Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SUPERFILM Filmproduktions GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SUPERFILM Filmproduktions GmbH entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G den unter www.instagram.com/schoolofchampionsserie angebotenen Abrufdienst nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme bei der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes