Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die oe24.TV GmbH am 29.09.2024 im Fernsehprogramm "oe24 TV" im Rahmen der von 13:00 bis 14:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a. durch die Einbeziehung einer Telefonanlage mit dem Logo von "hostprofis"
1. in die ab ca. 13:00:10 Uhr und
2. in die ab ca. 13:35:07 Uhr
ausgestrahlte Sendung "Nationalratswahl 2024: Der Countdown" sowie
3. in die ab ca. 13:23:47 Uhr und
4. in die ab ca. 13:53:50 Uhr
ausgestrahlte Sendung "EXTRA: Die Service Show"
gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information bzw. einer Nachrichtensendung nicht gestattet ist;
b. durch die Auftritte von Nikolaus Fellner in
1. Teleshopping für die Produkte von "oe24 Solar" von ca. 13:26:32 bis ca. 13:27:25 Uhr,
2. Teleshopping für die Produkte von "oe24 energy" von ca. 13:27:25 bis ca. 13:28:33 Uhr,
3. Werbung für "Interwetten" von ca. 13:28:33 bis 13:28:44 Uhr sowie von ca. 13:29:00 bis ca. 13:30:40 Uhr und
4. Werbung für "Interwetten" von ca. 13:56:02 bis ca. 13:57:25 Uhr
gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation weder im Bild noch im Ton Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen;
c. durch die Einblendung eines Werbespots für das "Auhof Center" im Split-Screen
1. von ca. 13:25:12 bis ca. 13:25:24 Uhr in der von 13:23:47 bis 13:30:40 Uhr ausgestrahlten Sendung "EXTRA: Die Service Show" und
2. von ca. 13:55:02 bis ca. 13:55:14 Uhr in der von ca. 13:53:50 bis ca. 13:57:39 Uhr ausgestrahlten Sendung "EXTRA: Die Service Show"
gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 AMD-G verstoßen hat, wonach Nachrichtensendungen mit einem programmierten Zeitraum von weniger als 30 Minuten nicht für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden dürfen;
d. durch die Ausstrahlung von Werbespots und Teleshopping-Spots im Ausmaß von ca. 13 Minuten und 58 Sekunden in der Sendestunde von 13:00 bis 14:00 Uhr gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, die Dauer von Werbespots und Teleshoppings-Spots von insgesamt 12 Minuten nicht überschritten werden darf.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.