• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.02.2026
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2026-0.035.130-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der SUPERFILM Filmproduktions GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die SUPERFILM Filmproduktions GmbH entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G den unter www.instagram.com/schoolofchampionsserie angebotenen Abrufdienst nicht spätestens zwei Monate nach Aufnahme bei der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen