Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin des zu KOA 2.135/17-003 zugelassenen Satellitenfernsehprogrammes und zu KOA 4.431/17-003, KOA 4.415/18-021 und KOA 4.434/19-009 weiterverbreitetem digital terrestrischen Fernsehprogrammes „KURIER TV“ die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Verbreitung eines Zusatzdienstes über eine Multiplex-Plattform nicht spätestens eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung schriftlich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Tatort: Leopold-Ungar-Platz 1, 1190 Wien
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.