Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Rolling Pin Media GmbH in der am 29.11.2023 im audiovisuellen Mediendienst auf Abruf "Rolling Pin" (https://www.youtube.com/@ROLLINGPINTV) zum Abruf bereitgehaltenen Sendung "JUNGE WILDE 2020 – das Finale"
a. gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie diese Sendung, die von AGM, Albers, AMT, DICK, HELA, iSi, Julabo, Koppert Cress, Le Noveau Chef, METRO, RATIONAL, RIST und THALHEIM gesponsert wurde, nicht an ihrem Anfang oder Ende eindeutig als gesponsert gekennzeichnet hat,
b. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie diese Sendung, die Produktplatzierung enthalten hat, weder an ihrem Beginn noch an ihrem Ende noch bei ihrer Fortsetzung nach Werbeunterbrechungen in ca. Minute 26:57, ca. Minute 50:33, ca. Minute 1:29:18, ca. Minute 1:55:32, ca. Minute 2:06:52, ca. Minute 2:16:34, ca. Minute 2:17:41 und ca. Minute 2:32:13 als Produktplatzierung enthaltend gekennzeichnet hat, und
c. gegen die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 3 AMD-G verstoßen hat, indem
i. ab ca. Minute 16:00 durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise für die Produkte des Unternehmens "HELA",
ii. ab ca. Minute 47:50 durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise für die Produkte des Unternehmens "Albers" und
iii. ab ca. 1 Stunde und 30 Minuten durch spezifisch verkaufsfördernde Hinweise für die Produkte des Unternehmens "Koppert Cress"
in der von diesen Unternehmen gesponserten Sendung unmittelbar zum Kauf der Waren dieser Unternehmen aufgefordert wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.