Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Normann Engineering GmbH als Anbieterin des Kabelfernsehprogramms „Infokanal Scharnstein“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die mit 12.09.2024 ins Firmenbuch eingetragenen Änderungen in ihren direkten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass 90 % der Geschäftsanteile des bisherigen Alleingesellschafters Dipl.-Ing. Helmut Normann an Mag. Frank Normann abgetreten wurden sowie dass der bisherige (weitere) selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer Dipl.-Ing. Helmut Normann abberufen wurde und Mag. Frank Normann damit nunmehr alleiniger Geschäftsführer ist, nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
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Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
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