• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.11.2024
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2024-0.833.095

Strafverfügung wegen Nichtanzeige Abrufdienste

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RTV Regionalfernsehen e.U. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. „https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen“,
2. „https://t.me/rtvooe“ und
3. „https://odysee.com/@rtv:4“
bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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