Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH (FN 222437 p) als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogrammes „Fashion TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G, wonach Mediendiensteanbieter der Regulierungsbehörde jährlich bi s zum 31. Dezember die hinsichtlich der direkten und indirekten Eigentumsverhältnisse, Adresse und Vertretungsbefugnis aktualisierten Daten zu übermitteln haben, dadurch verletzt hat, dass sie die im Jahr 2024 eingetretene Änderung der Vertretungsbefugnis, nämlich, dass mit Beschluss vom 29.03.2024 Dennis Maximilian Edelweiss als Geschäftsführer abberufen und Maria Lisowska zur selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin der FASHION TV Programmgesellschaft mbH bestellt wurde, nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Der Bescheid wurde in anonymisierter Fassung veröffentlicht.