• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.07.2025
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    FK Austria Wien AG
  • GZ
    2025-0.222.521-3-A

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die FK Austria Wien AG als Anbieterin des anzeigepflichtigen audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Viola TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie

a) die spätestens am 28.07.2022 eingetretene Änderung in ihren direkten Eigentumsverhältnissen, nämlich, dass aufgrund der Aktienkaufverträge vom 11.01.2022 und 28.07.2022 der FK Austria Wien nunmehr mit 51 % und die Viola Investment GmbH mit 49 % an der FK Austria Wien AG beteiligt sind, nicht bis zum 31.12.2022 bekannt gegeben hat und insoweit für das Jahr 2022 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat,

b) für das Jahr 2023 keine vollständige Aktualisierung der Daten vorgenommen hat, da sie die Eigentumsverhältnisse unverändert zum Vorjahr bestätigt hat, während eine amtswegige Überprüfung der Eigentumsverhältnisse ergeben hat, dass aufgrund von Aktienkaufverträgen Änderungen in der Eigentümerstruktur bereits im Jahr 2022 stattgefunden haben, sowie

c) keine Aktualisierung der Daten für das Jahr 2024 gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD- G vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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