• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.06.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.267.459-1-A

Strafverfügung wegen unterlassender Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers ÖBB-BE GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 1020 Wien, Praterstern 3, zu verantworten, dass die ÖBB-BE GmbH & Co KG innerhalb des Zeitraums von 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie in der mit Schreiben vom 14.08.2024, KOA 13.250/24-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 19.08.2024 bis 16.09.2024, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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