeutigkeit Medium - Betrag

    Aufgrund von vielfachen Rückfragen weisen wir auch noch einmal auf Orientierungshilfe 3.54 hin:

    Eine doppelte Einzelmeldung mit gleichem Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (inkl. Subkategorie) und Sujet ist nicht möglich, sonst erhalten Sie folgende Fehlermeldung: „Zeile x: Die Kombination Medium, Medieninhaber & Sujetname darf je Art der Werbeleistung nur einmal erfasst werden!“

    Bitte beachten Sie: Pro Medium, Medieninhaber, Art der Werbeleistung (bei Out of Home und Online auch pro Subkategorie) und Sujet kann nur eine Einzelmeldung erfasst werden, d.h. Entgelte müssen, wenn diese Parameter bei mehreren Werbeleistungen gleich sind, im Rahmen einer Einzelmeldung addiert werden.

    Öffnung des Webportals für Vorerfassungen von Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024

    Bitte beachten Sie, dass das Webportal der RTR-GmbH – nach Ablauf der Meldephase für das erste Halbjahr – am 01.08.2024 für Vorerfassungen der Bekanntgaben für das zweite Halbjahr 2024 geöffnet wird.

    Rechtsträger können demnach ab 01.08.2024 laufend Meldedaten für das zweite Halbjahr 2024 vorerfassen und speichern. Die vollständigen Bekanntgaben sind dann innerhalb der Meldefrist für das zweite Halbjahr 2024 (01. bis 29.01.2025) an die KommAustria als zuständige Behörde zu übermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Kommunikationsbehörde Austria und das Team der RTR