Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers ÖBB-BE GmbH & Co KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 1020 Wien, Praterstern 3, zu verantworten, dass die ÖBB-BE GmbH & Co KG innerhalb des Zeitraums von 01.07.2024 bis 31.07.2024 sowie in der mit Schreiben vom 14.08.2024, KOA 13.250/24-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 19.08.2024 bis 16.09.2024, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Beschwerde gegen den ORF