Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Canal+ Austria GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Satellitenfernsehprogramms „Canal+ First“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 19.12.2023 eingetretenen Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass die Anteile der Telekom Austria AG nunmehr zu 58 % von der América Móvil B.V. Amsterdam, zu 28,4 % von der
Österreichischen Beteiligungs AG und 13,6 % im Streubesitz gehalten wurden, nicht bis zum 31.12.2023 bekannt gegeben und insoweit für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber