Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Canal+ Austria GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Satellitenfernsehprogramms „Canal+ First“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 19.12.2023 eingetretenen Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass die Anteile der Telekom Austria AG nunmehr zu 58 % von der América Móvil B.V. Amsterdam, zu 28,4 % von der
Österreichischen Beteiligungs AG und 13,6 % im Streubesitz gehalten wurden, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.