• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.10.2024
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    ProSieben Austria GmbH
  • GZ
    KOA 3.002/24-078

Rechtsverletzung wegen Nichterstellung eines Jahresberichts

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSieben Austria GmbH die Bestimmung des § 30b Abs. 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie für das digitale Fernsehprogramm „ProSieben Austria“, nicht bis zum 31.03.2024 den in § 30b Abs. 3 AMD-G vorgesehenen Bericht für das Jahr 2023 über die Umsetzung ihres Aktionsplans und die Erhöhung der Anteile in den einzelnen Kategorien der KommAustria übermittelt und veröffentlicht hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung gemäß Spruchpunkt 1. um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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