Die Beschuldgite hat als Geschäftsführerin der „Zauchensee“ Liftgesellschaft Benedikt Scheffer GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in Zauchensee 28, 5541 Altenmarkt im Pongau, zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Kabelfernsehprogramms „Panoramablick Zauchensee“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die eingetretenen Änderungen in ihren direkten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass B mit Eintragung ins Firmenbuch per 29.11.2024 und C per 03.12.2024 aus der Gesellschaft ausgeschieden sind und mit Eintragung ins Firmenbuch am 03.12.2024 und 04.12.2024 D Gesellschafter mit einer Beteiligung von 3,9 % und die Unterlass & Lürzer OG Gesellschafterin mit einer Beteiligung von 1,3 % wurden, nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.