• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    11.11.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H.
  • GZ
    KOA 3.002/24-059

Rechtsverletzung wegen Nichterstellung eines Aktionsplans

Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1 iVm §§ 62 Abs. 2 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Bestimmung des
§ 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für
· den angezeigten Abrufdienst „krone.tv“,
· das angezeigte Kabelfernsehprogramm „KRONE TV“,
· das mit Bescheid vom 23.04.2020, KOA 2.135/20-006, zugelassene und über Satelliten verbreitete Fernsehprogramm „KRONE TV“ sowie für
· das mit Bescheid vom 23.04,2020, KOA 4.431/20-003, zugelassene und über die Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“ verbreitete und über die Multiplex-Plattform „MUX C - Oststeiermark und Raum Graz“ weiterverbreitete Fernsehprogramm „Krone.tv“
bis zum 31.03.2024 jeweils keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 erstellt, veröffentlicht und der Regulierungsbehörde übermittelt hat.

Gemäß § 62 Abs 4. AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen