1. Die KommAustria hat die Beschwerde, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, Z 14 und Z 17 sowie § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
2. Soweit die Beschwerde sich auf Verletzungen des Objektivitätsgebotes nach § 10 Abs. 5 und Abs. 7 iVm § 18 ORF-G bezieht, wird sie im Übrigen gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“