Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RTV Regionalfernsehen e.U. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. „https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen“,
2. „https://t.me/rtvooe“ und
3. „https://odysee.com/@rtv:4“
bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“