Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1 iVm §§ 62 Abs. 2 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG die Bestimmung des
§ 30b Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für
· den angezeigten Abrufdienst „krone.tv“,
· das angezeigte Kabelfernsehprogramm „KRONE TV“,
· das mit Bescheid vom 23.04.2020, KOA 2.135/20-006, zugelassene und über Satelliten verbreitete Fernsehprogramm „KRONE TV“ sowie für
· das mit Bescheid vom 23.04,2020, KOA 4.431/20-003, zugelassene und über die Multiplex-Plattform „MUX C – Wien“ verbreitete und über die Multiplex-Plattform „MUX C - Oststeiermark und Raum Graz“ weiterverbreitete Fernsehprogramm „Krone.tv“
bis zum 31.03.2024 jeweils keinen Aktionsplan nach § 30b Abs. 2 AMD-G für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 erstellt, veröffentlicht und der Regulierungsbehörde übermittelt hat.
Gemäß § 62 Abs 4. AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“