Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RTV Regionalfernsehen e.U. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. „https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen“,
2. „https://t.me/rtvooe“ und
3. „https://odysee.com/@rtv:4“
bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“