• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.10.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.807.523

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung

Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der Hochkönig Tourismus GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft in 5761 Maria Alm, Am Gemeindeplatz 7, zu verantworten, dass diese als Mediendiensteanbieterin des Kabelfernsehprogramms „Hochkönig TV“ die Bestimmung des § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgten Änderungen in ihren indirekten Eigentumsverhältnissen, nämlich in Bezug auf die

a) Hochkönig Bergbahnen GmbH, durch Abtretung von 4 % der von der Salzburger Sparkasse Bank Aktiengesellschaft gehaltenen Geschäftsanteile an B, welcher nunmehr 5,14 % der Anteile an der Hochkönig Bergbahnen GmbH hält,
b) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Erhöhung des Anteils der Fremdenverkehrs GmbH von 40 % auf 41,33 %,
c) Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG, durch Abtretung des gesamten Anteils der Raiffeisenbank Maria Alm in der Höhe von 6,78 % an die Raiffeisenbank Pinzgau Mitte eGen, welche nunmehr 7,35 % der Anteile an der Aberg-Hinterthal-Bergbahnen AG hält,

nicht bis zum 31.12.2024 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben und insoweit für das Jahr 2024 keine vollständige Aktualisierung der in § 10 Abs. 7 dritter Satz AMD-G genannten Daten vorgenommen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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