Die KommAustria hat die Beschwerde von A in Bezug auf die Sendereihe „Sommergespräche“ des ORF zur Nationalratswahl 2024, ausgestrahlt am 05.08.2024, 12.08.2024, 19.08.2024, 26.08.2024 sowie 02.09.2024 im Fernsehprogramm „ORF 2“,
1. soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 10 Abs. 3 bis Abs. 6 ORF-G am 02.09.2024 geltend macht, gemäß § 36 Abs. 3 erster Satz ORF-G als unzulässig zurückgewiesen;
2. im Übrigen, soweit diese eine Verletzung der Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7, § 10 Abs. 3 und Abs. 4 ORF-G sowie § 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3, § 10 Abs. 5 und Abs. 6 ORF-G geltend macht, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
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