Die KommAustria hat gemäß § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 AMD-G, festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Mediendiensteanbieterin durch die im Beitrag „Steiermark: Aufregung wegen Roma-Camps“ getätigte Formulierung „[…] Es wird Wasser gestohlen, es wird Wasser verunreinigt […]“, welche am 10.07.2024 im Fernsehprogramm „Servus TV“ im Rahmen der Sendungen „Servus Nachrichten 18:00“ von ca. 18:02:14 bis ca. 18:04:00 Uhr und „Servus Nachrichten 19:20“ von ca. 19:26:54 bis ca. 19:29:00 Uhr ausgestrahlt wurde, § 41 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, da den Betroffenen dieser Vorwurf weder vorgehalten noch eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wodurch keine objektive Berichterstattung erfolgt ist.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
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