Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der RTV Regionalfernsehen e.U. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin von audiovisuellen Mediendiensten die Bestimmung des § 9 Abs. 1 und 2 AMD-G verletzt hat, indem sie es unterlassen hat, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeiten der unter den Internetadressen
1. „https://www.tiktok.com/@rtv_privatfernsehen“,
2. „https://t.me/rtvooe“ und
3. „https://odysee.com/@rtv:4“
bereitgestellten audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf spätestens zwei Monate nach Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“
Verletzung von Werbebestimmungen
Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung ""Happy Birthday Mozart‘ Dinner & Concert“
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber