Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Alpbacher Bergbahn Gesellschaft m.b.H. & Co.KG. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in Alpbach 311, 6236 Alpbach, zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Kabelfernsehprogramms „Panoramakanal Alpbach“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die mit 03.09.2024 ins Firmenbuch eingetragenen Änderungen der Beteiligungsverhältnisse der Alpbacher Bergbahn Gesellschaft m.b.H., konkret folgende Änderungen der Beteiligungsstruktur:
a) B von vormals 21,87 %, auf nunmehr 28,30 %,
b) C von vormals 21,38 %, auf nunmehr 15,29 % und
c) Streubesitz von vormals 37,63 %, auf nunmehr 37,29 %,
nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.