1. Die KommAustria hat, soweit sich die Beschwerde gegen den am 24.10.2024 im Hörfunkprogramm Ö1 im Rahmen der Sendung "Journal um acht" ausgestrahlten Beitrag "Späte Covid-Hilfe: Zehn Millionen Euro für Glücksspielkonzern", der in der Folge unter https://oe1.orf.at/player/20241024/773074/1729750458300 abrufbar gehalten wurde, gerichtet hat, dieser insofern Folge gegeben, als
a. der ORF ohne ausreichende Tatsachengrundlage den Eindruck erweckt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Umsatzersatzes von 80 % besonders stark von staatlichen Covid-Wirtschaftshilfen profitiert habe, und
b. der ORF der Beschwerdeführerin zur Annahme des erfolgten Umsatzersatzes keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat,
und festgestellt, dass der ORF dadurch jeweils die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt hat.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den am 24.10.2024 im Online-Angebot noe.ORF.at unter https://noe.orf.at/stories/3278625/ veröffentlichten Artikel "Späte CoV-Millionenhilfe für Glücksspielkonzern" gerichtet hat, wurde ihr insofern Folge gegeben, als
a. der ORF ohne ausreichende Tatsachengrundlage den Eindruck erweckt hat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Umsatzersatzes von 80 % besonders stark von staatlichen Covid-Wirtschaftshilfen profitiert habe, und
b. der ORF der Beschwerdeführerin zur Annahme des erfolgten Umsatzersatzes keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
und festgestellt, dass der ORF dadurch jeweils die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm 10 Abs. 5 und 7 ORF-G verletzt hat.
3. Soweit die Beschwerde vorgebracht hat, in den unter 1. und 2. genannten Beiträgen sei weiters der unwahre Eindruck vermittelt worden, die Beschwerdeführerin biete illegales Online-Glücksspiel an und habe in der Pandemie von einem "Boom" des Online-Glücksspiels profitiert, wurde sie gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 iVm §§ 4 Abs. 5 Z 1 und Z 3 iVm 10 Abs. 5 und 7 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom ORF sowie der Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG
Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG