Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF durch die Ausstrahlung bzw. die anschließende 7-tägige Bereitstellung auf der Seite www.tvthek.ORF.at der Sendungen
a. „Lotto 6 aus 45 (mit Joker)“ vom 02.10.2016, „Bingo“ vom 01.10.2016 und „Brieflos-Show“ vom 02.10.2016 im Programm „ORF 2“ die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 2 iVm § 1a Z 10 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern dürfen und
b. „Lotto 6 aus 45 (mit Joker)“ vom 02.10.2016, „Bingo“ vom 01.10.2016, sowie „Money Maker“ vom 28.08.2016 im Programm „ORF 2“ die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 3 iVm § 1a Z 10 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen dürfen.
Der ORF hat dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von zumindest EUR 110.785,78 erlangt. Dieser Betrag wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.