Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die oe24.TV GmbH am 29.09.2024 im Fernsehprogramm "oe24 TV" im Rahmen der von 13:00 bis 14:00 Uhr ausgestrahlten Sendungen
a. durch die Einbeziehung einer Telefonanlage mit dem Logo von "hostprofis"
1. in die ab ca. 13:00:10 Uhr und
2. in die ab ca. 13:35:07 Uhr
ausgestrahlte Sendung "Nationalratswahl 2024: Der Countdown" sowie
3. in die ab ca. 13:23:47 Uhr und
4. in die ab ca. 13:53:50 Uhr
ausgestrahlte Sendung "EXTRA: Die Service Show"
gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach Produktplatzierung in einer Sendung zur politischen Information bzw. einer Nachrichtensendung nicht gestattet ist;
b. durch die Auftritte von Nikolaus Fellner in
1. Teleshopping für die Produkte von "oe24 Solar" von ca. 13:26:32 bis ca. 13:27:25 Uhr,
2. Teleshopping für die Produkte von "oe24 energy" von ca. 13:27:25 bis ca. 13:28:33 Uhr,
3. Werbung für "Interwetten" von ca. 13:28:33 bis 13:28:44 Uhr sowie von ca. 13:29:00 bis ca. 13:30:40 Uhr und
4. Werbung für "Interwetten" von ca. 13:56:02 bis ca. 13:57:25 Uhr
gegen die Bestimmung des § 32 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation weder im Bild noch im Ton Personen auftreten dürfen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen;
c. durch die Einblendung eines Werbespots für das "Auhof Center" im Split-Screen
1. von ca. 13:25:12 bis ca. 13:25:24 Uhr in der von 13:23:47 bis 13:30:40 Uhr ausgestrahlten Sendung "EXTRA: Die Service Show" und
2. von ca. 13:55:02 bis ca. 13:55:14 Uhr in der von ca. 13:53:50 bis ca. 13:57:39 Uhr ausgestrahlten Sendung "EXTRA: Die Service Show"
gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 iVm Abs. 2 und 3 AMD-G verstoßen hat, wonach Nachrichtensendungen mit einem programmierten Zeitraum von weniger als 30 Minuten nicht für Fernsehwerbung und Teleshopping unterbrochen werden dürfen;
d. durch die Ausstrahlung von Werbespots und Teleshopping-Spots im Ausmaß von ca. 13 Minuten und 58 Sekunden in der Sendestunde von 13:00 bis 14:00 Uhr gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, wonach innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, die Dauer von Werbespots und Teleshoppings-Spots von insgesamt 12 Minuten nicht überschritten werden darf.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das BVwG erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes