Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin des zu KOA 2.135/17-003 zugelassenen Satellitenfernsehprogrammes und zu KOA 4.431/17-003, KOA 4.415/18-021 und KOA 4.434/19-009 weiterverbreitetem digital terrestrischen Fernsehprogrammes „KURIER TV“ die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Verbreitung eines Zusatzdienstes über eine Multiplex-Plattform nicht spätestens eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung schriftlich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Tatort: Leopold-Ungar-Platz 1, 1190 Wien
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes