1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, Z 14 und Z 17 sowie § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde sich auf Verletzungen des Objektivitätsgebotes nach § 10 Abs. 5 und Abs. 7 iVm § 18 ORF-G bezieht, wird sie im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
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