Die KommAustria hat die Beschwerde von A in Bezug auf die Sendereihe „Sommergespräche“ des ORF zur Nationalratswahl 2024, ausgestrahlt am 05.08.2024, 12.08.2024, 19.08.2024, 26.08.2024 sowie 02.09.2024 im Fernsehprogramm „ORF 2“,
1. soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 3 bis Abs. 6 ORF-G am 02.09.2024 geltend macht, gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen;
2. im Übrigen, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G sowie § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3, § 10 Abs. 5 und Abs. 6 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
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