• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.02.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.
  • GZ
    2024-0.900.582

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Krone Multimedia Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogrammes „KRONE TV“ und des terrestrisch digitalen Fernsehprogrammes „krone.tv“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G, wonach Mediendiensteanbieter der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 31. Dezember die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse aktualisierten Daten zu übermitteln haben, dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2023 eingetretene Änderung in den Eigentumsverhältnissen der SIGNA Holding GmbH, nämlich, dass die Familie Benko 2017 Zwei GmbH als Gesellschafterin ausgeschieden ist und den von ihr gehaltenen Geschäftsanteil an die Eugster/Frismag AG und die AE Familienholding AG abgetreten hat, nicht bis zum 31.12.2023 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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