• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    19.09.2025
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    2025-0.728.410-1-A

Strafverfügung wegen Nichtanzeige der Verbreitung eines Zusatzdienstes über eine Multiplex-Plattform

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der schau media Wien GesmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese als Anbieterin des zu KOA 2.135/17-003 zugelassenen Satellitenfernsehprogrammes und zu KOA 4.431/17-003, KOA 4.415/18-021 und KOA 4.434/19-009 weiterverbreitetem digital terrestrischen Fernsehprogrammes „KURIER TV“ die Bestimmung des § 28 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Verbreitung eines Zusatzdienstes über eine Multiplex-Plattform nicht spätestens eine Woche vor Aufnahme der Verbreitung schriftlich der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Tatort: Leopold-Ungar-Platz 1, 1190 Wien

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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